Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

BSGDas Bundessozialgericht (BSG) fällt ein interessantes Urteil zur Eingliederungsvereinbarung, mit einer deutlichen Signalwirkung

Das Urteil vom 14. Februar 2013 des BSG (B 14 AS 195/11 R) bezieht sich auf die Zulässigkeit und Dauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 6 SGB II). Aus dem Urteil geht hervor, das ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit von sechs Monaten (gem. § 15 Abs. 1 Satz 3) abweichende Geltungsdauer von 10 Monaten anordnet, rechtswidrig ist.

Der 14. Senat des BSG nutzt außerdem die Gelegenheit, um sich von der Rechtsauffassung des 4. Senats (BSG 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R) abzusetzen.  Diese besagt, das die Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“ bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederung in Arbeit gleichrangig sein. Dies sieht der 14. Senat des BSG anders. Nach seiner Auffassung liege vielmehr ein Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln nahe. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt komme nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder im Einzelfall besondere, in dem Bescheid dazulegende Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Was heißt das nun konkret in verständlichem Deutsch?

Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn SGB II-Leistungsbezieher sich auf eine vom JobCenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der SGB-Leistungsberechtigte die Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat. Des Weiteren bedeutet dieses Urteil aber auch, daß sich der Leistungsträger den (Gegen)Vorschlägen oder Vorstellungen des Leistungsberechtigten gegenüber offen zeigen bzw. diese berücksichtigen muß. Kommt es dabei zu keiner gegenseitigen Einigung, darf der Leistungsträger die Verhandlungen als gescheitert betrachten und einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen.

Es entspricht der gängigen Praxis des JobCenters Essen, sehr schnell Eingliederungsverwaltungsakte zu erlassen. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben nunmehr endlich eine Möglichkeit gegen diese Praxis vorzugehen. Dabei können sie sich auf das oben angeführte Urteil berufen.

Außerdem ist es bisher die übliche Masche des JobCenters Essen, auf den rückseitigen sonstigen Vereinbarungen (quasi also dem Kleingedruckten) folgende Formulierung aufzunehmen:

„Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind.“

Und genau damit ist jetzt rechtssicher Schluss. Die Begründungen unter Punkt 20 und 21 des Urteils B 14 AS 195/11 R besagen klipp und klar, daß die Geltungsdauer auf sechs Monate zu beschränken ist.

Allen Betroffenen, die sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt wehren wollen, raten wir daher, in einer unserer Rechtsberatungen vorstellig zu werden. Die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte können dann die entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen, bzw. Verwaltungsakte, im Hinblick auf dieses Urteil überprüfen und ggfs. rechtlich gegen diese vorgehen.

Das Urteil im Volltext finden interessierte Leser hier:
Urteil des Bundessozialgericht vom 14.02.2013

Tagged , .Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

95 Antworten zu Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

  1. stephan sagt:

    Meine Frage: Bekomme ich dann noch Leistungen vom Jobcenter wenn ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibe?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Selbstverständlich bekommen Sie auch dann noch Leistungen, wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Mit der Verweigerung Ihrer Unterschrift drücken Sie nur aus, das Sie mit der aktuell vorliegenden EGV nicht einverstanden sind. Wo wir gerade beim Thema sind. Sie können eigene Vorschläge zur EGV vorbringen. Sie können sogar eine eigene EGV verfassen und dem JobCenter als Alternative vorschlagen.

      Ob die eigenen Vorschläge oder die eigene EGV vom JobCenter angenommen wird, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. Wenn eine EGV nicht zustande kommt, wird diese (also die Variante des JobCenters) als Verwaltungsakt erlassen. Kurz: Dem JobCenter ist es im Grunde egal, ob Sie die EGV freiwillig unterschreiben oder ob sie als VA erlassen werden muß.

      Gegen den VA können Sie dann fristgerecht(!!!) Widerspruch einlegen. Wird dem, von Seiten des JobCenters, nicht entsprochen, steht der Klageweg offen. Dies alles können Sie machen, ohne das man Ihnen die Leistungen kürzt. Leistungskürzungen und anderer Ungemach sind erst dann möglich, wenn eine EGV unterschrieben wurde oder ein VA in Kraft getreten ist.

