Einmalige Brennstofflieferung – Urteil des SG Dresden

EinmaligeEinmalige Brennstofflieferung – Urteil

Wie das Sozialgericht Dresden heute durch eine Pressemitteilung bekannt gibt, besteht bei einer einmaligen Brennstofflieferung im Liefermonat kein ergänzender SGB II-Leistungsanspruch, wenn die Aufteilung der angefallen Kosten auf die Heizperiode ergibt, dass in keinem dieser in Frage kommenden Monate ein SGB II-Leistungsanspruch entsteht.

Eigentlich schade, dieses Urteil, denn es betraf eine Familie, die sich mit anderen Einkommensarten knapp über dem SGB II-Leistungsbedarf über Wasser hielt.

Einmalige Brennstofflieferung – Die Urteilsbegründungen

Hierzu führen wir die Pressemitteilung des SG Dresden an:

Kein Anspruch auf „Hartz IV“ wegen einmaliger Heizkosten

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.02.2015

Führt die Lieferung mit Brennstoff lediglich zur Bedürftigkeit im Bezugsmonat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.02.2015 entschieden.

Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000,00 €, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende „Hartz IV“ Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150,00 € übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von ca. 460 €, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb erfolglos. Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung überstieg das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf.

Aktenzeichen: S 48 AS 6069/12

Wir denken, den durch das SG Dresden angeführten Urteilsbegründungen zum Thema einmalige Brennstofflieferung ist leider nichts mehr hinzuzufügen. Wir hoffen nur, dass sich diese Ansicht nicht auch in den höheren Sozialgerichtsinstanzen durchsetzt. Irgendwie hat das Urteil nämlich eine falsche Signalwirkung.

Gerichtet bleibt, wo einmal gerichtet ist.

Deutsches Sprichwort

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Eine Antwort zu Einmalige Brennstofflieferung – Urteil des SG Dresden

  1. Frank sagt:

    Mir wurde der Antrag auf einmalige heizkosten abgelehnt.ich bin arbeitslos verheiratet und habe vier kinder.ich sitze jetzt zeit november ohne heizung und warmwasser.habe leider nicht das geld für heitzöl.habe heute den 17.03.15 bescheid bekommen das mir keine keistungen zusteht.kann mir jemand bitte weiter helfen.