Übernahme von Umzugskosten nach Räumungsklage


Die Frage, ob das JobCenter die Umzugskosten als Bedarf anzuerkennen hat, kann in unterschiedlichen Varianten auftreten

Eine Variante ist die der Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf. Nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf der Vermieter die Wohnung ordentlich kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushaltes benötigt; räumen Sie die Wohnung nicht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren und das Gericht verpflichtet Sie dann, wenn es die Voraussetzungen für erfüllt hält, die Wohnung zu räumen. So weit, so gut; oder so schlecht. Gestritten wird jetzt in der Regel mit dem JobCenter, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Kosten des Umzuges und der Wohnungsbeschaffung als Bedarf anerkannt werden. (weiterlesen …)

Zwangsumzug “völlig widersinnig”


Der Zwangsumzug ist ein Werkzeug der Jobcenter um Kosten zu sparen. Oder doch nicht?

Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat in seinem Urteil vom 10.06.11 (AZ: S 6 AS 3419/10)  scharfe Kritik an der Praxis des Essener Jobcenters geübt, die Betroffenen nur aufgrund der Grundmiete (Netto-Kaltmiete) zu Umzügen zu zwingen. Im zu entscheidenden Fall hatten die Kläger eine Wohnung deren Grundmiete monatlich 44 Euro über der Angemessenheitsgrenze lag. Die warmen Nebenkosten lagen aber 39 Euro unter dem Satz für angemessene kalte (!) Nebenkosten. Dennoch forderte das Jobcenter die Kläger auf, sich eine „angemessene Wohnung“ mit einer niedrigeren Grundmiete zu suchen. Wären die Kläger dieser Aufforderung klaglos nachgekommen und hätten sich eine Wohnung mit angemessener Grundmiete und angemessenen Nebenkosten und Heizkosten gesucht, wäre die neue Gesamtmiete höher gewesen als die alte. Dieses Ergebnis bezeichnet das SG zu recht als „völlig widersinnig“.  (weiterlesen …)

Dauerbrenner Wohnflächenberechnung


Die Wohnflächenberechnung ist nach wie vor ein Thema

Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht hat in den meisten Fällen zu Gunsten der Kläger entschieden, eine Wohnfläche für eine Person von 50qm ist angemessen. Wir warten aber noch auf das Urteil des Bundessozialgerichtes, denn die ARGE ist natürlich immer in Revision gegangen. Welche neuen Berechnungen ein für uns günstiger Ausgang nach sich ziehen wird, darüber werden wir ausführlich berichten. (weiterlesen …)

Warmwasseraufbereitung


Per Musterschreiben Leistungen für die Warmwasseraufbereitung erhalten

Hier ein Musterschreiben für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, mit dem das JobCenter aufgefordert werden kann, die Leistung für die Warmwasseraufbereitung auszuzahlen. (Siehe Artikel: Bescheide kontrollieren) Wir alle wissen, das JobCenter arbeitet mit einer Software, die den rechtlichen Anspruch nicht bearbeiten kann. Daher könnte der Betrag auf dem Bescheid extra aufgeführt sein als “Mehrbedarf”. Das Musterschreiben für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist in Arbeit.

Brutto-Kaltmiete muss angemessen sein


Laut dem Sozialgericht Duisburg ist die Summe von Grundmiete und Nebenkosten (Brutto-Kaltmiete) entscheidend

In dem Urteil vom 06.04.11 (S 41 AS 3047/10) hat das Sozialgericht Duisburg für die Stadt Essen einen anderen Berechnungsmodus für die Bedarfe der Unterkunft angewendet, als dieses vom Jobcenter selbst seit 2005 geschieht. Während das Jobcenter nur die Netto-Kaltmiete oder auch Grundmiete genannt auf ihre Angemessenheit kontrolliert, ist nach dem SG-Urteil die Summe von Grundmiete und Nebenkosten entscheidend.

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Notwendiger Umzug in teurere Wohnung zulässig


Urteil zu Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Das Sozialgericht Dortmund hat die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender in Bochum (ARGE) zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.

Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum könnten höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden. (weiterlesen …)

Wohnraumberechnung in der Stadt Essen

Seit Februar ist die Wohnraumberechnung des Landes NRW, dank RA Häußler, auf unserer Homepage eingestellt.

Die Fraktionsvorsitzenden der Partei “Die Linke”, Hans-Peter Leymann-Kurz und Gabriele Gieseke, haben im letzten Ausschuss für Arbeit, Soziales und
Gesundheit (15.Juni 2010) einen Überprüfungsauftrag an die Verwaltung gestellt, der von der Verwaltung angenommen wurde. Der Wortlaut des Antrages: (weiterlesen …)

Hartz IV-Wohnpauschale treibt Ghettobildung voran


Diakonie RWL lehnt pauschale Wohnkostenübernahme für Arbeitssuchende ab

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sollen über eine Wohnpauschale ausgezahlt werden, um ARGEN und Sozialgerichte zu entlasten. Die Diakonie RWL und der Westfälische Herbergsverband kritisieren diese Pläne, weil dabei individuelle Bedürfnisse zu kurz kommen.

„Die Wohnsituation von Hartz IV-Empfängern wird sich verschärfen, wenn die Leistungen für Wohnen und Heizung pauschal ausgezahlt würden. Es drohen dann neue Armutsghettos in unseren Städten“, warnt Jan Orlt, Referent der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe und Geschäftsführer des Westfälischen Herbergsverbandes. Die Diakonie RWL teilt damit die Kritik vieler Sozialexperten, dass eine pauschale Leistung für Mietkosten dramatische Folgen hätte, weil sie den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen nicht gerecht werden kann. (weiterlesen …)

Erstattung von Renovierungskosten


Die Renovierungskosten werden von der ARGE erstattet.

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist. (weiterlesen …)