Leipzig – SG bestätigt neue MOG als rechtmäßig

LeipzigLeipziger Sozialgericht bestätigt neue MOG der Stadt Leipzig

In Leipzig haben Leistungsberechtigte bei der „berüchtigten“ Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) einen herben Rückschlag erlitten. Denn in zwei ER-Verfahren hat das Sozialgericht Leipzig die zum 01. Januar 2015 eingeführten neuen Mietobergrenzen für Alleinstehende der Stadt Leipzig als rechtmäßig bestätigt.

Und das unter Bezugnahme auf eine vom Sächsischen LSG entwickelte Rechtsauslegung, die höflich formuliert, abenteuerlich ist. Durch diese zeichnet sich eine Tendenz in der sächsischen Sozialrechtsprechung im Bereich des SGB II (Hartz IV) ab, die hoffentlich baldmöglichst durch das Bundessozialgericht gestoppt wird.

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Pflege Zuhause durch SGB II-Leistungsberechtigte – IAB-Studie

PflegePflege Zuhause durch Leistungsberechtigte – Studie des IAB

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat gestern eine neue Studie zum Thema Pflege Zuhause durch SGB II-Leistungsberechtigte (Hartz IV-Bezieher) vorgestellt. Der Anteil der Leistungsberechtigten, die die Pflege von Angehörigen selber organisieren, ist deutlich höher, als im Vergleich zu Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen. Die wichtigsten Ergebnisse hat das IAB in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Weiter unten haben wir diese im Volltext angeführt.

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Eingliederungsvereinbarung – Wegweisender Beschluss

EingliederungsvereinbarungEingliederungsvereinbarung – wegweisender Beschluss

Bereits im vergangenen Jahr hat das SG Stuttgart einen wegweisenden Beschluss zum Thema den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt gefasst, der auch in den einschlägigen Rechtsportalen bisher kaum Eingang gefunden hat.

Eigentlich unverständlich, denn dieser Beschluss stellt eine deutliche Präzisierung des BSG-Urteils B 14 AS 195/11 R vom 14.02.13 (wir berichteten) dar. Und gibt Auskunft darüber, wie es auszulegen sein kann. Auch ist er ein Indiz dafür, dass die Sozialgerichte anfangen, dass das weiter oben angeführte BSG-Urteil anzuerkennen.

Es handelt sich zwar um einen erstinstanzlichen Beschluss, der lediglich als Argumentationshilfe in anderen Verfahren anzusehen ist. Dennoch enthält er eine grundsätzliche Feststellung, die wir für wichtig erachten. Wir haben sie entsprechend hervorgehoben im folgenden Text markiert.

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BMAS und der unfassbare Rechtsverstoß

BMASBMAS begeht einen in der deutschen Nachkriegsjustizgeschichte einmaligen Rechtsverstoß

Wie Harald Thomé von Verein Tacheles e.V. in Wuppertal aufmerksam macht, ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dabei, einen in der Nachkriegsgeschichte einmaligen Rechtsverstoß zu zementieren.

Hintergrund sind drei Urteile des Bundessozialgerichtes vom Juli 2014 AZ: B8 SO 14/13 R, B8 SO 12/13  R und B8 SO 31/12 R. Das BMAS untersagt per „Dekret“ den deutschen Sozialleistungsträgern die vorläufige Umsetzung dieser Urteile.

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Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

EntschädigungEntschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

Das BSG hat in einem aktuellen Terminbericht in drei Verfahren Grundsatzentscheidungen zu der gesetzlichen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bekanntgegeben, die für alle SGB II-Leistungsberechtigten von imminenter Bedeutung sind. Denn seit Dezember 2012 besteht die Möglichkeit, Sozialgerichte, die zu langsam arbeiten, in Regress dafür zu nehmen.

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Waschmaschine gehört zur Erstausstattung

WaschmaschineWaschmaschine gehört zur Erstausstattung

Bereits am 10.10.2014 traf des Sozialgericht Dresden einen Beschluss unter dem AZ S 20 AS 5639/14 ER, nach welchem eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehört. Ein SGB II-Leistungsberechtigter muss sich nicht durch ein JobCenter auf einen öffentlichen Waschsalon verweisen lassen. Denn die Kosten für diese Art des Wäschewaschens sind laut der Feststellung der spruchfällenden Kammer des SG nicht im Regelsatz enthalten.

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Kindergeld – Neues Attentat der BA

KindergeldKindergeld – Achtung, neues Attentat der BA

Leider hat es sich in der Öffentlichkeit noch nicht herumgesprochen, aber seit Januar diesen Jahres zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Berechtigten das Kindergeld nicht mehr am 3ten des Monats, sondern z.B. erst um den 9ten aus. Und wie von der BA gewohnt, geschah diese Umstellung nahezu klammheimlich. Dadurch wurden viele SGB II-Leistungsberechtigte kalt erwischt.

Darüber hinaus gibt es für das Kalenderjahr 2015 einen sog. „Verteilplan“, aus dem hervorgeht, dass je nach Kindergeldnummer das Kindergeld auch ggfs. erst am Ende des Monats überwiesen wird.

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