Stillende Mütter sind vom Mehrbedarf ausgeschlossen
Zum Thema Mehrbedarf und stillende Mütter hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) eine kuriose Entscheidung getroffen.
Eine stillende Mutter verwies in der der Entscheidung zugrunde liegenden Klage darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Und begehrte daher einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II. Ihre Klage begründete die Frau damit, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dahingehend vorliegen würde, dass zwar schwangeren Frauen ein gesetzlich anerkannter Mehrbedarf zugestanden würde, aber stillenden Müttern eben nicht. Zuvor hatte das JobCenter Wiesbaden ihren Antrag auf Mehrbedarf abgelehnt.
Die Begründung für die Ablehnung des Mehrbedarfs
Die ist in der Tat schon etwas kurios, wenn auch nachvollziehbar. Die Kammer des LSG begründet die Ablehnung des Mehrbedarfs damit, dass dieser nicht krankheitsbedingt sei. Und somit keinen Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung darstelle. Darüber hinaus sei im Gegensatz zu schwangeren Frauen für stillende Frauen gesetzlich kein Mehrbedarf vorgesehen. Ferner läge kein Einzelfall für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf vor. Zudem würde sich der typischerweise durch das Stillen entstehende Mehraufwand an Ernährungskosten der Mutter durch die Einsparung bei der Babynahrung wieder kompensieren.
Auch muß der Gesetzgeber nicht den Mehrbedarf gesondert regeln
Es verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, dass der Gesetzgeber eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag gewährt. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, bei der Ordnung von Massenentscheidungen typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen. Deshalb müsse der im Regelsatz anteilig enthaltene Satz für Ernährung nicht an den individuellen Bedarf angepasst werden. Aus diesen Gründen bestehe auch für den Gesetzgeber keinerlei Veranlassung, einen Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich zu regeln.
Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht konkret dargelegt, ob bei ihr überhaupt hinsichtlich bestimmter Bedarfsposten (z.B. Kosten für den Kauf spezieller Still-Shirts, Kauf einer elektrischen Milchpumpe, Kosten bei Stillkomplikationen) ein Bedarf angefallen sei. Somit fehle es für den streitgegenständlichen Zeitraum an konkreten Darlegungen, inwieweit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gesichert war.