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Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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1. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision der Beklagten gemäß § 161 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt. Die Beklagte hat form- und fristgerecht dem SG wirksame Erklärungen der Kläger vorgelegt, wonach diese der Einlegung der Sprungrevision zustimmen (zur Prüfungsbefugnis des Bundessozialgerichts <BSG> vgl BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13). Zwar hat das SG den die Revision zulassenden Beschluss vom 21. Juli 2006 fehlerhaft ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erlassen; der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (vgl BSGE 41, 102, 103 f; Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 13/06 R, RdNr 9; Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl, § 161 RdNr 7 mwN). |
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2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 445,15 EUR (= tatsächlich anfallende Kosten in Höhe von 449,68 EUR abzüglich Warmwasseraufbereitungspauschale von 4,53 EUR) verurteilt. |
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a) Zu entscheiden ist nach den gestellten Anträgen ausschließlich über die Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005. Die von den Klägern geltend gemachten und vom SG zuerkannten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 445,15 EUR (statt bewilligter 425,45 EUR) sind unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (vgl ua Urteil des Senats vom 23. November 2006, – B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 15 ff). |
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b) Nach den unangegriffenen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) stehen den Klägern zunächst die auch von der Beklagten zuerkannten Regelleistungen gemäß § 20 Abs 2 und 3 SGB II bzw § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in einer Gesamthöhe von 1.243 EUR zu (je 311 EUR für die Eltern, je 207 EUR für die drei Kinder im Alter von unter 14 Jahren). Die Kläger haben weiter im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB II Anspruch auf die vom SG festgestellten und ebenfalls von der Beklagten anerkannten monatlichen Beträge von insgesamt 55,22 EUR für Betriebskosten, von 51,13 EUR für Wasser/Entwässerung und für Heizung in Höhe von 25,64 EUR (30,17 EUR gemäß Mietvertrag unter Abzug von 4,53 EUR für Warmwasserbereitung). Soweit nach neuerer Rechtsprechung des BSG (Urteile des 14. Senats vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R) höhere Abzüge für Warmwasserbereitung gerechtfertigt sein könnten, ist der von den Beteiligten geschlossene Teilvergleich zu beachten, wonach es im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem monatlichen Abzug von 4,53 EUR verbleibt. Unter Einbeziehung des Betrags von 39,16 EUR für Instandhaltung bzw Schönheitsreparaturen (dazu im Folgenden unter c) stehen den Klägern somit für Unterkunft und Heizung monatlich insgesamt 445,15 EUR zu (274,00 EUR Miete, 39,16 EUR Schönheitsreparaturen, 55,22 EUR Betriebskosten, 51,13 EUR Wasserversorgung/Entwässerung, 25,64 EUR Heizkosten). |
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c) Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger Leistungen in Höhe der vollen Aufwendungen für den Zuschlag für Instandhaltung bzw Schönheitsreparaturen von monatlich 39,16 EUR beanspruchen können. Von dieser Position sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine Abzüge für angeblich in den Regelleistungen enthaltene Anteile vorzunehmen. |
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Nach dem Mietvertrag waren von den Klägern an den Vermieter monatlich 39,16 EUR als „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“ zu zahlen. Der genannte Betrag war Bestandteil der Einzelmiete. Die Aufwendungen für die Miete einschließlich des Zuschlags für Instandhaltungskosten bzw Schönheitsreparaturen gehören zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung besteht kein Streit (grundlegend zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnkosten BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Die Beklagte hat insofern die Miete und die sonstigen Kosten für Unterkunft und Heizung (abzüglich der Warmwasseraufbereitungspauschale) insgesamt als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II betrachtet und auch die Wirksamkeit des vertraglich vereinbarten Zuschlags für Schönheitsreparaturen nicht in Zweifel gezogen. |
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Von dem somit zu den angemessenen Unterkunftskosten zählenden Betrag von 39,16 EUR können keine Abzüge für bereits in der Regelleistung enthaltene Anteile vorgenommen werden. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht dadurch anderweitig gedeckt ist, dass bestimmte Kosten bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind (vgl zur Warmwasserbereitung Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 20). Richtig ist auch, dass sich die Höhe der Regelleistung an der EVS 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 2003 sowie an der RSV orientiert (vgl Urteil des Senats vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 50). Weiter trifft es zu, dass sowohl der EVS (vgl Frommann NDV 2004, 246 ff) als auch der Begründung zur RSV (BR-Drucks 206/04) entnommen werden kann, dass Anteile für „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (vgl auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 20 RdNr 24; BSG Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 26 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Anteile für „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ können aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gleichgesetzt werden mit den im vorliegenden Fall in der Miete enthaltenen Aufwendungen für „Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“. |