      Für weitere Fragen dieser oder ähnlicher Art verweise ich auf unsere offene Hartz4-Rechtsberatung. Unabhängig davon steht der Weg zum Fachanwalt für Sozialrecht jedem offen, der entsprechende Hilfe benötigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

      • Giuseppe sagt:

        Habe jetzt eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt bekommen weil ich bei den Terminen nicht erschienen bin aber hatte da immer ein Krankenschein jetzt hat der mir ein per Post geschickt dass ich zur Maßnahme gehen soll muss ich jetzt dahin ?

      • BG45-Webmaster sagt:

        Hallo Giuseppe,

        ich würde ihnen empfehlen einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Nach meinem Wissenstand liegt ihnen eine gültige EGV vor, der sie Folge leisten müssen. D.h., wenn in diese EGV per Verwaltungsakt steht, das sie an einer Maßnahme teilnehmen sollen, dann müssen sie da auch hin. Welche Möglichkeiten sie bzgl. der EGV per Verwaltungsakt haben, können sie meiner Antwort an Stephan entnehmen. Doch da kann ihnen an Fachanwalt für Sozialrecht beratend zur Seite stehen.

        Mit freundlichen Grüßen
        BG45-Webmaster

      • Giuseppe sagt:

        Wenn ich da nicht hin gehe können die mir meine Leistung sperren 100% oder 10% oder wieviel

      • Ludwig Jäger sagt:

        Hallo nochmals, ich möchte all die jenigen dazu animieren
        die eine Leistung beantragt haben und/oder zur Zeit noch beziehen, sich auf ihre eigenen Beine zu stellen.

        Denn auf andere verlassen – dann ist man verlassen.

        Wenn da ein Jobcenter meint, Leistungen die einem so oder so rechtlich zustehen – kürzen zu müssen – na dann nur Mut.

        Ich berufe mich auf die von mir gemachten Erfahrungen mit dem Jobcenter, weil diese Mitarbeiter ja immer immer im festem Glauben sind – alles machen zu dürfen – gegen
        Menschenrechte zu verstoßen und haste nicht gesehn‘.

        Es werden andere Zeiten für jeden Leistungsbezieher ganz gleich welcher bezogenen Leistung auch immer auf uns zu kommen.

        Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, oder des Jobcenter, oder der ARGE werden sich für ihre willkürlichen Durchsetzungen und Handlungsweisen persönlich als auch
        privatrechtlich dafür verantworten müssen.

        Ich habe hier einen Anfang eines Falles mit meinem Arbeitsvermittlers vorliegen, der es darauf mutwillig ankommen lässt, in die volle, private, persönliche Haftung genommen zu werden, weil er glaubt, mit seinem Dickschädel durch jede noch so dicke Mauer kommen zu wollen.

        Geld ist nicht alles. Geld ist ein Glaube. Mehr nicht.

        Genaueres zu gegebener Zeit.

      • Mensch Ludwig aus der Familie Jäger Der Einzelkämpfer. sagt:

        Guten Tag,
        ich möchte hier einmal die Gelegenheit wahrnehmen, wie die Vorgehensweise bei uns in RLP in unserem
        Jobcenter Stadt XXXXX vorgenommen wird, in dem man bewusst was einer willkürlichen Zusammenschusterei gleichkommt EGV’s zusammensetzt, die sich richtig gesehen, man besitzt die Fähigkeit durch mehrfaches lesen, aus der ganzen zunächst undurchsichtigen Zusammenschusterei sich ein Bild der erstellten EGV selbst machen zu können.

        Die meisten EGV’s sollen möglichst sofort und ungelesen
        als auch ungeprüft unterschrieben werden.
        Damit hat bzw. hätte das Jobcenter leichtes Spiel mit Ihnen oder mit mir machen und tun zu können was es will.
        Was die meisten nicht wissen ist, sobald sie die EGV unterschrieben haben, haben sie auch keine Möglichkeit
        mehr gegen den Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin rechtlich vorgehen zu können. Das wird jedoch keinem Leistungsberechtigten ob nun Alg I oder Alg II etc. pp. während eines Gespräches im Jobcenter erwähnt.
        Warum wohl ??????

        Die Hinterlistigkeit liegt bei den einzelnen Mitarbeitern der
        Jobcentren die als Arbv. = Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin für die Leistungsberechtigten tätig sind bzw. tätig werden.

