Miete bei Beginn des Leistungsbezuges

MieteMiete bei Leistungsbeginn

Aus gegebenem Anlass müssen wir uns leider dem Thema Miete und deren Übernahme durch die JobCenter bei Leistungsbeginn widmen. Denn anscheinend hat es sich bei den JobCentern noch nicht herumgesprochen, dass hierzu bereits seit dem Jahr 2009 ein Grundsatzurteil des BSG existiert. Warum es dort immer wieder missachtet und ignoriert wird, bleibt unverständlich.

Miete bei Leistungsbeginn – Grundsätzliches

Oft genug ist es bei Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II der Fall, dass dieser nicht am Ersten eines Monats anfängt. Vielfach hat der Berechtigte daher seine Miete am Monatsanfang schon entrichtet, obwohl er sich da ja noch nicht im Bezug befand. Aus diesem Grund verweisen die JobCenter nur allzu gerne auf diese vermeintliche Tatsache und wollen für diesen ersten, häufig anteiligen Leistungsmonat, nicht die Miete samt Neben- und Heizkosten übernehmen.

Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig.

Miete bei Leistungsbeginn – Das Grundsatzurteil

Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 07. Mai 2009 – AZ B 14 AS 13/08 R – folgenden Leitsatz erstellt:

Leistungen für Unterkunft und Heizung sind ab Antragstellung anteilig auch dann zu erbringen, wenn die Miete für den laufenden Monat bereits vor der Antragstellung gezahlt wurde.

Dadurch herrscht für alle Leistungsberechtigten, die davon betroffenen sind, Rechtssicherheit. Die Leistungen für die Miete incl. aller Heiz-und Nebenkosten sind ggfs. auch rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung durch das zuständige JobCenter zu übernehmen und entsprechend auszuzahlen.

Die ausführliche Begründung enthält die Randnummer 19 des Urteils:

Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unterfallen dem Anwendungsbereich des § 41 SGB II. Jedenfalls die regelmäßig in monatlich gleichbleibenden Beträgen entstehenden Kosten der Unterkunft wie die Miete begründen einen monatsweise zu berechnenden Bedarf, der nach § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II anteilig berücksichtigt werden kann (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2009 – L 12 AS 3990/08). Einer Aufteilung auf Kalendertage steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht um pauschale, sondern am tatsächlichen Bedarf orientierte Leistungen handelt. Nach § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II werden Leistungen anteilig erbracht, soweit sie nicht für einen vollen Monat zustehen. Der Monat wird nach § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II mit 30 Tagen berechnet. Bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sollen nach dem gesetzlichen Konzept des § 41 Abs 1 SGB II sowohl Bedarf als auch Einkommen zunächst monatsweise einander gegenüber gestellt und dann in entsprechende Teilbeträge umgerechnet werden. Die Zahl der Anspruchstage wird dann mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert (BT-Drucks 15/1516, S 63; vgl hierzu auch Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, § 11 RdNr 53; siehe auch Eicher in Eicher/Spellbrink, aaO, § 41 RdNr 10).

Miete bei Leistungsbeginn – Unsere Rechtsberatungen

Wer also Probleme mit dem JobCenter in Bezug auf dieses Thema hat oder sich deswegen bei Antragstellung unsicher ist, kann gerne eine unserer offenen und kostenfreien Rechtsberatungen aufsuchen.

Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.

Bertolt Brecht

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