Neue Wohnflächengrenzen NRW

Seit dem 12.12.09 gibt es einen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW, der Einfluss auf die „angemessene“ Wohnungsgröße nach § 22 SGB II hat, also auf Hartz-4.

Bisweilen wurde von dem Job Center Essen und den meisten Gerichtsentscheidungen eine Wohnfläche für eine Person von 45 qm angenommen und dieser mit einem Quadratmeterpreis für Essen von 4,83 Euro multipliziert, um somit zu einer angemessenen Grundmiete von 217,50 Euro zu gelangen. Diese Rechnung dürfte nun überholt sein. Denn der neue Erlass geht von 50 qm für eine Person aus und für jede weitere Person 15 qm. Als zusätzlicher Bedarf für Alleinerziehende stehen 15 qm zur Verfügung.

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Unberechtigter Abzug für die Zubereitung von Warmwasser

In den letzten Wochen sind mir mehrere Bescheide des JobCenters Essen aufgefallen, in denen bei dem Posten „Kosten der Unterkunft und Heizung“ in dem Berechnungsbogen nicht die tatsächliche Miete + Nebenkosten + Heizkosten erstattet werden, wie es § 22 Abs. 1 SGB II vorsieht, sondern weniger. Im Bescheid ist keine Erläuterung dazu vorhanden.

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Zwangsumzug für Arbeitslose nach Karnap

Wie aus einem Bericht der WAZ vom 19. Mai 2009 zu entnehmen ist, werden Hartz IV Berechtigte, die in teureren Vororten von Essen wohnen gezwungen in billigere und kleinere Wohnungen in den Essener Norden umzusiedeln. Auch wenn sie schon seit Jahrzehnten in diesen Gegenden leben. Krankheit oder Alter schützt niemanden davor. Auch jahrelange Beziehungen, die man geknüpft hat interessieren niemanden.

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Schönheitsreparaturen mietvertraglich ausgewiesen

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R

Leitsätze

Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für „Instandhaltung und Reparatur“ in Abzug zu bringen.

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Besichtigung der Wohnung muss nicht geduldet werden

Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten „Hausbesuche“ durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, „denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst“.

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