Nicht selten ist eine Modernisierung in einer Mietwohnung mit entsprechenden Folgen bei den Kosten der Unterkunft (KdU) verbunden
Wie wir in unserem Maibeitrag zum neuen Mietrecht berichteten, können Vermieter nun leichter und schneller die Kosten der Modernisierung auf die Miete umlegen. Da wir davon ausgehen, dass das künftig auch in Essen verstärkt der Fall sein wird, möchten wir in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes hinweisen. Zumal SGB II-Leistungsbezieher zu den direkt Betroffenen gehören werden.
Unter dem Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R entschied das Bundessozialgericht am 22. August 2012 zugunsten einer SGB II-Leistungsbezieherin. Deren laufende Miete wurde wegen einer Modernisierung des Badezimmers um 30,00 € erhöht.
Das JobCenter hatte zunächst die Übernahme der zusätzlichen Mietkosten abgelehnt. Das wurde damit begründet, das sie die Badezimmersanierung selbst initiiert und quasi eine unnötige Luxussanierung durchgeführte hätte. Außerdem hätte sie diese vertraglich mit dem Vermieter vereinbarte Modernisierung nicht beim JobCenter angezeigt. Dadurch sei sie ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus argumentierte die Behörde, dass diese Sanierung keine Maßnahme der Erhaltung, sondern eine Verbesserung eines ohnehin ausreichenden Standards sei.
Vor dem Sozialgericht Berlin gewann das JobCenter das erste Verfahren mit dieser Begründung. Zum Glück für viele andere Betroffene kam das Bundessozialgericht aber zu einer anderen Einschätzung und Rechtsauffassung. Es verwies ausdrücklich darauf, dass SBG II-Leistungsberechtigte eine Mieterhöhung nur dann im Voraus mit ihrem JobCenter abklären müssen, wenn diese Erhöhung sich durch einen Umzug ergibt. Und eben nicht bei einer Mieterhöhung aus sonstigen Gründen.
Des Weiteren betonten die Richter, daß angesichts der gravierenden finanziellen Konsequenzen bei SGB II-Leistungsberechtigten, eine Nichtübernahme nur auf die ausdrücklich gesetzlich erfassten Fallgestaltung eines eigenmächtigen, nicht genehmigten Umzugs beschränkt werden kann. Ebenso stellten die Richter in diesem Fall klar, daß es sich bei einer Mieterhöhung um 30,00 € ihrer Einschätzung nach noch um einen angemessenen Betrag handelte. Sie schränkten dies allerdings dahingehend ein, daß nur bei einer ortsüblich angemessenen Miete das JobCenter die erhöhten Kosten der Unterkunft übernehmen muß. Was aber in dem konkret verhandelten Fall zutreffend war.
Dieses Urteil wurde zwar zu einem Einzelfall in Berlin gefällt. Es hat jedoch unserer Auffassung nach dennoch eine gewisse Signalwirkung auch für hier in Essen Betroffene. Schließlich handelt es sich bei diesem Urteil um eine höchstrichterliche Entscheidung. Diese könnte ggf. dazu führen, daß das JobCenter Essen gerichtlich dazu veranlasst werden kann, jeden konkreten Fall der Mieterhöhung einer umfassenden Einzelprüfung mit entsprechender Würdigung dieses Urteils des Bundessozialgerichtes zu unterziehen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir erneut auf unsere Rechtsberatungen, an die sich Betroffene kostenfrei wenden können.