Mietschulden – Darlehen durch JobCenter möglich

MietschuldenÜbernahme von Mietschulden durch das JobCenter

Unter dem AZ L 19 AS 1501/13 B fällte am 17.09.2013 das LSG NRW ein bedeutendes, rechtskräftiges Urteil zum Thema der Übernahme von Mietschulden durch ein JobCenter.

Das LSG NRW entwickelte die bestehende Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex weiter und legte grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen fest, die zur Erlangung eines Darlehens zur Übernahme von Mietschulden durch ein JobCenter zu beachten sind.

Mietschulden – Eine ausführliche Erklärung dazu

Es ist sicherlich eine schwer verdauliche Kost das Thema Mietschulden anzugehen, aber für etliche SGB II-Leistungsberechtigte bleibt das leider nicht aus. Aus der Praxis ist nur zu gut bekannt, dass JobCenter des Öfteren Leistungsanträge verschleppen und nicht rechtzeitig bearbeiten. Und schon hängt man in der Falle der Mietschulden. Und braucht Rat oder Hilfe, um sich den Mietschulden stellen zu können.

Hierzu hat Tacheles e.V. als erste Anleitung eine Kommentierung veröffentlicht, die wir zitieren wollen:

Von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen

In dieser für Leistungsempfänger nach dem SGB II von mir erstrittenen, sehr begrüßenswerten Entscheidung stellt der 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen einige grundsätzliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II klar und entwickelt die Rechtsprechung zum sogenannten „atypischen Ausnahmefall“ fort. Es soll im Folgenden der Versuch unternommen werden, die sich aus dieser Entscheidung für andere Fälle übertragbaren Grundsätze heraus zu arbeiten.

1. Mietschulden – Eine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Entgegen den verwaltungsinternen Vorgaben einiger Jobcenter (vgl. hierzu beispielsweise: Richtlinien des Kreises Unna zur Gewährung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB II, Stand Oktober 2010, Seiten 28/29) ist im Rahmen des auszuübenden Ermessens nach § 22 Abs. 8 SGB II kein wie auch immer zu bestimmender Höchstbetrag allein maßgeblich, wenn es um die Entscheidung über einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden geht. Örtliche Richtlinien zur Gewährung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB II, deren Anwendung auch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall dazu führte, dass das beantragte Darlehen abgelehnt wurde, weil die Höhe der Mietschulden hier über dem in den Richtlinien vorgegebenen Höchstbetrag lagen, was im Ergebnis zu einer kategorischen betragsmäßigen Begrenzung der Darlehensansprüche nach § 22 Abs. 8 SGB II führt, müssen nun als rechtswidrig angesehen werden. In der Entscheidung des LSG NRW heißt es hierzu nur sehr knapp:

„Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag können durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vollständig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsmäßig nicht begrenzt.”

Es ergeben sich für den Leistungsträger daher keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund einer bestimmten Höhe der Mietschulden bereits von einem verengten Ermessen im Hinblick auf eine Ablehnung des Darlehens ausgehen zu können. Die örtlichen Vorgaben der Leistungsträger sehen mitunter vor (vgl. hierzu beispielsweise die Richtlinien des Kreises Unna zur Gewährung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB II, Stand Oktober 2010, Seiten 28/29), dass bei Überschreiten einer vorgegebenen Höchstgrenze nur in atypischen Ausnahmefällen, und damit nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise ein Darlehen bewilligt werden kann. Die Rechtslage ist indes genau umgekehrt zu beurteilen. Aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II soll ein Darlehen gewährt werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Damit ist das Ermessen im Falle drohender Obdachlosigkeit, unabhängig von der Höhe der Mietschulden, in Richtung einer Bewilligung verengt. In der Regel hat dann eine Bewilligung zu erfolgen, nicht im Ausnahmefall. Nur bei Vorliegen eines sogenannten atypischen Ausnahmefalls (vgl. hierzu insbesondere: BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, Rn. 31) kann eine Bewilligung überhaupt abgelehnt werden. Als klares und einprägsames Beispiel für einen solchen atypischen Ausnahmefall kann hier die Anmietung einer Wohnung genannt werden, unter Inkaufnahme der Möglichkeit die Miete nicht zahlen zu können, um die dadurch entstehenden Schulden auf den SGB II-Leistungsträger abzuwälzen und insoweit eine Hilfebedürftigkeit erst herbei zu führen (vgl. hierzu: LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 5 B 504/07 ER AS).

