Nebenkosten – Wichtiges Urteil dazu

NebenkostenNebenkosten – Unpfändbarkeit von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen bei ALG II-Leistungen

In diesem Zusammenhang wollen wir auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mit dem AZ IX ZR 310/12 vom 20. Juni 2013 aufmerksam machen.

Nach diesem Urteil sind Rückerstattungen von Betriebs- oder Heizkosten (also aus Nebenkostenabrechnungen) durch die JobCenter vor einer Pfändung geschützt, sofern sie im Folgemonat nach der Einreichung beim JobCenter den Leistungsbezug reduzieren.

Nebenkosten – Der wichtige Tenor des Urteils

Der Tenor dieses Urteils lautet:

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.

Diese Entscheidung war so nicht zu erwarten. Obwohl sie andererseits eine logische Konsequenz der ehemaligen Rechtslage darstellt. Denn bis zum 30. Juni 2010 waren Sozialleistungen durch §§ 850 ff ZPO alter Fassung i.V.m. § 54 SGB I vor einer Pfändung geschützt. Seit diesem Zeitpunkt gilt das nicht mehr automatisch, sondern es ist die Einrichtung eines sog. „Pfändungsschutzkontos“ erforderlich.

Nebenkosten – Ein gewisser Pfändungsschutz besteht auch so

Unabhängig von den rechtlichen Begründungen des Urteils ist dennoch auch eine Grundregel weiterhin wichtig und durch Gläubiger zu beachten:

„Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste …“  [BGH, Beschluss vom 19.3.2004 – IXa ZB 321/03 – DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom 16.6.2011 – VII ZB 12/09; vgl zur Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 RdNr 1; Walker in Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 RdNr 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG vom 10.5.2011 – B 4 KG 1/10 R – BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2).].

Nebenkosten – Die Unpfändbarkeit weitere wichtige Begründung

Unter Punkt 20 des Urteils führt die Kammer des BGH eine weitere wichtige Begründungen für die Unpfändbarkeit von Nebenkostenrückzahlungen an:

Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben, wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen.

Nebenkosten und unsere Rechtsberatungen

SGB II-Leistungsberechtigte, bei denen die genannte Fallkonstruktion vorliegt, können sich gerne dazu in einer unserer Rechtsberatungen weitergehend informieren lassen. Wir erinnern daran, dass unsere Rechtsberatungen kostenlos sind.

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