        Bei meinem Arbeitsvermittler der mir namentlich bekannt ist, habe ich ein entsprechendes Schreiben als für mich
        allgemeingültige Erklärung sprich AGB verfasst in dem
        alle wichtigen Punkte sei es zu > Bewerbungen zu schreiben, oder sonstigen Dingen, in denen genau detailliert erklärt ist, was genau bei mir Phase ist. Welche Arbeiten ich annehmen kann und welche Arbeiten ich nicht mehr tätigen kann, weil bei mir eine Verkrümmung meiner Wirbelsäule sich bemerkbar gemacht hat. Sollte er gegen die Erklärung/Vereinbarung vielmehr meiner AGB die er selbst als verstanden und handschriftlich unterschrieben hat dagegen verstoßen, drohen Ihm empfindliche Strafen.

        Als Einzelkämpfer habe ich einige dicke Holpersteine bezüglich Jobcenter mir aus dem Weg räumen können.

        In letzter Zeit werden kontinuierlich wachsend Scheinarbeitsangebote in den Jobcentren bundesweit
        in den Eingängen Ausschreibungen von Scheinarbeitsplätzen zu besetzen im Eingangsfoyer ausgehangen, der eine oder andere glaubt hier tatsächlich an eine wahre Ausschreibung zur Besetzung eines oder mehreren Arbeitsplätzen mit schnellstmöglich geschreibener Bewerbung finden zu können – weit gefehlt.

        Mir ist bekannt, dass Bewerbunganschreiben auf nicht vorhandene Arbeitsstellen – also nicht öffentlich! – ganz gleich ob Teilzeit oder Vollzeit als Werbung von vielen mir bekannter Firmen angesehen werden und es zu einer schriftlichen Unterlassung sogar zur schriftlichen Abmahung kommen kann.

        Ich warne hier jeden der im guten Glauben handelt, eine
        seriöse aussagekräftige schriftliche Bewerbung an eine
        nicht öffentlich gemachte Ausschreibung einen oder mehrere angeblich – freie Arbeitsplätze – zu schreiben noch eine Firma mit der eigenen schriftlichen Bewerbung als W e r b u n g zu konfrontieren.

        Vor einigen Monaten hatte ich eine schriftliche Bewerbung an eine Firma samt Lebenslauf abschickt.
        4 Tage später erhielt ich eine schriftliche Abmahnung von
        der angeschriebenen Firma, ich hätte versucht durch werbeähnliche Briefe die Tagesposteingänge zu blockieren.
        Da zur Zeit die angeschriebene Firma k e i n e freien Arbeitsplätze öffentlich ausgeschrieben hat, noch das Arbeitsplätze zu belegen wären.

        Jetzt kann sich jeder sein eigenes Bild machen und sich vor allem mal eine Frage stellen, ob es denn wirklich einen
        e r s t e n Arbeitsmarkt hier in Deutschland gibt.

    • Hallo einige Fragen an dich;
      1. Wenn Du eine Einladung des JC bekommst, schreibt
      man dich immer mit der juristischen Person z.Bsp.
      „Max Mustermann“ an. Dein/Deine Arbeitevermittler/in
      bzw. Erfüllungsgehilfe/fin beim JC bezieht sich immer
      auf die juristische Person. Nie auf einen Menschen.

      Ich hatte vor kurzem auch ne Einladung vom JC
      bekommen, wie üblich nicht unterschrieben, und
      immer auf die juristische Person bezogen.
      Ich selbst bin keine juristische Person mehr, sondern
      ein Mensch.

      Ich habe immer die künstlich erschaffne Person in
      Form einer beglaubigten Geburtsurkunde als
      juristische Person mit dabei, weil ich mich selbst als
      Mensch mich nicht mehr vertrete weder noch sonst
      irgendwie etwas unterschreiben kann und darf.
      Merke Dir bitte eines, als juristische Person wirst Du
      immer als „Sache“ bezeichnet und eine „Sache“
      lebt nicht, dagegen ein Mensch lebt , das ist der
      Unterschied den viele bisher nicht verstehen und
      nicht begreifen. Und wenn Du dass entsprechende
      nötige Wissen nicht besitzt, um dich zur Gegenwehr
      zu setzen, kannst Du nicht viel, oder recht wenig
      durchsetzen.

      Das Jobcenter spielt mit mir diese Spielchen „Sie
      müssen die Eingliederungsvereinbarung
      unterschreiben“ nicht mehr.

      Oder unterschreibst Du freiwillig, unwissendlich dein
      Todesurteil? sicherlich nicht.

      Warnung: wer eine EGV beim JC unwissendlich
      unterschreibt, der entzieht sich selbst alle Rechte
      um gegen das JC vielmehr deinen Arbeitsvermittler/in
      rechtlich vorzugehen.

