Ein Jugendbett gehört unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstausstattung
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil am 23.05.2013 unter dem Az: B 4 AS 79/12 R.
Voraussetzung jedoch dafür ist, dass das Kinderbett zu klein geworden ist und durch ein Jugendbett ersetzt werden muss. Eine Neuanschaffung aus weiteren Gründen, so z.B. aus Geschmacklichen, fällt nicht unter dieses Urteil. Diese stellen eine sog. Ersatzbeschaffung dar, die aus dem Eckregelsatz zu bestreiten ist. Dafür sind aktuell aber nur 5,10 € monatlich anteilig im Regelsatz vorgesehen. So bleibt dann meistens nur der Weg, beim JobCenter ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Jugendbettes zu stellen.