Bundessozialgericht fällt Grundsatzurteil zur Familienzusammenführung
Unter dem AZ B 4 AS 37/12 R vom 30.01.2013 hat das Bundessozialgericht ein wichtiges Grundsatzurteil zur Familienzusammenführung gefällt. Welches von der Öffentlichkeit aber bisher kaum wahrgenommen wurde.
Der rechtliche Hintergrund zu diesem Urteil ist, dass bisher gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II vielfach nachgezogene drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines Deutschen für die ersten drei Monate nach ihrem Zuzug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen waren.
Grundsatzurteil – Der Leitsatz
Hierzu zitieren wir diesen aus dem Urteil, da er rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung ist:
Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.
Somit haben nunmehr Betroffene Rechtssicherheit und die JobCenter können in so einem Fall künftig diesen keine Leistungen nach dem SGB II mehr verwehren.
Das Grundsatzurteil und wichtige Begründungen daraus
In diesem Zusammenhang wollen wir auf einige wichtige Begründungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts zu diesem Grundsatzurteil hinweisen. Diese können Betroffenen bei Problemen mit einem JobCenter als Argumentationshilfe dienen:
Punkt 14:
Schließlich hatte der Kläger nach der Einreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II). Das Gesetz knüpft insoweit an die Bestimmung des § 30 Abs. 3 SGB I an, wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (zu dieser Voraussetzung auch BSG Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 190/11 R, SozR 4-4200 § 36a Nr 2)
Weiter dazu:
Es kann hier weiter offen bleiben, ob an den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iS des § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anforderungen zu stellen sind (vgl aber Urteil des Senats vom 30.1.2013 – B 4 AS 54/12 R; offen gelassen in BSG Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 138/11 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 28 RdNr 17; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R – BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr 21 RdNr 13; anders noch BSG Urteil vom 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R – BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 zur vorherigen Fassung des § 7 Abs. 1 S 2 SGB II). Denn der Kläger verfügte im streitigen Zeitraum über einen gültigen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG.
Interessierten Lesern, die weitere Informationen zu diesem Grundsatzurteil erfahren möchten, empfehlen wir, die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes dazu zu lesen.
Bei weiteren Problemen können sich hier in Essen Betroffene gerne an eine unserer Rechtsberatungen wenden.
Danke….dannach habe ich gesucht nachdem sich das JC auf Berufung eines anderen Urteil´s immer noch weigert für die ersten 3 Monate zu zahlen und das ganze jetzt beim Sozialgericht liegt.