      Wer hier nicht aufwacht, ist selbst Schuld.
      Das Problem ist nämlich ganz einfach, da wir alle vom
      Geld abhängig gemacht worden sind, und sonst gar
      nichts. Das Jobcenter selbst als auch die Agentur für
      Arbeit bezahlt rein gar nichts, die Zahlungen sprich
      die Leistung sei es nun als Alg I oder Alg II oder
      Sozialgeld oder HartzIV werden von der BA Haus
      in Nürmberg, Regensburger 104 Bargeldlos auf ein
      Bankkonto jeweils zum zum Monatsende überwiesen.

      Wissen ist Macht, wer viel weis wird sich durchsetzen.

      Weitere Fragen richten Sie bitte, falls es genehmigt
      ist/wird, an Lgsjaeger@gmx.net

  2. Klaus Gutschmidt sagt:

    bei mir steht
    aufgrund der längeren Laufzeit dieser EGV kann diese Vereinbarung nach 6 Monaten jederzeit – auch einseitig- gekündigt werden,, z.B. aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen oder dem Angebot einer neuen,passenden Qualifizierung
    rechtens oder nicht?
    termin zur Egv nicht wahrgenommen also VA

    • MattyRecht sagt:

      Dazu müsse man diesen EGV (Eingliederungsvereinbarungsvertrag) des Jobcenter/Sozialwesen im Augenscheinnahme nehmen, wie er zustande gekommen ist, liegen die Förderungen und Fordern nicht mit an, dass keine Qualifikation spruchfrei wäre, ist der EGV nach § 138 Abs. 2 BGB als nichtig zu erklären zu müssen, vgl.

      Urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R). SO!!

  3. altun sagt:

    Ich bin 59 Jahre alt, bitte informieren Sie mich, was muss ich tun?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Ich gehe mal davon aus, dass sich Ihre Frage auf Ihre EGV bezieht. Für Fragen dieser oder ähnlicher Art verweise ich auf unsere offene Hartz4-Rechtsberatung. Unabhängig davon steht der Weg zum Fachanwalt für Sozialrecht jedem offen, der entsprechende Hilfe benötigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  4. Barbara sagt:

    Hallo,

    darf ich denn eine EGV zur Prüfung mitnehmen, bevor ich Gegenvorschläge mache oder unterschreibe? Ich dachte so an ca. 14 Tage? Weil oft ist es ja so dass das JC immer sofort eine Unterschrift haben will. Ich möchte aber gerne eine EGV auf Rechtsfehler prüfen lassen.
    Vielen Dank!

    Barbara

    • BG45-Webmaster sagt:

      Ja. Man hat zwei Wochen Zeit, um die EGV prüfen zu lassen. Danach muss sie wieder, entweder unterschrieben oder nicht unterschrieben, dem JC vorliegen.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

    • Ludwig Jäger sagt:

      Hallo, Ihre Fragestellung „darf ich denn eine EGV zur Prüfung mitnehmen, bevor ich Gegenvorschläge mache oder unterschreibe“?

      Antwort:Grundsätzlich i m m e r.

      1. die EGV ist so gesehen ein Vertrag, dem Sie zustimmen können a b e r nicht müssen.

      2. haben Sie sich mal ihre schriftliche Einladung vom Jobcenter, oder Agentur für Arbeit, oder der ARGE mal genauer angesehen? Nein?

      Keine der mir bisher zugesandten Einladungen die aus Marburg/Hessen der zentralen Entstehungsstelle für schriftliche Einladungen etc. sind mit Vorname, Familienname handschriftlich Unterschrieben. Da steht immer nur i.A. Mit freundlichen Grüßen Jobcenter Stadt XXXXX

      Die fehlende Unterschrift in den schriftlichen Einladungen ist ein Indiz dafür, mit welchen Rechtsbrüchen hier gearbeitet wird und die Ahnungslosen für dumm verkauft werden.

      3. ein Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin hat nicht das Recht einen Verwaltungsakt oder eine EGV per Verwaltungsakt zu erlassen. Merke; Arbeitsvermittler oder
      Arbeitsvermittlerinnen sind k e i n e Amtspersonen weder noch Beamte/Beamtinnen, sie sind n u r Mitarbeiter
      bzw. Mitarbeiterinnen einer Firma. (siehe in UPIK.de)

      Besorgen Sie sich bitte das Strafgesetzbuch StGB und belesen Sie sich im StGB § 132 Amtsanmaßung mehrmals durch, denn Mitarbeiter sind k e i n e Amtspersonen.

