Karlsruhe – Sozialgericht legitimiert Rechtsbruch

KarlsruheDas Sozialgericht Karlsruhe weicht von grundsätzlicher Rechtsprechung ab

Das Sozialgericht Karlsruhe scheint seine eigenen „rechtlichen Regeln“ aufstellen zu wollen. Denn in einem aktuell veröffentlichten Urteil ignoriert es gleich mehrfach die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Rechtsfrage der Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt. Denn so gilt u.a. seit dem BSG-Urteil B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013 der Grundsatz der Bevorzugung einer konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln.

Zudem kam man fast sagen, dass das SG Karlsruhe in seiner ausgegeben Medieninformation die betroffene Leistungsberechtigte regelrecht vorführt. Und das in einer Selbstherrlichkeit, die uns bisher selten in einer Urteilsbegründung begegnet ist. Anscheinend hat die spruchfällende Kammer des SG Karlsruhe immer noch nicht begriffen, dass wir mittlerweile im 21ten Jahrhundert leben. Und es zumindest auf dem Papier Menschen- und Bürgerrechte gibt.

SG Karlsruhe – Im Gleichschritt voran

Anscheinend unterliegen etliche Richter des SG Karlsruhe immer noch dem guten alten deutschen Chorgeist und Ehrenkodex, nachdem möglichst alle Eliten (Staatsgewalten) sich zu verbrüdern haben. Anders lässt sich dieses Urteil nicht erklären.

Daher nun zuerst die Pressemitteilung des SG Karlsruhe:

Einer ledigen Arbeitslosen im Alter von 29 Jahren sind drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin zumutbar und möglich

Datum: 31.03.2015

Kurzbeschreibung:

Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten „Änderungswünsche“ im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos:

Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Soweit die Klägerin rüge, eine Benennung einer natürlichen Person nebst Telefonnummer sei in der Festsetzung nicht erfolgt, übersehe sie, dass nach § 37 SGB III die Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung schließe.

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer – wie die Klägerin – gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, es sei ihr bislang möglich gewesen, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck ausschließen. Allerdings vermochte die erkennende Kammer der dahingehende Einwand der Klägerin, aufgrund dessen seien ihr drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar. (Urteil vom 31.03.2015 – S 17 AL 3360/14)

SG Karlsruhe – Die unglaublichen Begründungen

Vielleicht entsinnen sich manche unserer Leser, dass wir erst kürzlich zum Thema Anzahl der zumutbaren Bewerbungen über ein LSG-Urteil berichtet hatten. Und in diesem Zusammenhang die Frage in den Raum geworfen haben, wie sich die bundesweite Rechtssprechung dazu entwickeln wird.

Hierzu haben wir nun die erste absolut negative Antwort. Denn das, was das SG Karlsruhe hier treibt, ist mit gesundem juristischen Sachverstand nicht zu erklären, geschweige dann nachzuvollziehen.

Auch wenn der konkret verhandelte Fall eine Entscheidung aufgrund das SGB III (ALG I) darstellt, so sind jedoch die Urteile des BSG zum SGB II in gleichen Rechtsfragen in Übertragungsdeutung auch auf das SGB III anzuwenden. Zwar steht es jedem Sozialgericht frei, in besonders begründeten Ausnahmefällen von der bundeseinheitlichen Rechtsprechung abzuweichen. Nur stellt der in der Medieninformation geschilderte Sachverhalt keine besondere Abweichung von der Norm da. Und die Begründungen des SG Karlsruhe für die Abweichung sind hanebüchen.

SG Karlsruhe – Die Ignoranz

Besonders krass ist die Feststellung des SG Karlsruhe, dass die Festsetzung von Eigenbemühungen nicht verhandelbar sei und indirekt nicht der gerichtlichen Kontrolle unterläge. In so einer Deutlichkeit haben wir selten eine Mißachtung der Gewaltenteilung durch ein Sozialgericht erlebt.

Als besondere Frech- und Unverfrorenheit ist es zu bezeichnen, dass die Gegenvorschläge der Betroffenen in der Presseinformation in Anführungszeichen als Änderungswünsche tituliert werden. So verhöhnt man verbal zwischen den Zeilen. Das sollte sich ein Sozialgericht eigentlich klemmen, um es mal salopp zu formulieren. Denn solch eine Formulierungswahl stellt eine eindeutige Verletzung des Neutralitätsgebots der Gerichtsbarkeit dar. Im Prinzip ist so etwas an Selbstherrlichkeit kaum zu überbieten. Damit hat sich zudem das SG Karlsruhe selbst diskreditiert.

Wen Gott vernichten will, den schlägt er vorher mit Verblendung.

Lateinisches Sprichwort

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