Studium – Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
Gemäß der Rechtsauslegung der BA hatten Studierende bisher ab dem Beginn des Studiums keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Grund dafür war die gesetzliche Vermutung, dass Studierende durch das Studium dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hatte angenommen, dass sie durch das Studium zeitlich nur in der Lage sind, einer geringfügigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigung nachzugehen.
Diese gesetzliche Vermutung haben die Richter des LSG nun zumindest zeitlich eingeschränkt, bzw. näher präzisiert. Sie trafen die Feststellung, dass bei einem Leistungsausschluss nicht auf die Immatrikulation (Einschreibung) abzustellen sei, sondern auf den genauen Vorlesungsbeginn des Studiums.