Bereits im vergangenen Jahr hat das SG Stuttgart einen wegweisenden Beschluss zum Thema den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt gefasst, der auch in den einschlägigen Rechtsportalen bisher kaum Eingang gefunden hat.
Eigentlich unverständlich, denn dieser Beschluss stellt eine deutliche Präzisierung des BSG-Urteils B 14 AS 195/11 R vom 14.02.13 (wir berichteten) dar. Und gibt Auskunft darüber, wie es auszulegen sein kann. Auch ist er ein Indiz dafür, dass die Sozialgerichte anfangen, dass das weiter oben angeführte BSG-Urteil anzuerkennen.
Es handelt sich zwar um einen erstinstanzlichen Beschluss, der lediglich als Argumentationshilfe in anderen Verfahren anzusehen ist. Dennoch enthält er eine grundsätzliche Feststellung, die wir für wichtig erachten. Wir haben sie entsprechend hervorgehoben im folgenden Text markiert.
Versammlungsfreiheit durch OVG Rheinland-Pfalz erneut gestärkt
Auch wenn die Versammlungsfreiheit nicht direkt in unseren hauptsächlichen Themenbereich SGB II fällt, so ist sie jedoch ein wichtiges Gut in einer Demokratie. Und da uns Demokratie, Bürgerrechte und Gerechtigkeit am Herzen liegen, wollen wir auf ein kürzlich gefälltes Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hinweisen, dass wieder einmal die Versammlungsfreiheit als demokratisches Grundrecht stärkt. Denn wie wir schon oft berichtet haben, befindet sich unser Land auf dem besten Weg in einen Polizei- und Überwachungsstaat. Dieses Urteil bremst diese Tendenz wenigstens etwas. Solche Urteile geben auch SGB II-Leistungsberechtigten Mut, sich durch Kundgebungen zu solidarisieren. Ohne Angst haben zu müssen, in die Fänge der staatspolizeilichen Unterdrückungsmaschinerie zu geraten.
Wie das Sozialgericht Dresden heute durch eine Pressemitteilung bekannt gibt, besteht bei einer einmaligen Brennstofflieferung im Liefermonat kein ergänzender SGB II-Leistungsanspruch, wenn die Aufteilung der angefallen Kosten auf die Heizperiode ergibt, dass in keinem dieser in Frage kommenden Monate ein SGB II-Leistungsanspruch entsteht.
Eigentlich schade, dieses Urteil, denn es betraf eine Familie, die sich mit anderen Einkommensarten knapp über dem SGB II-Leistungsbedarf über Wasser hielt.
Das BSG hat in einem aktuellen Terminbericht in drei Verfahren Grundsatzentscheidungen zu der gesetzlichen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bekanntgegeben, die für alle SGB II-Leistungsberechtigten von imminenter Bedeutung sind. Denn seit Dezember 2012 besteht die Möglichkeit, Sozialgerichte, die zu langsam arbeiten, in Regress dafür zu nehmen.
Wie es zu erwarten war, kommen nun die ersten Trittbrettfahrer aus der Sozialgerichtsbarkeit. Nach dem Urteil des BGH zu Mietschulden von Sozialleistungsbeziehern bei unangemessen großer Wohnung (wir berichteten) schwingt sich nun anscheinend das SG Leipzig auf diesen Zug auf. Im Hinblick auf ein öffentliches Kesseltreiben auf SBG II-Leistungsberechtigte, konnte es es sich wohl nicht verkneifen, einen immerhin knapp fünf Monaten alten Beschluss in die einschlägigen Rechtsportale gelangen zu lassen.
Desaster für Leistungsberechtigte – Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs
Am heutigen Mittwoch, den 04. Februar hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem AZ VIII ZR 175/14 ein für SGB II-Leistungsberechtigte vernichtendes Urteil gefällt, das tatsächlich ein Desaster für den Sozialstaat ist. Denn durch dieses Urteil wird der staatlichen Willkür der Sozialleistungsträger (JobCenter) ein weiteres Tor geöffnet.
Aus gegebenem Anlass müssen wir uns leider dem Thema Miete und deren Übernahme durch die JobCenter bei Leistungsbeginn widmen. Denn anscheinend hat es sich bei den JobCentern noch nicht herumgesprochen, dass hierzu bereits seit dem Jahr 2009 ein Grundsatzurteil des BSG existiert. Warum es dort immer wieder missachtet und ignoriert wird, bleibt unverständlich.