Mutterschutz im SGB II – Urteil SG Stuttgart

MutterschutzMutterschutz im SGB II – Ein wegweisendes Urteil des SG Stuttgart

Dass das SG Stuttgart bereits im vergangen Jahr ein interessantes Urteil zum Thema Mutterschutz und Ortsabwesenheit im SGB II gefällt hat, ist in der Fachwelt bisher kaum wahrgenommen worden.

Konkret in diesem verhandelten Fall war zwar ein Leistungsausschluss nach der alten Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II (Ortsabwesenheit) verhandelt worden, jedoch ist dieses Urteil unserer Auffassung nach durch seine Begründungen auch auf die seit Januar 2011 geltende Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II als Argumentationshilfe in ähnlich gelagerten Verfahren anwendbar. Insbesondere da die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation mittlerweile als wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit explizit genannt wird.

Auch den JobCentern muss klar sein und werden, dass der Mutterschutz absoluten Vorrang gegenüber eine Arbeitsaufnahme hat, sofern entsprechende Vorschriften des Mutterschutzgesetzes dies ausdrücklich vorsehen.

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Arbeitslosenversicherung – Ein nutzloses Instrument?

ArbeitslosenversicherungArbeitslosenversicherung entwickelt sich mehr und mehr zum Papiertiger

Im Nachgang zu unserem letzten Artikel wollen wir uns dem Thema Arbeitslosenversicherung und Leistungen aus ihr widmen. Denn nach gleichlautenden Pressemeldungen bekam im vergangenen Jahr jeder Vierte, der erwerbslos wurde, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form des ALG I, sondern rutschte direkt in den SGB II-Leistungsbezug.

Konkret betroffen davon waren nach den Angaben des Bundesarbeitsministeriums 625.000 Menschen. Diese Zahl muss man sich erst einmal bewußt auf der Zunge zergehen lassen. Denn daraus resultiert die Frage, ob die Arbeitslosenversicherung tatsächlich noch eine Schutzfunktion hat?

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Gotha – Sozialgericht ruft Karlsruhe an

GothaSG Gotha legt BVerfG Beschlussvorlage vor

Das Sozialgericht Gotha hat als bundesweit erstes Sozialgericht anscheinend beim Bundesverfassungsgericht eine konkrete Normenkontrollklage erhoben, weil es Sanktionen gegen SGB II-Leistungsberechtigte für verfassungswidrig einstuft.

Da es in der Presselandschaft massenweise regelrecht euphorische und marktschreierische Artikel dazu gibt, wollen wir an dieser Stelle die Erwartungen bewußt etwas dämpfen.

Denn Karlsruhe hat sich in der Vergangenheit als nicht besonders leistungsberechtigtenfreundlich erwiesen und hat zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegen Sanktionen im Bereich des SGB II regelrecht abgeschmettert.

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Alles hört auf mein Kommando – Diesmal nicht

allesAlles hört auf mein Kommando trifft diesmal wohl nicht zu!

Angela Merkel hat ja normalerweise den absoluten Führungsanspruch und als Bundeskanzlerin die sog. Richtlinienkompetenz, mit der sie alles „vorgeben“ kann.

Nur diesmal sieht es danach aus, als wenn sie nicht alles auf eine Karte setzt und ihr berühmt-berüchtigtes „Machtwort“ spricht.

Denn nach übereinstimmenden Pressemeldung ist die Rechtsvereinfachung im SGB II (eigentlich Rechtsverschärfung) vorläufig auf Eis gelegt worden. Wie war das mit dem Spruch „Alles für die Katz?!?“.

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Leistungen nach dem SGB II – Allzeithoch

LeistungenLeistungen nach dem SGB II (Hartz-IV-Leistungen) auf einem Allzeithoch

All die Jahre wieder kommt die frohe Botschaft über die Höhe der durchschnittlichen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) je Leistungsberechtigtem in die Propagandamaschinerie. So auch jetzt erneut für 2014 und Januar 2015. Damit auch noch dem letzten, vermeintlich verblendeten Volksgenossen vor die Augen geführt wird, wofür er knüppeln geht. Weil unser ach so armer Staat ja diese ganzen „Sozialschmarotzer“ mit durchfüttern muss.

Das in Wahrheit hinter diesen Zahlen unendlich viele menschliche Dramen und Schicksale stehen, wird durch solch nüchterne Zahlen vielfach einfach ausgeblendet.

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Alleinerziehendenzuschlag – Urteil

AlleinerziehendenzuschlagAlleinerziehendenzuschlag kann trotz erneuter Heirat weitergewährt werden

Zum Thema Alleinerziehendenzuschlag gibt es zahlreiche Sozialgerichtsurteile. Aktuell hat das SG Osnabrück dazu ein Urteil veröffentlicht, was zwar noch nicht rechtskräftig ist, jedoch aus der Masse der anderen Urteile zu dieser Rechtsfrage deutlich herausragt.

Nach diesem als richtungsweisend zu bezeichnenden Urteil muss unter gewissen und bestimmten Voraussetzung der Alleinerziehendenzuschlag auch bei einer erneuten Heirat der / des Alleinerziehenden weiter gewährt werden. Zwar hat das SG Osnabrück hierbei enge Grenzen definiert, es ist aber deutlich geworden, dass auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Die Kernaussage des Urteils kann wie folgt dargestellt werden: Auch bei einer erneuten Heirat hat das JobCenter im Einzelfall im Rahmen seiner gesetzlich verankerten Amtsermittlungspflicht zu prüfen, ob es Gründe dafür gibt, den Alleinerziehendenzuschlag weiterhin zu gewähren.

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Karlsruhe – Sozialgericht legitimiert Rechtsbruch

KarlsruheDas Sozialgericht Karlsruhe weicht von grundsätzlicher Rechtsprechung ab

Das Sozialgericht Karlsruhe scheint seine eigenen „rechtlichen Regeln“ aufstellen zu wollen. Denn in einem aktuell veröffentlichten Urteil ignoriert es gleich mehrfach die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Rechtsfrage der Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt. Denn so gilt u.a. seit dem BSG-Urteil B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013 der Grundsatz der Bevorzugung einer konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln.

Zudem kam man fast sagen, dass das SG Karlsruhe in seiner ausgegeben Medieninformation die betroffene Leistungsberechtigte regelrecht vorführt. Und das in einer Selbstherrlichkeit, die uns bisher selten in einer Urteilsbegründung begegnet ist. Anscheinend hat die spruchfällende Kammer des SG Karlsruhe immer noch nicht begriffen, dass wir mittlerweile im 21ten Jahrhundert leben. Und es zumindest auf dem Papier Menschen- und Bürgerrechte gibt.
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