Studium – Wegweisendes Urteil aus Hessen

StudiumStudium – Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

Gemäß der Rechtsauslegung der BA hatten Studierende bisher ab dem Beginn des Studiums keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Grund dafür war die gesetzliche Vermutung, dass Studierende durch das Studium dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hatte angenommen, dass sie durch das Studium zeitlich nur in der Lage sind, einer geringfügigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigung nachzugehen.

Diese gesetzliche Vermutung haben die Richter des LSG nun zumindest zeitlich eingeschränkt, bzw. näher präzisiert. Sie trafen die Feststellung, dass bei einem Leistungsausschluss nicht auf die Immatrikulation (Einschreibung) abzustellen sei, sondern auf den genauen Vorlesungsbeginn des Studiums.

Studium – Eine erste Einordnung des Urteils

Wir wollen hervorheben, dass es sich zwar um ein Urteil eines Landessozialgerichtes handelt, dieses vorläufig jedoch noch keine endgültige, grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat. Es zeigt lediglich an, in welche Richtung sich die Rechtssprechung bei dieser Rechtsfrage entwickeln könnte. Wir hoffen, dass auch andere Landessozialgerichte diese Rechtsauslegung bei ihren Entscheidungen übernehmen. Und letztendlich auch das Bundessozialgericht.

Diese Chance besteht nämlich durchaus, da seitens des LSG die Revision nicht zugelassen wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob die BA Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und somit doch das Bundessozialgericht angerufen wird.

Studium – weitere Erläuterungen zum Urteil

Hierzu greifen wir auf die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts zurück:

Die Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

Arbeitslosenversicherungsrecht

Darmstadt, den 30. März 2015
7/15

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn

Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.

Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.

Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen

Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 3. Oktober 2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.

(AZ L 9 AL 148/13 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) früher: § 118 SGB III
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

§ 138 SGB III früher: § 119 SGB III

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden
(Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).

§ 139 SGB III früher: § 120 SGB III

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Studium – Anwendbarkeit des Urteils im Bereich des SGB II

Wir vertreten die Auffassung, dass dieses Urteil in Übertragungsdeutung auch als Argumentationshilfe für SGB II-Leistungsberechtigte bei ähnlich gelagerten Fällen anwendbar ist.

Weitere Informationen dazu können gerne unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen anbieten.

„Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen.“

(Otto von Bismarck)

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