Unberechtigter Abzug für die Zubereitung von Warmwasser

In den letzten Wochen sind mir mehrere Bescheide des JobCenters Essen aufgefallen, in denen bei dem Posten „Kosten der Unterkunft und Heizung“ in dem Berechnungsbogen nicht die tatsächliche Miete + Nebenkosten + Heizkosten erstattet werden, wie es § 22 Abs. 1 SGB II vorsieht, sondern weniger. Im Bescheid ist keine Erläuterung dazu vorhanden.

Der Grund liegt häufig darin, dass die Hartz-4 Bezieher einen (Einheits-)Mietvertrag bei der Behörde eingereicht haben in dem pauschal unter Betriebskosten „Heizung und Warmwasser“ aufgeführt ist. Das nimmt das JobCenter zum Anlass davon auszugehen, dass auch tatsächlich die Wassererwärmung mit dem Betriebskostenabschlag abgegolten ist. Also zieht das Amt einen Anteil von monatlich bis zu 6,80 Euro pro Person von den tatsächlichen Heizkosten ab und erstattet diese nicht. Denn Warmwasser ist bereits von dem Regelsatz von maximal 359,00 Euro umfasst.

Oftmals bezahlen die Leistungsbezieher jedoch ihr Warmwasser bereits mit der Stromrechnung selbst, da sie einen Boiler oder Durchlauferhitzer haben. In diesen Fällen darf keine Anteil abgezogen werden. Das Problem besteht nun darin, dass die Behörde ohne bei dem Betroffenen nachzufragen, nur aufgrund der Standartformulierung etwa des Einheitsmietvertags herausgegeben vom Verlag Haus&Grund einen Abzug macht und nichtmals darauf hinweist. Hierdurch bekommen viele zu geringe Leistungen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da ein Betroffener vor einer belastenden Entscheidung gemäß § 24 SGB X anzuhören ist.

Für den Betroffenen gibt es daher den Tip: Kontrollieren Sie den Posten im Berechnungsbogen „Anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung“! Wenn dort nicht die Summe drinsteht, die Sie tatsächlich für Miete, Betriebskostenvorschuss und Heizkostenvorschuss monatlich ausgeben, lassen Sie sich den Grund hierfür von der Behörde erklären.

Reichen Sie Widerspruch gegen solche Bescheide ein oder suchen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle auf. Auch diese Leistungen werden Ihnen auf Antrag bis zum 01.01.05 rückwirkend erstattet, wenn Sie zu Unrecht nicht erbracht wurden.“

Rechtsanwalt Jan Häußler
Pferdemarkt 4
45127 Essen

Telefon: 0201-3603975
Telefax: 0201-3612686

email: rechtsanwalt@jan-haeussler.de

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6 Antworten zu Unberechtigter Abzug für die Zubereitung von Warmwasser

  1. R.Ballandies sagt:

    Ich bin seid 2007 Leistungsempfängerin von Hartz 4 und ich wundere mich ebenso wie in dem Bericht oben beschrieben ,wie die Berechnung für Miete,Nebenkosten und Heizung zustande kommen. Seid dem ich die Leistungsbescheide vom JobCenter bekomme, hat man mir so gut wie nie die gleichen Beträge für Unterkunft ,Heizung und Nebenkosten angerechnet obwohl es nach meiner Information da doch gewisse Sätze geben soll. Im Gegenteil die berechneten Leistungen lagen seid dem zum Teil weit darunter und das obwohl sich die Miete nicht verändert bzw.die Nebenkosten sich noch erhöht haben.Ich denke mal das ich mir doch mal eine Rechtsberatung einholen werde um dann gegebenfalls dagegen an zu gehen .

  2. Bürgerpower sagt:

    @ R.Ballandies

    ich werde Ihnen nicht vorschreiben was Sie zu tun oder zu lassen haben, aber gehen Sie nie alleine zur Arge, sondern sprechen Sie mal mit Betroffenen.

    Grundsätzlicher Tipp: Machen Sie nie …..nie, bei den Sozialagenturen oder Argen, etwas ohne Begleitung.

    Gehen Sie mal auf diese Seite: hxxp://hartzkritik.bplaced.net/index.htm

    Und das mit der Rechtsberatung können Sie gleich mit in Anspruch nehmen.

    freundliche Grüße

  3. Mariechen sagt:

    aus aktuellen Urteil vom 15.12.2010 WW-Abzug werde ich nicht schlau.
    Kann man einen Überprüfungsantrag stellen, wenn im Haus eine Heizanlage im Keller steht, die auch das Warmwasser bereitet? Die Stromkosten/Betriebsstrom für die Anlage wird in der Heizkostenabrechnung für das Gesamte Haus am Ende des Jahres berechnet und dann auf die Mieter anteilmäßig mit anderen Kosten (Wartung etc.) berechnet. Auch das Warmwasser wird anteilmäßig nach qm der Wohungen umgelegt, und dann mit dem Verbrauch laut WarmwasserZählerstand errechnet.
    Fa. Techem erstellt die Abrechnungen
    Die zeit ist knapp um noch einen ÜAntrag rückwirkend für 4 Jahre zu stellen.
    Unsere monatliche Zahlung WW Pauschale beträgt 35 Euro, die auch komplett vom JobCenter von der KDU abgezogen wird.
    VielenDank für eine schnelle Antwort.