      Nur Amtspersonen dürfen eine Handlung bezüglich einer
      EGV per Verwaltungsakt vornehmen. Ansonsten drohen
      dem Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin sprich Erfüllungsgegehilfen/Erfüllungsgehilfin
      Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder empfindliche Geldstrafen.

      Wer jetzt mit der Behauptung kommen sollte, ich muss oder müsste eine EGV unterschreiben…. weisen Sie mir bitte schriftlich schwarz auf weiß detailliert nach, in welchem Gesetzbuch unter welchem – genau zu nennen – Paragraph § XXX dies stehen soll, dass ich eine EGV zu unterschreiben hätte?????

      Nochmals, wer eine zusammengeschusterte EGV wissentlich oder unwissentlich unterschreibt, entzieht sich selbst alle eigenen Rechte um g e g e n das Jobcenter, oder Agentur für Arbeit oder ARGE rechtlich vorgehen zu können.

      Fakt ist, dass ich eine von mir modifizierte EGV dem Jobcenter schon lange vorgelegt habe. Die Ansichten des Jobcenter sind für mich nicht relevant, sondern sie haben es mit einem lebendigem Menschen zu tun und nicht mit einer unlebendigen „Sache“ oder unbeweglichem „Gegenstand“ den sie als „Sache“ sehen oder als solches bezeichnen wie z.B. Kundennummer:XXXDXXXXXX Bedarfsgemeinschaft:XXXXX/XXXXYYY

      Die Mitarbeiter des Jobcenter sind k e i n e Angestellten wie hier viele immer noch glauben. Dass die Jobcenter-Mitarbeiter sich die EGV’s nur so zusammen setzen, wie es ihnen gerade passt, darauf falle ich nicht mehr rein, denn Wissen ist macht.

      Und wenn ich meinen Arbeitsvermittler namentlich bekannt in die volle persönliche, private Haftung nehmen werde, macht der nämlich gar nix mehr. So schaut’s aus.

      Sich für dumm verkaufen zu lassen ala Jobcenter funktioniert bei mir nicht mehr.

      Und; einen e r s t e n Arbeitsmarkt gibt es in Deutschland nicht.

      Und wir sehen uns im Leben immer 2 mal das bewahrheitet sich i m m e r öfter.
      Interessant wird es dann, wenn einer der vielen Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerinnen für schuldig
      bei den Prozessen zu Nürnberg 2.0 gesprochen wird.
      Dann gehen garantiert die Auf.

      Also, liebe Leistungsberechtigte ob nun Alg I oder Alg II
      oder Sozialgeld, oder HartzIV oder Aufstockungsgeld und und und werdet wach und setzt euch selbst zur wehr.
      Gemeinsam sind W i r stark.

      Wer Fragen hat kann mich unter Lgsjaeger@gmx.net kontaktieren, falls es genehmigt ist/wird

  5. Claudia sagt:

    Hallo,

    eine Frage zur EGV:

    darf man diese zwecks Prüfung mitnehmen (z.B. 14 für 14 Tage)
    oder hat der Arbeitsvermittler das Recht, sofort einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn man nicht sofort unterschreibt?

    LG und vielen Dank!

    Claudia

    • BG45-Webmaster sagt:

      Siehe oben. Nein, der VA darf erst dann erlassen werden, wenn nach zwei Wochen die EGV nicht in unterschriebener Form dem JC vorliegt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  6. MattyRecht sagt:

