Abzocke Modellprojekt Bürgerarbeit erleidet Schlappe

Die Abzocke namens Modellprojekt Bürgerarbeit erleidet vor Gericht eine Schlappe Abzocke

Das Modellprojekt Bürgerarbeit wurde seitens der etablierten Parteien 2011 als Wunderwaffe gegen Langzeitarbeitslosigkeit aus dem Ärmel gezaubert. Man pries es als das ultimative Allheilmittel gegen die Langzeitarbeitslosigkeit. Nun erlebt es die erste offizielle Schlappe vor Gericht.

Unter dem AZ 1 Ca 756/13 urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, dass das Modellprojekt Bürgerarbeit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegt.

Abzocke ist politisch gewollt

Die Bürgerarbeit ist in vielen Bereichen nichts als eine politisch gewollte, vorsätzliche Abzocke von Bürgern. Insbesondere dann, wenn es um eine Beschäftigung innerhalb einer Kommune geht. So eine Form der Beschäftigung ist auch nicht mit sozialen Aspekten zu rechtfertigen. Sondern stellt nur eine besonders perfide Form der Ausbeutung dar, mit der Kommunen sich finanziell gesundstoßen können.

Abzocke und das Urteil

Da das Urteil noch nicht im Volltext veröffentlicht wurde, zitieren wir die Information von Norbert Herrmann von BO-Sozialberatung dazu:

Im verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin im Rahmen des Modellprojektes Bürgerarbeit bei der Stadt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eigens vereinbart, dass die Klägerin als Beschäftigte für Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III eingestellt wird und dass die Bestimmungen des TVöD nicht gelten. Doch das wollte die Klägerin nicht gelten lassen. Ihrer Rechtsauffassung nach sei auf das Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden. Die „Bürgerarbeit“ sei ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Anwendungsbereichs; Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig.

Abzocke – Klägerin bekam Recht

Das sah das Arbeitsgericht ebenso. „Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).“, urteilten die Richter. Daran ändert auch die hier einzig in Betracht kommende Ausnahme des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nichts. „Diese Ausnahme ist zwar wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut die Beschäftigung im Modellprojekt „Bürgerarbeit“ jedoch nicht.“ Nach seinem Wortlaut nimmt § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus. Das sind nur solche Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 260 ff. SGB III) tätig sind. Die Klägerin verrichtete dagegen Arbeiten im Rahmen einer vom BMAS geförderten „Bürgerarbeit“. Es handelte sich gerade nicht um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch wenn im Arbeitsvertrag – fälschlicherweise – die Rubrik „als Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichtet“ angekreuzt wurde.

Das Urteil gegen die Abzocke und die Optionskommune Essen

Da wir davon ausgehen, dass dieses Urteil Signalwirkung hat, wird es auch künftig hier in Essen anwendbar sein. Sollte die Stadt Essen also SGB II-Leistungsberechtigte zur Bürgerarbeit einberufen, so können sie sich dagegen unter Berufung auf dieses Urteil zur Wehr setzen.

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