2. Mietschulden – Bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände zu Lasten des Leistungsträgers kann in Mißbrauchsfällen von einem atypischen Ausnahmefall ausgegangen werden, der zur Ablehnung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II berechtigt. Ein solcher Mißbrauchsfall ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn nach Erlass eines Räumungstitels weitere Mietschulden entstehen und der Hilfeempfänger erst angesichts einer bevorstehenden Zwangsräumung Bemühungen unternimmt, um den Zahlungsrückstand zu verringern.

Von einem atypischen Ausnahmefall, der zur Ablehnung des Darlehens berechtigt, ist entgegen den verwaltungsinternen Vorgaben einiger Jobcenter nicht bereits dann auszugehen, wenn der Hilfeempfänger mit mehr als vier, beziehungsweise sechs Monatsmieten in Rückstand steht. Es kommt insoweit nicht allein auf die Höhe der Mietschulden an. Es ist vielmehr unter Beachtung aller von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien von einem sogenannten atypischen Fall auszugehen. Diese Kriterien werden mit der vorliegenden Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 weiter konkretisiert:

Die Tatsache, dass eine vollständige Zahlung der Miete in Zukunft nicht durch eine Direktzahlung an die Vermieterin seitens des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II sichergestellt werden kann, begründet für sich genommen noch keinen atypischen Ausnahmefall. Das Sozialgericht Dortmund hatte in erster Instanz (Beschluss vom 02.08.2013, Az.: S 56 AS 2911/13 B) maßgeblich mit dieser Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dies sollte nun, allein gestützt auf diesen Aspekt, nicht mehr möglich sein. Dazu heißt es in der Entscheidung:

”Auch die Tatsache, dass eine vollständige Zahlung der Miete in Zukunft nicht durch eine Direktzahlung an die Vermieterin seitens des Antragsgegners nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II sichergestellt werden kann, begründet keinen atypischen Fall.”

Auch wenn der Hilfeempfänger nach Erlass eines Räumungstitels trotz ausreichender Mittel weitere Mietrückstände entstehen lässt und erst angesichts einer drohenden Zwangsräumung eigene Bemühungen unternimmt, den Zahlungsrückstand zu verringern, kann, jedenfalls wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen erstmaligen Fall von drohender Wohnungslosigkeit handelt, nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Mißbrauchsfall vorliegt, und der Mietrückstand gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt wurde. Das LSG NRW führt hierzu aus:

”Zwar haben die Antragsteller auch nach Anhängigkeit der Räumungsklage, beziehungsweise nach Erlass des Räumungstitels, trotz ausreichender Mittel weitere Mietrückstände entstehen lassen […] und erst angesichts einer drohenden Zwangsräumung eigene Bemühungen unternommen, den Zahlungsrückstand […] zu verringern. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller bemüht haben, mit ihrer Vermieterin eine vertretbare Ratenzahlung zu vereinbaren, obwohl sie […] über freie Mittel verfügt haben. Ein gezieltes Handeln zu Lasten des Antragsgegners liegt in einem solchen Verhalten aber noch nicht.”

Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall vorlag, ließ das Gericht im Ergebnis offen, sah sich aber zu der Bemerkung veranlasst, dass vieles dafür spräche, dass in diesem Fall nicht von gezieltem Handeln zu Lasten des Leistungsträgers auszugehen sei. So heißt es hierzu weiter:

”Trotz dieser unzureichenden Bemühungen der Antragsteller, […] keine weiteren Schulden nach Anhängigkeit der Räumungsklage entstehen zu lassen […], spricht im Hinblick darauf, dass es sich um einen erstmaligen Mietrückstand handelt, vieles dafür, dass kein atypischer Sachverhalt vorgelegen hat.”

Im Ergebnis wird es daher weiter maßgeblich auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommen. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weil, aber nur unter anderem, die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung bedrohten Personenkreises und insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten in Form eines erstmaligen oder wiederholten Rückstands sowie Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen, und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe, etwa durch das Bemühen um vertretbare Ratenzahlung bei den Gläubigern, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu: LSG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: L 9 AS 247/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006, Az.: L 9 AS 529/06 ER). Hierbei wird aber eine Darlehensbewilligung nicht bereits dann ausscheiden können, wenn lediglich ein Kriterium nicht erfüllt wird, beispielsweise eine nach Entstehung der Mietschulden noch nicht sichergestellte Direktzahlung an den Vermieter.

Grundsätzlich scheidet eine Übernahme von Schulden daher nur aus, wenn es wiederholt zu Mietrückständen gekommen ist und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, überhaupt nicht erkennbar ist (vgl. hierzu: LSG Hessen, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: L 9 AS 247/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: L 7 AS 22/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007, Az.: L 5 B 173/07 ER).

