Nichtanwendbarkeit des bundesweiten Heizspiegels
Wie wir schon in unserem Beitrag Heizspiegel für das Jahr 2013 veröffentlicht berichteten, beginnt langsam aber sicher ein Umdenkprozess in der Sozialgerichtsbarkeit. Denn bisher wurde das BSG-Urteil zu der Anwendbarkeit des Heizspiegels von den meisten Sozialgerichten beachtet.
Zudem wiesen wir bereits darauf hin, dass der individuelle Heizwert einer Wohnung einfach von zu vielen Faktoren abhängig ist, als das eine pauschalisierte Berechnung der tatsächlichen Heizkosten angebracht ist. Und somit zu einer Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels führen kann.
Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels – Welche Faktoren führen dazu?
- Die Wohnung hat eine Fläche von unter 100 qm.
- Die Wohnung wird mit Strom (Radiatoren oder Nachtspeicheröfen) beheizt.
- Die Wohnung wird mit einzeln mit Erdgas beheizt.
- Der energetische Bauzustand des Gebäudes (Isolation).
- Die Wohngeschosslage.
- Defekte oder alte Fenster.
- Durch den Vermieter schlecht oder falsch gewartete Heizanlage.
- Gesundheitliche Situation der Mieter
Wer mehr dazu erfahren möchte, kann sich in eine weitere Pressemitteilung der co2-Online gGmbH einlesen. Hier sind weitere Kriterien zur Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels angeführt.
Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels – Exemplarische Gerichtsbeschlüsse
In dieser Pressemitteilung werden auch zwei beachtenswerte Gerichtsbeschlüsse zur Nichtanwendbarkeit des bundesweiten Heizspiegels angeführt. Diese wollen wir der Einfachheit halber aus der Pressemitteilung zitieren:
Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2010
AZ: S 45 AS 34/10 ERNeuer Beschluss schränkt Heizspiegel-Nutzung ein
Die im Heizspiegel angegebenen Werte beziehen sich nur auf Gebäudeflächen von mehr als 100 Quadratmetern. Mit dem Beschluss AZ: S 45 AS 34/10 ER hat das Sozialgericht Lüneburg nun entschieden, dass der Heizspiegel nicht länger für Wohneinheiten bzw. Wohnungen, deren Fläche 100 Quadratmeter unterschreiten und die gleichzeitig über eigene Heizungsanlagen verfügen, herangezogen werden kann. Als Folge dieses Beschlusses ist damit zu rechnen, dass Leistungsempfänger gegen als zu hoch eingestufte Heizkosten einen Widerspruch einlegen werden.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2012
AZ: S 18 AS 2968/12 ERHeizkostenermittlung mit Heizspiegel für Wohnung mit Gaseinzelöfen und Stromradiatoren unwirksam
Sind sowohl im Heizspiegel einer Stadt als auch im bundesweiten Heizspiegel nur Daten über zentral mit Erdgas beheizte Wohnraum berücksichtigt, stellen diese Heizspiegel keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Gaseinzelöfen und Stromradiatoren dar. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart und verpflichtete ein Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der Heizkosten eines Leistungsempfängers.
Das Volltexturteil finden interessierte Leser jeweils unter dem verlinkten Aktenzeichen.
Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels in Essen
Sollte das JobCenter Essen Leistungsberechtigten in Essen eine Kostensenkungsaufforderung zur Minderung der Heizkosten zustellen, so sollte folgendermaßen vorgegangen werden:
- Zuerst sollte überprüft werden, ob die Wohnung überhaupt vom Heizspiegel erfasst wird.
- Die oben bereits genannten Ausschlussfaktoren sollten überprüft werden.
- Bei Zweifeln sollte die Möglichkeit eines kostenlosen Heizgutachten angedacht werden, damit dadurch eine rechtssichere und beweisbare Grundlage für einen eventuellen späteren Widerspruch geschaffen wird.
- Dieser spätere Widerspruch sollte dann mit der Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels begründet werden.
Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels – Hilfe durch unsere Rechtsberatungen
Wer sich im Zweifelsfall nicht sicher ist, ob die genannten Kriterien der Nichtanwendbarkeit des Heizspiegels für ihn zutreffend sind, kann sich gerne an eine der von uns angebotenen Rechtsberatungen wenden. Die mit uns kooperierenden Fachanwälte werden dann gerne Hilfestellungen leisten und umfassend kostenlos beraten.
Auf jeden Fall kann es lohnenswert sein, eine Kostensenkungsaufforderung nicht kampflos hinzunehmen, denn schließlich geht es um ihr Geld!!
Das Heizgutachten ist NICHT kostenlos, sondern kostest 39,90 Euro!