  4. Die Entscheidung B 14 AS 61/09 R liegt noch nicht als Urteil vor sondern nur als Terminsbericht, sodass eine genauere Analyse nicht erfolgen kann. Bei dem zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt so, dass Heizkosten und Warmwasserkosten nicht getrennt erfasst wurden. Die Behörde hatte pauschal 18% der Heizkosten als Warwasserkosten angesehen und deswegen nicht im Rahmen der KdU ersetzt. Denn das Warmwasser ist im Regelsatz enthalten. In Essen wurden nach meinem Wissen pauschal 10% genommen.
    In der Rechtsprechung war schon seit Februar 2008 geklärt, dass dieses rechtswidrig ist. Nun ist auch entschieden worden, dass man mit einem 44er-Antrag rückwirkende Leistungen erhält und nicht nach § 330 SGB III ausgeschlossen ist.
    Das richtige Vorgehen der Behörde wäre gewesen, die KdU um den Anteil für Warmwasser im Regelsatz zu kürzen. Dieser Anteil liegt pro Person abhängig von der Höhe des Regelsatzes also des Alters und dem Zeitpunkt bei ca. 3,50 bis 6,50 Euro pro Monat.
    Wenn sich die Warmwasserkosten isoliert feststellen lassen, dann sind die realen Kosten zu nehmen. Lassen sie sich nicht ermitteln, ist die o.g. Pauschale anzuwenden.
    In Ihrem Fall stelle ich mir die Frage wie Ihr Vermieter oder in dessen Auftrag eine Firma technisch feststellt, wieviel Heizmaterial und Strom für Heizungswärme und wieviel für Warmwasser verbraucht wurde. Da ich mich technisch mit solchen Anlagen nicht auskenne, weiß ich nicht, ob es möglich ist, z.B. die Flüssigkeitsmenge für die Heizung und für das sonstige Warmwasser für jeden Mieter getrennt zu erfassen. Dann könnte man diese Mengen ins Verhältnis setzen und somit Ihren Warmwasserverbrauch kostenmäßig beziffern. Dann würde nicht die Pauschale gelten sondern der so ermittelte Verbrauch.
    Sollte hingegen von Ihrem Vermieter nicht technisch ermittelt worden sein, welcher Kostenanteil für Warmwasser auf Ihren Haushalt entfällt und welcher auf Heizung sondern eine Umlegung nach Grundfläche erfolgen, dann ist die Pauschale anwendbar. Denn so errechnete Kosten für Warmwasser wären von Ihnen durch verändertes Verbrauchsverhalten nicht steuerbar. Das heißt, auch wenn Sie gar kein Warmwasser verbauchen, würden diese Kosten entstehen. Somit sind in Ihrem Fall nicht die WW-Kosten konkret ermittelt.
    Sie kommen, abhängig von der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt, mit der Pauschale günstiger weg als mit einem Abzug von 35 Euro monatlich. In diesem Fall rate ich dazu, noch bis zum 31.12.10 nachweisbar einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum ab Vorliegen dieses Zustandes zu stellen, längstens jedoch bis zum 01.01.2006 zurückgehend.

  5. Mariechen sagt:

    Vielen Dank.
    Die GesamtKosten der Anlage werden getrennt in 64% Heizkosten und 36% Warmwasser.

    Der Verbrauch wird für jede/ in jeder Wohnung im Haus Mittels Warmwasseruhren festgestellt.
    Abrechnung erfolgt vom Gesamtverbrauch an Warmwasser (36%) des Hauses;
    die Aufteilungen für jeden Mieter teilen sich in Grundkosten * qm + Verbrauchskosten*Zählerstand,

    Demnach sollte ich wohl dann kein Antrag stellen? was heißt technisch ermittelt? Wasseruhr?
    Monatliche Kosten entstehen jedoch trozdem, da es Vorauszahlungen sind an den Vermieter und dann mit der Abrechnung in Differenz gesetzt werden.
    Der vermieter teilt der FA.T. alle Werte(Strom,Wartung,Schornsteinfeger,Brennstoffverbrauch) mit um die Abrechnung zu erstellen, Die Wasseruhren werden aber von der Fa.T. abgelesen.
    Der Betriebsstrom wird vom Vermieter handschriftlich errechnet, zwar mit eigenem Zähler (aber nicht nachvollziehbar), aber vom Gesamtverbrauch des Hauses, laut RWE Rechnung,
    ok. trozdem Danke, das grenzt schon an Mietrecht.

  6. Da Ihre WW-Kosten bei Ihnen nicht (nur) verbrauchsabhängig ermittelt werden sondern auch ein Anteil Grundkosten enthalten ist, sollten Sie meines Erachtens den Überprüfungsantrag stellen.

    Das BSG hat am 19.02.2009 entschieden, dass die Pauschale anzuwenden ist, wenn die Kosten der Warmwasserbereitung nicht isoliert festgestellt werden können B 4 AS 48/08 R.
    Der 14. Senat hat dazu am 27.02.2008 ausgeführt:

    In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten „Budget“ von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will.

    Aktenzeichen: B 14/11b AS 15/07 R dort Rz 27

    Eben dieses können Sie nicht steuern.