Leibrente gehört zu den Kosten der Unterkunft
Darauf weist der Deutscher Anwaltverein in einer Pressemitteilung hin. In diesem Zusammenhang ist bereits im letzten Jahr ein Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit dem AZ L 6 AS 404/12 B ER ergangen.
Leider ist dieser Beschluss in der Öffentlichkeit bisher kaum wahrgenommen worden. Zudem ist davon auszugehen, dass dieses auch auf die JobCenter zutrifft.
Leibrente – Was ist das?
Dazu wollen wir erst einmal Wikipedia zitieren:
Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB).
Eine Form der Leibrente ist die Hausübergabe gegen Leibrentenzahlung. Oftmals wird bei einem günstigen Verkauf einer Immobilie eine zusätzliche Kompensation für den/die VerkäuferIn in Form einer lebenslangen Leibrente vereinbart.
Und genau auf diesem Modell fußt der oben angeführte Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz.
Leibrente als KdU – Der konkret verhandelte Fall
Hierzu zitieren wir aus der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins:
Die Betroffenen beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, also Hartz IV. Ihnen gehört die Immobilie, in der sie wohnen. Beim Kauf verpflichteten sich die Käufer, an die Verkäuferin und ihren Ehemann eine monatliche Rente von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Übergeber sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die andere Vertragspartei mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder zurückzuübertragen.
Leibrente als KdU – Die Beschlussbegründung
Dazu hat der Deutsche Anwaltverein in seiner Presseerklärung eine sehr gut verständliche Zusammenfassung erstellt. Daher zitieren wir auch diese:
Anders als das Sozialgericht Mainz (AZ: S 12 AS 717/12 ER) hat das Landessozialgericht die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft angesehen. Bereits das Bundessozialgericht habe 2008 im Hinblick auf Tilgungsleistungen auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung hingewiesen (AZ: B 14/11b AS 67/06 R).
Und genau das ist der springende Punkt. Auch im SGB II-Leistungsbezug ist es wichtig, Eigentum erhalten zu können.
Darüber hinaus begründet das LSG Rheinland-Pfalz seinen Beschluss wie folgt:
Führen die Leibrentenzahlungen nach den obigen Ausführungen somit gerade nicht unmittelbar zu einer Vermögensvermehrung, sondern dienen eher einer Sicherung des bereits erlangten Vermögensvorteils (vgl. 10. Kammer des SG, Beschluss vom 20.03.2012 – S 10 AS 717/12 ER, juris), ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt diese Zahlungen im Rahmen des § 22 SGB II als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Diese Begründungen könnten auch für hier in Essen Betroffene wichtig sein. Hierzu verweisen wir auf unsere Rechtsberatungen. Sollten Betroffene weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, können die mit uns kooperierenden Fachanwälte für Sozialrecht diese gerne beantworten.