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Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zu § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zwischen Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sowie sonstigen Reparaturen zu differenzieren. Instandhaltung bedeutet Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH NJW-RR 2006, 84; NJW 2007, 1356; Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 535 RdNr 38). Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (BGH NJW-RR 1995, 123; NJW 2006, 2116), wie etwa Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken oder Heizkörpern (vgl auch die Definition der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs 4 Satz 3 der II. BV idF der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl I 2178). Sonstige Reparaturen sind solche, die auf anderen Ursachen beruhen oder anderen Zwecken dienen (Palandt aaO RdNr 41). Da es gemäß § 535 Abs 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, können aber auch unter bestimmten Umständen durch Vertrag dem Mieter auferlegt werden (vgl Palandt aaO RdNr 42 ff). Reparaturen, die zB nach nicht vertragsgemäßem Gebrauch notwendig werden (zB Beschädigungen, fehlerhafte Handhabung wie mangelnde Lüftung), können auch unabhängig vom Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung zu Lasten des Mieters gehen. |
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Bereits aus den unterschiedlichen Fallgestaltungen, in denen Instandhaltungen und Reparaturen notwendig werden können, folgt, dass die in den Regelsatz eingeflossene Position „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ keineswegs zwingend auch Schönheitsreparaturen umfassen muss. Nicht zu überzeugen vermag deshalb die Ansicht der Beklagten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft (BVerwGE 90, 160) sei durch das SGB II historisch überholt und die früher von § 21 Abs 1a Nr 5 BSHG erfassten (einmaligen) Leistungen zur „Instandhaltung der Wohnung“ seien, soweit nicht § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II eingreife, nunmehr pauschal mit der Regelleistung abgegolten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zu den Kosten für „Reparatur“ bzw „Instandhaltung“ speziell solche Aufwendungen zählen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen. |
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Dass mit den in der EVS bzw der RSV genannten Aufwendungen nicht mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen – erst recht nicht in der vorliegenden Form monatlich zu zahlender Zuschläge – gemeint sein können, folgt auch insbesondere aus der Höhe der angesetzten Beträge. Aus der für die Regelsatzbemessung maßgebenden EVS ergeben sich bezüglich des Ausgabeverhaltens der Angehörigen von Haushalten mit niedrigem Einkommen monatliche Beträge von 7 DM betreffend „Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ und von 3 DM für „Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung – Mieter/Untermieter“ (vgl Frommann NDV 2004, 246, 250). Diese Aufwendungen von insgesamt 10 DM monatlich, von der Beklagten hochgerechnet auf 5,48 EUR, sind im Regelsatz berücksichtigt (vgl BR-Drucks 206/04, S 7 f; wiedergegeben bei Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl, § 28 SGB XII RdNr 40). Von einem entsprechenden Wertansatz ist im Übrigen auch der 14. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 27. Februar 2008 (ua B 14/11b AS 15/07 R, RdNr 26) ausgegangen. |
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Mit etwa 5 EUR monatlich lassen sich aber turnusmäßig anfallende Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zuzüglich anderer Maßnahmen für die Instandhaltung der Wohnung oder für sonstige Reparaturen nicht bestreiten (vgl Berlit NDV 2006, 5, 15). Dies ergibt sich auch daraus, dass § 28 Abs 4 Satz 2 der II. BV (idF vom 13. September 2001, BGBl I 2376, 2397) den Vermieter berechtigt, allein für die Kosten von Schönheitsreparaturen Beträge von bis zu 8,50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr in der Miete anzusetzen; insoweit würden sich für die streitgegenständliche Wohnung von rund 65 qm pro Jahr etwa 550 EUR, monatlich also etwa 46 EUR, errechnen. Die Größenordnung der von der EVS bzw der RSV erfassten Beträge spricht somit dafür, dass mit „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ im Sinne der Einbeziehung in den Regelsatz keine Aufwendungen für mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen – auch nicht in Form eines Eigenanteils – gemeint sind, sondern nur Aufwendungen des Mieters für kleinere Reparaturen, wie zB Beseitigung kleinerer Schäden (vgl Berlit aaO; Wahrendorf SozSich 2006, 134, 135; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 42; zu den bei preisgebundenen Wohnungen auf den Mieter überwälzbaren sog „kleinen Instandhaltungen“ vgl auch § 28 Abs 3 der II. BV). |
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Da der streitgegenständliche Betrag von 39,16 EUR nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages (zur Auslegungsbefugnis des Senats vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21; SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 27) ausschließlich dazu bestimmt war, Beträge für vom Vermieter übernommene bzw zu übernehmende Schönheitsreparaturen abzudecken und hierfür anfallende Aufwendungen – wie ausgeführt – nicht in die Regelleistung eingeflossen sind, ist die Beklagte zu dem von ihr vorgenommenen Abzug von monatlich 19,70 EUR nicht berechtigt. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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