Ist hingegen ein Wille zur Selbsthilfe erkennbar, und handelt es sich um eine erstmalig drohende Wohnungslosigkeit, wird ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II in der Regel kaum abgelehnt werden können. Entscheidend ist dann vielmehr, ob der Vermieter, so wie es hier der Fall war, weiter dazu bereit ist das Mietverhältnis fortzuführen, beziehungsweise ein neues Mietverhältnis einzugehen und ob der Wohnraum erhaltenswert ist, im Sinne der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, wovon nach summarischer Prüfung des Gerichts in dem hier zu entscheidenden Fall auszugehen war, ist das Ermessen des Leistungsträgers in Richtung einer Bewilligung eingeschränkt, so wie es sich aus der Formulierung „sie sollen übernommen werden“ in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ergibt (vgl. auch: BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, Rn. 31). Hierzu stellt das LSG NRW klar:

”Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum. Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten […] entstanden sind, nicht zu berücksichtigen.”

3. Mietschulden – Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann den vollen Darlehensanspruch geltend machen.

Weiter wurde klargestellt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch, jeweils auf volle Schuldenübernahme haben können, selbst dann, wenn noch weitere Familienmitglieder die Wohnung bewohnen, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II haben. Unerheblich ist hierbei, wer zivilrechtlich gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Mietschulden verpflichtet ist. Die Frage, ob minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Tilgung eines solchen Darlehens herangezogen werden können, wurde offen gelassen, die gegenteilige Auffassung aber als vertretbar angesehen. In der Entscheidung heißt es:

”Dem mit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangehörigen genutzt wird.”

Und:

”Die Übernahme von Schulden erfolgt nicht kopfteilig, sondern jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht zur Abwendung der Notlage im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II ein Anspruch auf Übernahme der Schulden in voller Höhe zu. Die Frage, ob die übrigen Familienmitglieder, die die Wohnung ebenfalls bewohnen, bereit und willens sind, einen Teil der Schuldentilgung zwecks Sicherung der Wohnung zu übernehmen, ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.”

4. Mietschulden – Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86 Abs. 2 SGG kann auch dann noch vorliegen, wenn ein Räumungstermin bereits anberaumt ist

Darüber hinaus gibt die Entscheidung Aufschluss darüber, dass auch nachdem seitens des Vermieters bereits ein Räumungstitel erwirkt wurde und sogar ein Termin für die Räumung der Wohnung bereits fest steht, immer noch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG gegeben sein kann. Sofern durch den Erlass der einstweiligen Anordnung die drohende Obdachlosigkeit noch verhindert werden kann und ein Leistungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II glaubhaft gemacht wurde, ist gleichsam von einem entsprechenden Anordnungsgrund auszugehen.

5. Mitschulden – Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 22 Abs 8 SGB II im Falle drohender Wohnungslosigkeit

Aufgrund der insoweit kommentierten Entscheidung lassen sich folgende Grundstrukturen des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II im Falle drohender Obdachlosigkeit ableiten:

a) laufender Leistungsbezug nach dem SGB II

Diese erste Anspruchsvoraussetzung gemäß § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II dient zur Abgrenzung der Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 SGB XII. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Leistungsbezug nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts vorliegen, kann sich ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergeben. Die Amtsgerichte weisen bei Eingang von Räumungsklagen daher auf die Möglichkeit der Antragstellung nach beiden Vorschriften hin. Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten daher auch im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 36 SGB XII.

b) Höhe der Mietschulden allein ist kein Kriterium gegen die Bewilligung

Da die Höhe der Mietschulden allein nicht als ausschlaggebender Grund für eine Ablehnung eines Darlehens im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 SGB II herangezogen werden kann, empfiehlt es sich für die Betroffenen in jedem Fall, auf eine Bereitschaft des Vermieters zur Fortführung oder Neubegründung des Mietverhältnisses hin zu arbeiten. In vielen Fällen wird der Vermieter seine diesbezügliche Bereitschaft erklären, anstatt ein Räumungsverfahren zu betreiben, an dessen Ende in der Regel keine besseren Aussichten auf Zahlung der Mietrückstände für den Vermieter bestehen. Entscheidend ist im Ergebnis, dass das Darlehen im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II zur Sicherung des Wohnraums noch beitragen kann.

c) erhaltenswerter Wohnraum

Weitere Voraussetzung ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des mit dem Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II zu sichernden Wohnraums, was sich ebenfalls aus der Formulierung „wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist; in § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II ergibt. Die Frage der Angemessenheit der laufenden Unterkunftskosten stellt sich nach § 36 SGB XII ebenfalls. Auch hier muss die Darlehensvergabe durch den Leistungsträger gerechtfertigt sein, der Wohnraum also erhaltenswert sein.

