Besichtigung der Wohnung muss nicht geduldet werden

Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten „Hausbesuche“ durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, „denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst“.

Es reicht nach Ansicht der Richter aus, wenn man alle leistungsrelevanten Tatbestände angibt bzw. durch Urkunden belegt. Grundsätzlich heißt es in dem Urteil: „Es gibt (…) keine Rechtsnorm, die dem Antragssteller auferlegt, die Besichtigung seiner Wohnung zu dulden. (…) Mangels besonderer Regelung im SGB II kommt insoweit allenfalls § 60 Abs. 1 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I).

Das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst (im Ergebnis ebenso VGH Hessen 9 TG 974/85, NJW 1986, S. 1129; Armborst in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also 2005, S. 251, 253).“ (Erwerbslosen-Ini, 02.07.2008)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

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