LSG: (Sozial-)Staat darf Bürger nicht verhungern lassen

Der 7. Senat des Landessozialgerichts NRW hat am 09.09.2009 beschlossen, dass der Staat Hartz4-Bezieher nicht ihrer physischen Existenz berauben darf. Der Beschluss ist rechtskräftig. Er hat das Aktenzeichen L 7 B 211/09 AS ER. Die Behörde muss, wenn sie die Leistungen ganz streichen will, gleichzeitig mit dem Sanktionsbescheid auch eine Entscheidung über Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine treffen, sonst ist die Sanktionsentscheidung rechtswidrig.

Ich finde den Beschluss des LSG NRW sehr begrüßenswert und auch juristisch interessant. Während die meisten (bisher alle) Sozialrichter eine Sanktionierung „auf Null“, d.h. die Streichung jeglicher Leistung, trotz Grundgesetz und Menschenwürde einfach durchgewunken haben, wurde hier ein klares Signal gesetzt.

Traurig, dass diese Feststellung überhaupt nötig ist; Ermutigend, dass sie getroffen wurde.

Rechtsanwalt Jan Häußler

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2 Antworten zu LSG: (Sozial-)Staat darf Bürger nicht verhungern lassen

  1. wieseler sagt:

    Alles sehr interessant zu lesen. Aber wie bekommt man die Sachbearbeiterin dazu, ihre Arbeit zu machen.
    Im Falle meiner Tochter bearbeitet die Sachbearbeiterin ihre Akte einfach nicht. Leistungen werden ohne weitere Nachricht/Begründung ganz eingestellt; seit langem monierte Bescheide werden nicht bearbeitet (Kindergeld wird abgezogen, obwohl keines erhalten wird !) Briefe werden nicht beantwortet u.s.w. Mietschulden und private Schulden steigen ins schier unermessliche. Was tun ? Rechtsanwalt ist teuer. Job Center in Essen, Bismarckstraße stellt sich einfach „tod“. Auf Anträge erfolgt kein Besheid … ???

  2. Die Beratungsangebote, auf die hier hingewiesen wird, sind kostenlos. Dort sollte Ihre Tochter sich informieren. Rechtswidriges Verhalten der Behörde muss man nicht dulden. Wenn die Wohnungskündigung unmittelbar droht oder der Lebensunterhalt akut gefährdet ist, kann relativ schnell Hilfe von dem Sozialgericht erlangt werden.
    Rechtsanwält kann Ihre Tochter auch fast kostenlos (10 Euro Eigenbeteiligung) aufsuchen, wenn Sie zuvor Beratungshilfe beantragt.