Einkommen durch Fahrtkostenerstattung – Urteil

EinkommenEinkommen durch Fahrtkostenerstattung – Urteil SG Detmold

Das SG Detmold hat ein wegweisendes Urteil (S 18 AS 871/12) zum Thema einer möglichen Einkommensanrechnung von Spesen und Fahrtkostenerstattungen durch einen Arbeitgeber gefällt. Hierüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gemäß SGB II (Hartz IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie für einen Werbeverlag tätig. Neben ihrem Lohn erhält sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw. Diese Erstattung rechnete das Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.

Einkommen – Das Urteil des SG Detmold

Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Entscheidend sei, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet wurden, der Arbeitgeber also nicht eine monatliche Pauschale zahlte. Es handele sich hier lediglich um eine Kostenerstattung. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen anzurechnen gewesen. Etwas anderes könne auch nicht dann gelten, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet würden.

Einkommen – Die Urteilsbegründungen

Für Interessierte hier nun die entsprechenden Passagen aus dem Urteil des SG Detmold (Rn. 30 + 31):

31.

Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Klägerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Als Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind die Zahlungen des Arbeitgebers für den Zeitlohn, die Kontoführungsgebühren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontoführungsgebühren und die Zahlungen für die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen für Kosten handelt, die die Klägerin privat für ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabhängig von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grundsätzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des § 11 SGB II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können diese Zahlungen des Arbeitgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II erfasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von während des Bezuges von SGB II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Klägerin hat in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Fahrten mit ihrem PKW für den Arbeitgeber übernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin für die in Ausübung der Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Klägerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet. Zur Erstattung war der Arbeitgeber verpflichtet, da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten im Eigeninteresse der Klägerin (wie etwa bei der Fahrt zur Arbeitsstätte) handelte, sondern um Fahren die allein im Interesse des Arbeitgebers lagen. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten gestellt worden, hätte die Klägerin entsprechend keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Da sie jedoch im Interesse des Arbeitgebers die Aufwendungen für diesen aus ihrem Regelbedarf ausgelegt hatte, ist die Erstattung dieser Auslagen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II zu bewerten. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in einem späteren Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempfänger Auslagen macht und diese später erstattet erhält. Dies gilt ebenso für die als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers. Hierbei handelte es sich um Portokosten bzw. weitere Ausgaben der Klägerin, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber anfielen. Wären der Klägerin Postwertzeichen zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Ausgaben aus dem Regelbedarf hierfür gehabt. Entsprechend wird sie durch die Erstattung seitens des Arbeitgebers nur so gestellt, wie sie gestanden hätte, wenn ihr die Postwertzeichen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden wären. Die Anrechnungsfreiheit der als Spesen bezeichneten Erstattungen kann auch durch folgendes deutlich gemacht werden: Wenn die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Geld erhalten hätte, um für ihn Postwertzeichen zu erwerben oder einen Firmenwagen zu betanken, hätte es sich hierbei unstreitig nicht um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II gehandelt. Entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Klägerin die entsprechenden Kosten erst für ihren Arbeitgeber auslegt und zu einem späteren Zeitpunkt ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet erhält.

32.

Da es sich um keine monatlichen Pauschalen gehandelt hat, war es der Klägerin auch tatsächlich nicht möglich, durch gering gehaltenen Fahrtkosten oder Portokosten für sich einen Überschuss zu erzielen.

Einkommen – Weitere Fragen

Weitere Fragen zum Thema Einkommensanrechnung von Fahrtkostenerstattungen können gerne unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen beantworten.

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Konfuzius (551 – 479 v. Chr.)

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