    Falsch: Das kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­akt man sich bestellen kann oder so könne von beider Parteien, sie ist nicht mehr so gegeben, dass die Eingliederungsvereinbarung gewichtig vor dem im Artikel § 12 Abs. 2 GG dieser das erlaube! Denn In der Eingliederungsvereinbarung sollen ganz nach dem Prinzip; – Von nur des „Fördern und Fordern“ ausgegangen also werden können, nicht wie oben erklärt wurde sind die Pflichten, Leistungen und Ziele für die Arbeitssuche festgelegt werden kann. Das Jobcenter kann dies letztlich auch per Verwaltungsakt erlassen, wenn der Arbeitslose zu einer „Vereinbarung“ nicht bereit ist; Spruch fähig und wirr: Das der 14. Senat am BSG feststellte und sich damit teilweise gegen eine frühere Entscheidung des 4. Senats des BSG stellte. Dieser hatte am 22. September 2009 entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R). Es gebe keinen Anspruch darauf, mit dem Jobcenter über die Eingliederung und die Zuweisung eines persönlichen Ansprechpartners zu verhandeln. Daher finde ich auch, man solle die Finger ganz davon lassen müssen, dass die erfundene Spinnereien auch von der unsinnigen widerspenstigen Eingliederungsvereinbarungen im Grundgesetz erheblich einen Störfaktor ist, auch dieser darstellt, gegen die Verpflichtung auf Arbeitszwang durch die angebliche andere dann dargestellte Qualifikation sie darin zu verfeinert zu suchen, dass ist oder auch wurde und aber des Langzeitarbeitslosen schon auch damit unter dem Zwang Druck sie setzt, was ja das Grundgesetz regelrecht hier verbietet, zu unterschiedlichen Urteilsfindungen gelangt, wie hier nicht vom DO Sozialgericht dieser in Beachtung genommen wird, aber auch nicht vom Vereinbarungen sie so zuzulassen am Langzeitarbeitslosen, vgl. Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R). SO!!

  7. mahony sagt:

    Habe ne Eingliederungs Vereinbarung unterschrieben bekomme kein geld dafür, hat mir keiner erzählt, geht vier monate bekomm nur fahrkosten zurück erstattet. Quasi steht drin bzw meine vermittlerin meinte ein mal fehlen 100prozent kurzung obwohl ich dieses jahr nen euro job hatte

  8. Otto56 sagt:

    Bei mir hat man auch keine Eingliederungsvereinbarung zugeschickt noch wurde darüber gesprochen. Es wurde sofort eine per Verwaltungsakt erlassen und meiner Person als Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Sachbearbeiterin war aber so dumm und hat vergessen das Teil zu unterschreiben. So das liegt jetzt alles beim Sozialgericht. Ich bin mal gespannt was dabei raus kommt

  9. Regina Lipp sagt:

    hallo,
    ich habe auch NUR noch schwierigkeiten mit dem jobcenter u. EV., daheer mal eine grundsätzliche frage:
    meine EV lautet:
    ziele: aufnahme einer tätigkleit im sozialversicherungspflichtigen ODER geringfügigen bereich
    u.a. auch monatl. 4 bewerbungen zu schreiben

    ich bin das ganze jahr über in arbeit gewesen, habe mir diese jobs selber gesucht, allerdings unterschiedlich 70-100 std. mtl. schwankend, aber von 01.3. bis heute in 450,–€-jobs. ab 01,12, habe ich das in einem sozialversicherunsgspflichtigen bereich geschafft, erstmals auf 480,–€, kann augestockt werden.

    ich bin im februar 60 jahre jung, arbeite z.z. ca.70-80 std./mtl. und bekomme dennoch NUR druck, ich solle mich bewerben, wenn ich es nicht tue und nachweise, bekomme ich sanktionen, wie jetzt wieder 30%. ich habe dargelegt, DAS ich arbeite, daß ich körperl. einschränkungen (ärtzl. nachgewiesen nur noch max. 6 std. arbeiten darf) habe und mom. 72 std. im monat arbeite.
    muss ich jetzt dennoch vermittlungen annehmen, mich selber noch 4x bewerben?
    wie kann ich dann, meinen jetzigen vertrag einhalten, wenn ich mich weiter bewerben soll?
    ich bin im februar 60 und bin heilfroh, daß ich untergekommen bin, mit vertrag?

    was will man jetzt von mir? soll ich diesen job wieder verlieren?

    leider ist es so, daß dieser job lt. vertrag nur 11 std/woche vorsehen, ich tatsächl. aber 13 ATx 6 std. = 78 std. arbeite?
    wieso kann ich was dafür, wenn es derartige praxis in unserer wirtschaft gibt, daß man derart ausgenutzt wird?

    aber: lt. EV steht doch: sozialversicherungspflichtig ODER geringfügig? habe ich doch erfüllt, oder nicht?

    kann mir jemand raten?

    man hat es wieder, mit abgelehnten widerspruch geschafft und kürzt mir trotz arbeitsleistung meine bezüge?

    so langsam bin ich am ende und fühle mich als mensch derart schlecht, daß ich meine, ich habe eine schlinge um den hals und man zieht fester und fester und fester?

    wie kann ich mich wehren?

    gruß
    …eine echt verzweifelte.

