Nachhilfe für Schüler im Rahmen des BuT

NachhilfeNachhilfe für Schüler – Wegweisendes Urteil

Zum ersten Male fand ein deutsches Sozialgericht ein deutliches Wort dafür, dass Schüler aus SGB II-leistungsberechtigten Familien einen rechtssicheren Anspruch auf Nachhilfe haben.

Von daher ist das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig AZ S 17 AS 4125/12 als wirklich weg- und richtungweisend anzusehen. Wir hoffen, dass sich diese Rechtsansicht auch bei anderen Sozialgerichten durchsetzt.

Nachhilfe kann auch zum menschenwürdigen Existenzminimum gehören

Besonders begrüßenswert finden wir es, dass das SG Braunschweig selber dazu eine verständliche und ausführliche Pressemitteilung veröffentlicht hat, die wir im Folgenden zitierten wollen, da sie alle Kernaussagen dieses Urteils enthält:

Der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum kann auch die Übernahme eines dauerhaften Nachhilfeunterrichts umfassen

Sozialgericht BRAUNSCHWEIG (Urteil vom 8. August 2013 – S 17 AS 4125/12):

Jobcenter muss Kosten auch für dauerhaften Nachhilfeunterricht übernehmen. Der 1997 geborene Kläger leidet an einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Er besucht die zehnte Klasse einer Realschule, seit Mai 2011 nimmt er Nachhilfeunterricht im Fach Englisch. Der Kläger bezieht vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Leistungen des Klägers sind insgesamt durchschnittlich. Das Jobcenter übernahm zunächst die Kosten für den Nachhilfeunterricht. Im September 2012 beantragte der Kläger beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht für das darauf folgende Schuljahr. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das beim Kläger gegebene Lerndefizit sei nicht nur vorübergehend. Einen Anspruch auf dauerhafte Unterstützung durch Nachhilfeunterricht sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Versetzung des Klägers nicht gefährdet. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, im Dezember 2012 erhob der Kläger beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat dem Kläger Recht gegeben und das Jobcenter zur Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht verurteilt. Die Kammer sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Lernförderung als erfüllt an. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 28 Absatz 5 SGB II. Diese Vorschrift, so die Kammer in ihren Entscheidungsgründen, sei Ausfluss des Anspruchs auf Chancengleichheit. Die Kammer verweist dabei auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010.

Das Bundesverfassungsgericht hatte darin u. a. entschieden, dass der Bundesgesetzgeber, der mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass mit der Grundsicherung auch ein eventuell vorliegender zusätzlicher Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderungen hinreichend abgedeckt ist.

Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass beim Kläger ein ergänzender Bedarf vorliegt. Beim Kläger liege eine geistige Teilleistungsstörung vor, die es ihm erschwere, das Lernziel zu erreichen. Dabei sei wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Durch den Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt. Der zusätzliche Unterricht diene dem Ziel, dass der Kläger die Bildung erlangt, die er für seinen künftigen Berufsweg benötigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Wortlaut kann unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufen werden.

Anmerkungen der Pressestelle:

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender Bedarf sichergestellt wird. Der Gesetzgeber ist diesem nachgekommen und hat mit den §§ 28, 29 SGB II Vorschriften eingefügt, die eine materielle Basis für die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen im Grundsicherungssystem bereitstellen sollen (vgl. dazu www.bverfg.de).

§ 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Nachhilfe-Urteil ist nicht rechtskräftig

Das Urteil nicht rechtskräftig ist, da hier seitens des JobCenters Berufung eingelegt wurde. Somit geht die Angelegenheit erst einmal zum Landessozialgericht. Vermutlich ist davon auszugehen, dass der Fall erst endgültig vor dem Bundessozialgericht entschieden werden wird.

Dennoch kann dieses Urteil von Betroffenen in anderen Sozialgerichtsgerichtverfahren als Argumentationshilfe genutzt werden. Denn es enthält erstmals eine konkrete Auslegung zur Bedeutung und Definition der Chancengleichheit unter Berufung auf das angeführte Bundesverfassungsgerichtsurteil. Das könnte für Betroffene in anderen Verfahren eine nicht zu unterschätzende Hilfe sein.

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