Gelder werden widerrechtlich und systematisch vorenthalten
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“, heißt es schlicht in § 22 (1) des 2. Sozialgesetzbuches. Die Frage, welche Miethöhe denn nun angemessen ist, ist genauso alt wie Hartz4 und musste letztlich immer wieder durch Sozialgerichte entschieden werden.
Welche Wohnungsgröße als angemessen zu gelten hat, ist seit einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahr 2012 geklärt (AZ: B 4 AS 109/11 R). Dennoch informiert die Stadt Essen in diesem Punkt falsch. Leistungsberechtigten werden so widerrechtlich und systematisch Gelder vorenthalten. Betroffen von dieser Falschinformation sind Bedarfsgemeinschaften mit mehr als fünf Personen, in der Regel also kinderreiche Familien. Eine ebensolche kinderreiche Familie hatte gegen diese Benachteiligung Widerspruch eingelegt.