Sozialbetrug – Urteil des Amtsgerichts Mühldorf

SozialbetrugSozialbetrug – AG Mühldorf verurteilt Leistungsberechtigte zu 2.400 € Geldstrafe

Einen krassen Fall des Sozialbetrugs hat aktuell das Amtsgericht Mühldorf abgeurteilt. Eine 41-jährige Leistungsberechtigte hatte eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Diese aber dem JobCenter gegenüber verschwiegen. Und dadurch zu Unrecht fast 2.000 € an Grundsicherungsleistungen erhalten. Durch einen automatischen Datenabgleich flog dann dieser Fall des Sozialbetrugs auf.

So etwas ist mal wieder ein klassischer Fall des Sozialbetrugs. Der der Allgemeinheit der Leistungsberechtigten schadet. Denn dadurch werden noch mehr Stereotypen und Vorurteile aufgebaut.

Sozialbetrug – Die Pressemeldung des Zolls

Da der Zoll bedingt durch den automatischen Datenabgleich für solche Fälle des Sozialbetrugs zuständig ist, hat er auch die Ermittlungen in diesem Fall übernommen. Und auf seiner Homepage mittels einer Veröffentlichung auf diesen Fall und das daraufhin ergangene Urteil hingewiesen.

Daher nun die Pressemitteilung des Zolls zu dem extremen Fall des Sozialbetrugs:

Rosenheim, 19. März 2015

41-Jährige wegen Leistungsbetrugs zu Geldstrafe verurteilt

Wegen des unberechtigten Bezugs von Hartz IV verurteilte das Amtsgericht Mühldorf am Inn eine 41-jährige Frau aus Burghausen zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro. Die Angeklagte hatte über einen Zeitraum von einem halben Jahr Hartz-IV-Leistungen vom dortigen Jobcenter bezogen.

Obwohl sie bei der Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich anzuzeigen ist, hat die Frau dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sie bereits drei Monate später eine Arbeitsstelle gefunden und damit ein zusätzliches Einkommen hatte.

Da das Jobcenter automatisch davon erfährt, wenn Leistungsempfänger einer von einem Arbeitgeber angemeldeten Tätigkeit nachgehen, war der Fall bei den für solche Betrugsdelikte zuständigen Zöllnern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Rosenheim – Standort Traunstein gelandet. Deren Ermittlungen ergaben schließlich, dass die Frau fast 2.000 Euro Sozialleistungen zu Unrecht bekommen hatte.

Erschwerend kam hinzu, dass sie wegen des gleichen Delikts bereits vor vier Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Zusätzlich zu ihrer Geldstrafe muss die jetzt vorbestrafte Frau die zu viel erhaltenen Sozialleistungen zurückzahlen.

Sozialbetrug – Kein Kavaliersdelikt

Wir können nur eindringlich darauf hinweisen, das Verhalten dieser Frau nicht nachzuahmen. Auch wenn wir den „Striptease“ beim JobCenter nicht gutheißen, den jeder Antragsteller hinter sich bringen muss, ehe ihm Leistungen bewilligt werden, so darf man nicht vergessen, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Sozialleistungen handelt. Die für tatsächliche Notlagen durch Erwerbslosigkeit gedacht sind. Und wir warnen vor dem Irrglauben, dass eine offiziell angemeldete Erwerbstätigkeit nicht auffällt. Heutzutage ist durch die soweit fortgeschrittene Vernetzung der Behörden untereinander und den automatischen Datenabgleich, der in den Sozialgesetzbüchern verankert ist, quasi nur noch ein Tastendruck notwendig, um einen Sozialbetrug auffliegen zu lassen.

Ehrlich währt am längsten!

Volksweisheit

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Eine Antwort zu Sozialbetrug – Urteil des Amtsgerichts Mühldorf

  1. Peter Beucher sagt:

    Ich halte auch nichts davon doppelt zu kassieren.
    Zumal man es den Politikern gleichmacht.