Bagatellgrenze – und ihre faktische Wiedereinführung
Die Bundesagentur für Arbeit hat mal wieder eine „geniale“ Masche entwickelt, um die durch das BSG gekippte Bagatellgrenze in Höhe von 10% des Regelbedarfes zu umgehen. Durch das Grundsatzurteil aus dem letzten Sommer wurde der Praxis ein Riegel vorgeschoben, die Leistungsberechtigte dazu zwang, bis zu 10 % ihres Regelsatzes als Mehrbedarf für die Ausübung eines Umgangsrechtes zu verwenden. Wie die BA dieses Grundsatzurteil nun „umgesetzt“ hat, grenzt an einen vorsätzlichen Rechtsbruch.