Alleinerziehendenzuschlag kann trotz erneuter Heirat weitergewährt werden
Zum Thema Alleinerziehendenzuschlag gibt es zahlreiche Sozialgerichtsurteile. Aktuell hat das SG Osnabrück dazu ein Urteil veröffentlicht, was zwar noch nicht rechtskräftig ist, jedoch aus der Masse der anderen Urteile zu dieser Rechtsfrage deutlich herausragt.
Nach diesem als richtungsweisend zu bezeichnenden Urteil muss unter gewissen und bestimmten Voraussetzung der Alleinerziehendenzuschlag auch bei einer erneuten Heirat der / des Alleinerziehenden weiter gewährt werden. Zwar hat das SG Osnabrück hierbei enge Grenzen definiert, es ist aber deutlich geworden, dass auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Die Kernaussage des Urteils kann wie folgt dargestellt werden: Auch bei einer erneuten Heirat hat das JobCenter im Einzelfall im Rahmen seiner gesetzlich verankerten Amtsermittlungspflicht zu prüfen, ob es Gründe dafür gibt, den Alleinerziehendenzuschlag weiterhin zu gewähren.
Alleinerziehendenzuschlag – Das Urteil
Zuerst gestatten wir uns den Hinweis, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, welches obendrein noch nicht rechtskräftig ist. Somit kann es in anderen, ähnlich gelagerten Fällen und Verfahren nur als Anhaltspunkt oder Argumentationshilfe dienen. Und ist keineswegs für bundesweit alle Jobcenter als rechtsverbindlich anzusehen.
Daher nun die Medieninformation des SG Osnabrück:
Alleinerziehendenzuschlag
28.04.2015 (MB) – Das Sozialgericht hat im Rahmen eines Verfahrens aus dem Gebiet des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden, dass eine Mutter auch dann einen Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag haben kann, wenn sie erneut verheiratet ist (Aktenzeichen S 31 AS 41/14).
Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie hat eine 1999 geborene Tochter sowie eine weitere 2013 geborene Tochter. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen russischen Staatsbürger. Der Beklagte berücksichtigte bei der folgenden Leistungsgewährung das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser. Er bewilligte den Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr weiter. Hiergegen legt die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit der am 14.01.2014 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.
Nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht zu der Entscheidung gekommen, dass der Klägerin weiterhin der Alleinerziehungszuschlag zusteht. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass die Klägerin sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat. Insoweit berücksichtigte die Kammer auch, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung ließ sich für das Gericht nicht feststellen. Inzwischen ist – auch dies hat die Kammer gewürdigt – der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist. Insoweit muss sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischenzeitlich 2015 geborene Kind kümmern.
Da aufgrund des Streitwertes das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, war nur die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel möglich. Diese hat der Beklagte eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.
Kontakt:
Dr. M. Brüning
Pressesprecherin
Tel.: (0541) 314-603
SGOS-pressestelle@
justiz.niedersachsen.de
Alleinerziehendenzuschlag – Weitere Fragen
Weitere Fragen rund um das Thema Alleinerziehendenzuschlag oder im Hinblick auf dieses Urteil können gerne in einer unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen beantwortet werden.
Es kämpft jeder seine Schlacht allein.
Johann Christoph Friedrich von Schiller (1759 – 1805), deutscher Dichter und Dramatiker