Vereinssatzung

Vereinssatzung des BG45 Hartz4-Netzwerk-Essen e.V.

Präambel

Der Verein BG 45 Hartz4-Netzwerk-Essen e.V. hat sich gegründet, um durch Vernetzung und Informationsvermittlung die Selbsthilfe von Erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit Bedrohter, materiell Verarmter und sozial Ausgegrenzter zu initiieren, deren Selbstbestimmung und Gleichberechtigung zu schützen, zu erhalten und zu fördern.
Der Verein und seine Mitglieder setzen sich dafür ein, durch gegenseitige Information, Beratung und Unterstützung eine aktive Gemeinschaft zu entwickeln, gemeinsame Aktionen und Bildungsveranstaltungen durchzuführen sowie rechtliche und sozialpolitische Missstände zu dokumentieren.
Der Verein tritt gegen jegliche Form der Ausgrenzung ein. Er ist offen für Menschen aller Nationalitäten und Konfessionen, die das Anliegen und die Ziele des Vereins mittragen.
Die Kundgabe faschistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins in welcher Form auch immer, steht dem Sinn und Zweck dieses Vereins entgegen und wird vom Verein und seinen Mitgliedern nicht toleriert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt BG45 – Hartz 4-Netzwerk Essen e. V. (Kurzform: BG 45) „BG“ steht dabei für Bedarfsgemeinschaft, „45“ für den PLZ-Bereich Essen.
Er hat seinen Sitz in Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Aktivierung und Initiierung der Selbsthilfe von Erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit Bedrohter, materiell Verarmter und sozial Ausgegrenzter sowie deren Interessenvertretung. Dieser Zweck wird insbesondere durch den organisierten Austausch der Betroffenen, gegenseitige Information, Beratung und Unterstützung, Dokumentation von relevanten rechtlichen und sozialpolitischen Missständen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie gemeinsamen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit erreicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt schriftlich  oder elektronisch per Beitrittserklärung und bedarf der mehrheitlichen Bestätigung durch den Vorstand.

Im Falle eines Wiedereintritts ausgetretener oder ausgeschlossener ehemaliger Mitglieder muss die Bestätigung durch den Vorstand einstimmig erfolgen. Die Bestätigung kann auch im Umlaufverfahren erteilt werden, wobei Schweigen nicht als Zustimmung gilt. Ausschließlich bei Neubeitritten gilt die Bestätigung sechs Wochen nach Bekanntgabe der Beitrittserklärung an alle Vorstandsmitglieder als erteilt, wenn nicht zuvor eine förmliche Abstimmung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Fördermitglieder sind im Stimmrecht den Mitgliedern gleichgestellt.

Es werden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,- Euro monatlich, zahlbar kalenderjährlich im Voraus bis spätestens 31.3. eines Jahres, erhoben. Angehörige Mitglieder einer BG (Haushalt) zahlen den hälftigen Beitrag. Von Fördermitgliedern wird ein Beitrag von 2,- Euro monatlich erhoben, zahlbar kalenderjährig im Voraus bis spätestens 31.03. eines Jahres. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz mehrmaliger Mahnung, oder bei Verstößen gegen die Satzung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds  beantragen. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied muss vor Ausschluss angehört werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle sind von ProtokollantIn und VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Gremium.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandmitglieder ist möglich. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
  • Auf Antrag des/der Beitrittswilligen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Beitrittsbestätigung durch den Vorstand ersetzen. Im Falle eines Wiedereintritts bedarf es hierzu einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus sieben Mitgliedern: ersteR VorsitzendeN und zweiteR VorsitzendeN, sowie maximal fünf BeisitzerInnen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, die von Mitgliedern eingesehen werden können.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1. VorsitzendeN, 2. VorsitzendeN und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Form der elektronischen Einladung ist zulässig; wenn das jeweilige Mitglied zugestimmt hat.

Die/der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, sind ersteR und zweiteR VorsitzendeR berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Hierüber sind die Mitglieder in geeigneter Weise zu informieren.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen den VAMV e.V. – Ortsverband Essen (AG Essen VR 2441), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Selbstauflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Zustimmung auf einer abschließenden Mitgliederversammlung.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eineN RevisorIn. Ihre / seine Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Kommentare sind geschlossen.