d) erkennbarer Selbsthilfewille

Gleichzeitig sollte der Antragsteller im Rahmen seiner Möglichkeiten erkennen lassen, dass er daran interessiert ist, die bestehenden Mietschulden zu verringern und sich jedenfalls zumindest um die laufenden Zahlungen kümmern. Möglicherweise können Freunde, Bekannte und Verwandte dem von Wohnungslosigkeit bedrohten Antragsteller zeitweise finanziell aushelfen, so dass hierdurch auch eine Verringerung der Rückstände im Laufe eines Antragsverfahrens für den Leistungsträger nicht von der Hand zu weisen ist. Fehlender Selbsthilfewille wird dem Antragsteller dann kaum unterstellt werden können. Auch diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich aus dem Erfordernis der Rechtfertigung der Darlehensbewilligung

e) Anspruch für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Auch wenn grundsätzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen vollen Darlehensanspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II haben kann, sollte bei minderjährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erst ab einem gewissen Alter überlegt werden, den Anspruch geltend zu machen. Sofern die Erzielung eigenen Einkommens in absehbarer Zeit noch nicht zu erwarten ist, sollte die Geltendmachung des Darlehensanspruchs den volljährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft überlassen werden. Die Ansicht, dass minderjährige Kinder als Darlehensnehmer im Sinne von §§ 22 Abs. 8, 42a SGB II ausscheiden, weil sie regelmäßig die Schuldenlage nicht zu verantworten haben und es daher nicht gerechtfertigt erscheint, dauerhaft zu ihren Lasten eine Tilgung von ihrem Regelbedarf vorzunehmen (vgl. hierzu: Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 335, 354) wird vom LSG NRW als vertretbar angesehen, wenngleich diese Rechtsfrage noch nicht als geklärt gilt (Rn. 21 der Entscheidung).

6. Resümee

Insgesamt ist die insoweit kommentierte Entscheidung des LSG NRW aus den genannten Gründen zu begrüßen, zeigt sich an dem hier entschiedenen Fall doch, dass die Leistungsträger nach dem SGB II oft zu voreilig Darlehensanträge nach § 22 Abs. 8 SGB II ablehnen, weil die im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu beachtenden Kriterien nicht richtig gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Betroffene können trotz eines bereits vor dem Amtsgericht beendeten Räumungsverfahrens, noch im Vollstreckungsverfahren, Voraussetzungen schaffen, die aufgrund des nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich im Hinblick auf eine Bewilligung verengten Ermessens noch zu einer Rettung der Unterkunft beitragen können. Aus der Formulierung „wenn dies gerechtfertigt ist“ in § 22 Abs. 8 SGB II ergeben sich die insoweit heraus gearbeiteten Strukturen des Leistungsanspruchs, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der vom Leistungsträger vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu beachten sind. Je mehr für die Chance auf Sicherung des Wohnraums spricht, desto mehr spricht auch für die Bewilligung des Darlehens. Keines der sich aus der Formulierung „wenn dies gerechtfertigt ist“ ergebenden Kriterien ist dabei allein ausschlaggebend. Das Ermessen ist vielmehr grundsätzlich je mehr in Richtung einer Bewilligung verengt, je aussichtsreicher auf der anderen Seite die Möglichkeit der Wohnraumsicherung ist.

Sofern im Rahmen der zu fordern Selbsthilfe Darlehen im privaten Bereich eingegangen werden, ist zu beachten, dass diesbezüglich keine Einkommensanrechnung erfolgen darf. (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010 , Az.: B 14 AS 46/09 R). Diesbezüglich sollte die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dokumentiert werden, damit der Leistungsträger im Falle von festzustellenden Zahlungseingängen nicht von nach §§ 11, 11 a, 11 b SGB II anzurechnendem Einkommen ausgeht.

Anders als die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II es vorsieht, kann sich nicht nur der sogenannte „Kopf der Bedarfsgemeinschaft“ gegenüber dem Leistungsträger zur Rückzahlung verpflichten, sondern jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Hintergrund: Urteilsveröffentlichung unter Sozialgerichtsbarkeit

Knut Hanke, Lünen im Oktober 2013
anwaelte-luenen.de

Mietschulden – Bei Problemen in Essen

Auch zu dem Thema Mietschulden bei SGB II-Leistungsberechtigung können Betroffene gerne in unseren Rechtsberatungen nachfragen. Insbesondere, was die Anwendung dieses Urteils bei Mietschulden im Zusammenhang mit dem JobCenter Essen betrifft. Die mit uns kooperierenden Fachanwälte für Sozialrecht werden gerne dazu Auskunft geben.

Lassen Sie nicht zu viele Mietschulden auflaufen, bevor Sie reagieren!!

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