Jugendbett gehört zur Erstausstattung

JugendbettEin Jugendbett gehört unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstausstattung

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil am 23.05.2013 unter dem Az: B 4 AS 79/12 R.

Voraussetzung jedoch dafür ist, dass das Kinderbett zu klein geworden ist und durch ein Jugendbett ersetzt werden muss. Eine Neuanschaffung aus weiteren Gründen, so z.B. aus Geschmacklichen, fällt nicht unter dieses Urteil. Diese stellen eine sog. Ersatzbeschaffung dar, die aus dem Eckregelsatz zu bestreiten ist. Dafür sind aktuell aber nur 5,10 € monatlich anteilig im Regelsatz vorgesehen. So bleibt dann meistens nur der Weg, beim JobCenter ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Jugendbettes zu stellen.

Ein Jugendbett ist elementares Grundbedürfnis

Genau diese Formulierung wählt die 4. Kammer des BSG in ihren Entscheidungsgründen unter Punkt 18. Wir zitieren:

Durch das Jugendbett soll ein elementares Grundbedürfnis gedeckt werden, das Bedürfnis eine Stätte zum Schlafen zu erhalten.

Allerdings schränken die Richter hierbei ein, dass das nur vor den oben eindeutig beschrieben Fall gilt. Hierzu zitieren wir Punkt 15 der Entscheidungsgründe:

Bei der Anschaffung eines Jugendbettes handelt es sich im konkreten Fall um eine Erstausstattung in diesem Sinne. Ein für den Kläger geeignetes Bett war, nachdem er nach den Feststellungen des LSG dem „Gitterbett“ entwachsen war, nicht mehr vorhanden. Das „Gitterbett“ ist zwar nicht „untergegangen“. Der Kläger benötigte jedoch erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett. Bei dem Jugendbett handelt es sich um ein Aliud gegenüber dem Gitter- oder Kinderbett. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn der Kläger bereits über ein im Kleinkindalter angeschafftes Jugendbett verfügen, dieses jedoch etwa in der Pubertät nicht mehr seinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen würde. Dann handelte es sich bei einem neuen Jugend- oder Erwachsenenbett um eine Ersatzbeschaffung, die tatsächlich Ersatz für einen bereits vorhandenen und geeigneten Einrichtungsgegenstand ist.

Die Kosten für ein Jugendbett werden jedoch nicht in unbegrenzter Höhe übernommen

Hierzu zitieren wir Punkt 22c der Entscheidungsgründe:

Ob der Kläger jedoch einen Erstattungsanspruch in Höhe seiner tatsächlich getätigten Ausgaben hat, kann der Senat in Ermangelung von Feststellungen des LSG hierzu nicht entscheiden. Der selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstand muss von seinem Wert her – also der Höhe nach -, ausgedrückt im Preis für den Erwerb, angemessen sein. Insofern besteht kein Unterschied zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und der Geldleistung i.S. des § 23 Abs 3 S 5 SGB II. Beide sind so zu bemessen, dass sie realitätsgerecht einen einfachen und grundlegenden Bedarf decken können. Anhaltspunkte zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit können dabei aus der Regelung des § 23 Abs 3 S 6 SGB II und den vom BSG entwickelten Regeln zur Bestimmung des angemessenen Pauschalbetrags gewonnen werden. Dabei ist allerdings einerseits zu beachten, dass der Leistungsberechtigte möglicherweise keinen Zugriff auf kostengünstige Sachleistungen hat, wie sie ein Grundsicherungsträger anbieten kann, sodass der Marktpreis beim eigentätigen Erwerb unter Umständen höher sein kann. Die Obergrenze der Angemessenheit ist andererseits dort zu ziehen, wo die Aufwendungen für den selbst beschafften Gegenstand der Erstausstattung aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl hierzu die Rspr. zur Schließung von Versorgungslücken bei Hilfsmitteln, BSG vom 12.9.2012 – B 3 KR 20/11 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 20).

Konkret bedeutet das, dass sich Antragsteller in der Regel mit einem pauschalisierten Satz zufrieden werden geben müssen.

Ein Jugendbett und das JobCenter Essen

Hier in Essen Betroffene können beim JobCenter Essen somit unter Berufung auf dieses Urteil einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 23 Abs. 3 SGB II stellen. Wichtig dabei ist, dass die im Urteil genannten Kriterien erfüllt sind. Und man sollte nicht vergessen, den Antrag nur gegen Empfangsquittung beim JobCenter abzugeben. Ansonsten fehlt ein gerichtssicherer Nachweis der Zustellung.

Nach den Richtlinien der Stadt Essen zum § 23 Abs. 3 SGB II ist hier ein Pauschalbetrag für die Anschaffung eines Bettes im Allgemeinen, worunter auch ein Jugendbett fällt, von nur 100 € vorgesehen.

Ob das wirklich ausreichend ist, mag dahingestellt bleiben. Im Zweifelsfall können sich Betroffene jedoch gerne an eine unserer Rechtsberatungen wenden, die mit uns kooperierenden Fachanwälte für Sozialrecht werden dann weitergehende Auskünfte zu diesem Themenkomplex geben können.

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