Versammlungsfreiheit wieder einmal gestärkt

VersammlungVersammlungsfreiheit durch OVG Rheinland-Pfalz erneut gestärkt

Auch wenn die Versammlungsfreiheit nicht direkt in unseren hauptsächlichen Themenbereich SGB II fällt, so ist sie jedoch ein wichtiges Gut in einer Demokratie. Und da uns Demokratie, Bürgerrechte und Gerechtigkeit am Herzen liegen, wollen wir auf ein kürzlich gefälltes Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hinweisen, dass wieder einmal die Versammlungsfreiheit als demokratisches Grundrecht stärkt. Denn wie wir schon oft berichtet haben, befindet sich unser Land auf dem besten Weg in einen Polizei- und Überwachungsstaat. Dieses Urteil bremst diese Tendenz wenigstens etwas. Solche Urteile geben auch SGB II-Leistungsberechtigten Mut, sich durch Kundgebungen zu solidarisieren. Ohne Angst haben zu müssen, in die Fänge der staatspolizeilichen Unterdrückungsmaschinerie zu geraten.

Versammlungsfreiheit gestärkt – Die Urteilsbegründung

Hierzu zitieren wir die Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz, denn sie erklärt in einfachen Worten die Begründungen dieses demokratiestärkenden Urteils:

Pressemitteilung Nr. 7/2015
Für Übersichtsaufnahmen von Versammlungen gesetzliche Grundlage erforderlich

Auch durch die Anfertigung von bloßen Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die von einer Kamera auf einen Monitor bei der Einsatzleitung in Echtzeit übertragen und nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, wird in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Am 24. März 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kläger angemeldete und geleitete Versammlung unter dem Motto „Keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“ statt. Anlass war das sogenannte „Braune Haus“, das dort seinerzeit von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde. Die Polizei setzte einen mit einer Kamera ausgestatteten Übertragungswagen ein, mit dem sie zur Lageorientierung Übersichtsaufnahmen der Versammlung anfertigte, die von der Kamera auf einen Monitor der Einsatzleitung übertragen, aber nicht aufgezeichnet und gespeichert wurden. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Bildaufnahmen der Versammlung rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers als unzulässig ab. Auf seine Berufung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt.

Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen der Versammlung durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen. Im vorliegenden Fall könnten die Übersichtsaufnahmen nicht auf das Versammlungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage gestützt werden, das Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern öffentlicher Versammlungen durch die Polizei – einschließlich ihrer Aufzeichnung und Speicherung – bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaube. Für eine solche Gefahr seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Übersichtsaufnahmen sei nicht vorhanden.

Eine gesetzliche Grundlage für die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung durch die Polizei, die – wie hier – nicht aufgezeichnet und gespeichert würden, sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht entbehrlich. Auch durch solche bloßen Übersichtsaufnahmen werde in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn auch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung seien geeignet, eine einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer zu entfalten und sie in ihrer Grundrechtsausübung zu beeinflussen oder sogar von ihr abzuhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer könne regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor übertrage oder aber zeitgleich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert werde. Nach dem heutigen Stand der Technik seien in Übersichtsaufzeichnungen des gesamten Versammlungsgeschehens die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst. Wer damit rechne, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert werde und ihm dadurch persönliche Risiken entstehen könnten, werde möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Mehrere Bundesländer hätten mittlerweile eine gesetzliche Regelung für Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung getroffen.

Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen: 7 A 10683/14.OVG

Versammlungsfreiheit – Auch in NRW bereits gestärkt

Bereits im Jahr 2010 hatte des OVG NRW auch in unserem Bundesland die Versammlungsfreiheit mit einem Urteil ähnlichen Tenors gestärkt.

Polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig

29. November 2010

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 23.11.2010 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig war. Die Berufung der Polizei wurde nicht zugelassen.

Die Polizei hatte die Versammlung während ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Von dieser wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einem voranfahrenden Kamerawagen übertragen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jederzeit Aufnahmen gefertigt werden können. Wenngleich keine Bilder gespeichert worden waren, hatte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung angenommen, der nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen sei. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Einzelfall nicht vor.

Der 5. Senat ist der Argumentation der Polizei nicht gefolgt, einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe eine Bildübertragung nur, wenn Aufnahmen gespeichert würden. Er hat hierzu ausgeführt: Die konkrete Kameraübertragung sei geeignet gewesen, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen. Aufgrund der Dauer des Einsatzes und der geringen Teilnehmerzahl sei auch ohne Speicherung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf dem Monitor möglich gewesen. Der Kameraeinsatz habe sich damit signifikant unterschieden von bloßen Übersichtsaufnahmen, die bei Großdemonstrationen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes unter Umständen erforderlich seien, sowie von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 A 2288/09

Versammlungsfreiheit – Unser Aufruf

Auch SGB II-Leistungsberechtigte sollten ihr Recht auf Versammlungsfreiheit nutzen. Vor dem Hintergrund dieser Urteile brauchen sie auch keine Angst davor zu haben, sich in der Öffentlichkeit friedlich zu versammeln.

Demokratie ist die Notwendigkeit, sich gelegentlich den Ansichten anderer Leute zu beugen.

Winston Churchill

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