Mutterschutz im SGB II – Ein wegweisendes Urteil des SG Stuttgart
Dass das SG Stuttgart bereits im vergangen Jahr ein interessantes Urteil zum Thema Mutterschutz und Ortsabwesenheit im SGB II gefällt hat, ist in der Fachwelt bisher kaum wahrgenommen worden.
Konkret in diesem verhandelten Fall war zwar ein Leistungsausschluss nach der alten Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II (Ortsabwesenheit) verhandelt worden, jedoch ist dieses Urteil unserer Auffassung nach durch seine Begründungen auch auf die seit Januar 2011 geltende Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II als Argumentationshilfe in ähnlich gelagerten Verfahren anwendbar. Insbesondere da die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation mittlerweile als wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit explizit genannt wird.
Auch den JobCentern muss klar sein und werden, dass der Mutterschutz absoluten Vorrang gegenüber eine Arbeitsaufnahme hat, sofern entsprechende Vorschriften des Mutterschutzgesetzes dies ausdrücklich vorsehen.
Mutterschutz – Das Urteil
Daher nun der Auszug aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart
7. § 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen – Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistungen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit (Urteil vom 27.05.2014, S 12 AS 1909/10).
In dem Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von zwei Monaten durch den Beklagten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger und – ohne dies dem Beklagten mitzuteilen – auf Anraten ihrer Frauenärztin zur weiteren Betreuung aus gesundheitlichen Gründen zu den Eltern ihres Partners gezogen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnten. Der Beklagte begründete die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II damit, dass die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers umgezogen sei, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen, und damit den Tatbestand des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4a SGB II erfüllt habe.
Das Gericht hat entschieden, dass § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Komme – wie vorliegend – eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht in Betracht, so bestehe kein Grund, die Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen einzugrenzen. Dies gelte insbesondere für Hilfebedürftige, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen, da eine Arbeitsaufnahme gegen zwingende Arbeitsschutzvorschriften, nämlich Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, verstoßen hätte.
Mutterschutz – Weitere Fragen
Wer noch weitergehende Fragen zum Thema Mutterschutz im SGB II hat, kann sich gerne an eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen wenden.
Wenn du alle Sinneswahrnehmungen bestreitest, so besitzt du nichts, worauf du dich beziehen kannst, um jene zu beurteilen, die du für falsch erklärst.
Epikur von Samos (341 – 271 v. Chr.), griechischer Philosoph
Ortsabwesenheit ,geht gar nicht . Hartz 4 hat Residenzpflicht.
Sie müssen sich für den Arbeitgeber und der deutschen Armenverwaltung ständig verfügbar halten . Man wird zur wichtigen Person.
Man sagt auch Very Important Person dazu .
Ich glaube von einer Marionette in Berlin wurde auch mal eine Fußfessel mit Sender vorgeschlagen zur Sicherung der deutschen Residenzpflicht.
Wie wichtig wir doch sind.
Den einzigen Ort den man ohne Absprache wechseln kann ist das sogenannte stille Oertchen. Aber immer Handy mitnehmen man weiß ja nie so genau.
Falls es mal ins Jenseits geht ,dann geht man als erfolgreich und dauerhaft vermittelt in die Statistik ein. Man schmueckt sich mit dem Elend der Menschen.
Aus Protest sollte jeder eine Scheibe Harzer Kaese aus Kunststoff als Button anstecken mit der Aufschrift Hartz Fear.
Über setzt Hartz Angst
Das urteil stammt aus essen.
Gilt aber auch in baden-württemberg oder??
Hallo Sandra,
wie man dem Text entnehmen kann, stammt das Urteil vom Sozialgericht Stuttgart und nicht vom Sozialgericht Essen. Auch wenn das Urteil vom Sozialgericht Stuttgart gefällt worden ist, geht daraus nicht automatisch hervor, das es für ganz Baden-Württemberg gilt. Dazu müsste es vom zuständigen Landessozialgericht gefällt worden sein, was nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
BG45-Webmaster
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