Heizkostennachforderung – Urteil des SG Kiel

HeizkostennachforderungHeizkostennachforderung – Urteil des SG Kiel dazu

Die Sozialberatung Kiel weist auf ein Urteil des SG Kiel zum Thema Heizkostennachforderung und deren Übernahme durch das JobCenter hin, das wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen.

Nach diesem Urteil muss das JobCenter eine Heizkostennachforderung auch dann übernehmen, wenn diese auf einer Verbrauchsschätzung beruht. Allerdings ist dabei die Voraussetzung, dass die angefallenen Kosten einem zivilrechtlich unbestrittenen Anspruch entstammen sind und „angemessen“ sind. An dieser Stelle der Hinweis, dass es sich bei der „Angemessenheit“ zwar um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dieser jedoch gemäß der ständigen Rechtssprechung voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dieses Urteil hebt das wieder einmal hervor.

Heizkostennachforderung – Der Beitrag

Hier nun zur weiteren Erklärung der Beitrag der Sozialberatung Kiel zu diesem Urteil:

Hartz IV-Empfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.

Das Jobcenter Kiel hatte die Übernahme einer Heizkostennachforderung in Höhe von 19,49 € mit der Begründung abgelehnt, die Heizkostennachforderung beruhe auf einer Verbrauchsschätzung und nicht auf tatsächlichen Verbrauchswerten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Heizkosten indes nur in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten seien von der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden, da sich die Nachforderung lediglich aus geschätzten Verbrauchswerten ergebe. Es stehe noch nicht einmal fest, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten überhaupt über den Vorauszahlungen lagen.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Kiel nicht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen. Bei den auf Schätzungen des Verbrauches basierenden Beträgen handele es sich aber gerade um die tatsächlichen Kosten. Die Klägerin mache den Betrag geltend, den die Stadtwerke von ihr fordern und auch zivilrechtlich zu fordern berechtigt seien. Zuletzt sei auch nicht ersichtlich, dass die Forderung nicht angemessen sein könnte.

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 15.12.2014, S 39 AS 1609/13

Heizkostennachforderung – Unsere Rechtsberatungen

Wer weitere Fragen rund um das Thema Heizkostennachforderung im SGB II-Leistungsbezug hat, kann sich gerne an eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen wenden.

Vergib stets deinen Feinden. Nichts ärgert sie so.

Oscar Wilde (1854-1900)

Tagged , , , , , , , , .Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.