  10. alex sagt:

    hallo ich habe eine frage heute kam ein brief von amt die wollen des ich die eingliederungsvereinbarung unterschreibe , (war 7 monate in einen 1euro jon denn wurde ich krank sprich nun 5 te woche ) am 17 bekam ich kuending von den 1 eurojob weil ich laenger als 4 wochen krank bin . muss ich nun des unterschreiben und mein eurojon weitermachen ?

    • julia sagt:

      Hallo ich brauche dringend antworten
      jobcenter hat mir per einschreiben eine zuweisung für eine maßnahme geschickt dauer 5 monate mit rechtsfolgenbelehrung jedoch wurde nichts in der EGV festgehalten weder besprach es der SB vorher mit mir muss dazu sagen das ich diese maßnahme das 2 mal machen soll genau die gleiche wieder,gespräche scheiterten

      • BG45-Webmaster sagt:

        Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem JobCenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger. Wurde der Vertrag unterschrieben, ist er damit rechtsgültig. Ich sehe nur zwei Möglichkeiten:

        * Sie können beim JC vorsprechen (Begleitperson mitnehmen) und dort die Problematik erläutern, mit dem Ziel eine entsprechend geänderte EGV zu bekommen.

        * Sollte die Sachbearbeiterin nicht bereit sein, Ihrer Bitte zu entsprechen, lassen sie die EGV durch einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen.

        Grundsätzlich gilt: Einen Vertrag erst durchlesen und nur dann unterschreiben, wenn man mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden ist. Wie bei jedem Vertrag, hat man auch bei der EGV Bedenkzeit. Das heist, man kann den Vertrag mit nach Hause nehmen, in Ruhe prüfen lassen (z.B. durch den erwähnten Fachanwalt) und dann entscheiden, ob man unterschreibt oder nicht. Wird die EGV nicht unterschrieben, erläßt das JC diese als Verwaltungsakt. Dagegen kann man dann Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgelehnt bleibt als letzte Möglichkeit dann nur noch die Klage vor einem Sozialgericht.

        Mit feundlichen Grüßen
        BG45-Webmaster

      • Ludwig Jäger sagt:

        Wichtig ist zu wissen noch besser ist es, den Vornamen und Familienname der Person zu haben, die die EGV bzw. EGV per Verwaltungsakt erlassen hat.

        Ich mache hier auf das StGB § 132 Amtsanmaßung aufmerksam, dass Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerinnen
        keine Amtspersonen sind, die ein Handlung vornehmen dürfen, sprich keine EGV oder EGV auf Zwang zu unterschreiben, weder noch eine EGV per Verwaltungsakt selbst erlassen dürfen, >>welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ansonsten drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder empfindliche Geldstrafen.<< Den genaueren Gesetzestext
        ist im StGB unter § 132 Amtsanmaßung nachlesbar.

      • Bitte mit mir in Verbindung setzen.
        Unwisenheit ist schlecht, Wissen ist Macht.
        Deine Benacchrichtigung wird erwartet.

        Lgsjaeger@gmx.net

  11. veronika sagt:

    Hallo,
    Ja, bei Änderungen immer eine neue EGV.

    Und immer v o er. Einer neuen Maßnahme, denn in dieser EGV sollte die neue Maßnahme drin stehen mit allen Bedingungen und Zusagen.

    Eine EGV ist keine Formsache ! Wenn es darauf ankommt, ist jeder Punkt und jedes Komma wichtig.

    Verhandelte mit Deinem Vermittler um jede Auflage, die er Dir macht. Zum Beispiel – 10 Bewerbungen pro Monat …. lieber 3 Stück …. Fahrtgeld … etc.

    Gruss
    Veronika

    • julia sagt:

      hallo ich habe folgendes problem meine EGV ist vom 23.11.2015 gültig bis 22.05.2016 leider unterschrieben habe jetzt auf postwegen eine zuweisung von mein sb für eine maßnahme bekommen muss dazu sagen das ich die maßnahme schon einmal besuchen musste was soll ich tun bitte helft mit

  12. Uninteressant sagt:

    Ich habe da mal eine Frage ist es richtig das wenn man eine EVG unterschreibt das ich damit einen Vertrag mit dem Jobcenter eingehe und dieser Vertrag unter das Handelsgesetz fällt und ich mich dadurch zum Angestellten der BRD GmbH mache was nachweisbar eine Firma ist.