Heizung – Kurioses Urteil des SG Stuttgart

HeizungHeizung – Ein kurioses Urteil des SG Stuttgart

Wohnung ohne Heizung? Eigentlich in den heutigen Zeiten fast gar nicht mehr vorstellbar. Dennoch musste sich das SG Stuttgart tatsächlich mit so einer Konstellation befassen. Und fällte dazu bereits im vergangenen Jahr ein bisher in der breiten Öffentlichkeit nicht wahrgenommenes Urteil. Da es aber in seiner Fallkonstruktion durchaus als wegweisend zu betrachten ist, wollen wir es unseren Lesern nicht vorenthalten.

Zu beurteilen war die Frage, ob in einer Wohnung, die nachweislich ohne Heizung vermietet worden war, die Anschaffung von Gasheizöfen als Ersatz für eine defekte, durch Ablöse vom Vormieter übernommene Nachtspeicherheizung anerkannte Kosten der Unterkunft darstellen. Das SG Stuttgart kam im verhandelten Fall zu dem Ergebnis, dass das zu bejahen sei.

Heizung – Das Urteil

Da die Pressemitteilung den Sachverhalt und die Urteilsbegründungen knapp, verständlich und präzise darstellt, nun die Zitierung:

8. Bewohnt ein Leistungsberechtigter eine Mietwohnung, welche ohne Heizung vermietet wurde, können die Kosten für die Beschaffung von Heizkörpern oder Öfen, die fest installiert werden, als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sein (Urteil vom 28.05.2014, S 18 AS 1411/11).

Der Kläger hatte laut Mietvertrag eine Wohnung ohne Heizung angemietet. Die bei Anmietung der Wohnung vorhandene Nachtspeicherheizung hatte er gegen eine Ablösesumme vom Vormieter übernommen. Nachdem diese während der Mietzeit defekt geworden waren, beschaffte sich der Kläger Gasöfen, welche er in der Wohnung installieren ließ. Die Kosten für die Öfen sowie die für die Abholung entstandenen Fahrtkosten machte er beim Jobcenter geltend. Dieses lehnte eine Erstattung der Kosten ab, weil die Ersetzung einer defekten Heizung Angelegenheit des Vermieters sei. Auch habe der Kläger vor Beschaffung der Öfen keinen Antrag beim Jobcenter gestellt.

Das Gericht hat den Beklagten zur Kostenübernahme verurteilt. Der Kläger könne die Ersetzung der Öfen nicht vom Vermieter verlangen, auch seien derartige Kosten nicht in der Regelleistung enthalten. Da die Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich gewesen seien, stellten sie Kosten der Unterkunft dar, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien.

Heizung – Hinweis

Sollte es auch in unserem Einzugsbereich Fragen zu dem Thema Wohnung bei Anmietung ohne installierte Heizung gegen, so können sich Ratsuchende gerne damit an unsere freien, offenen und kostenlosen Rechtsberatungen wenden.

Der Schein ist wider mich, doch darf ich hoffen, nicht nach dem Schein gerichtet zu werden.

Johann Christoph Friedrich von Schiller (1759 – 1805), deutscher Dichter und Dramatiker; Quelle: »Maria Stuart«, 1800

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