JobCenter muss bei der Schuldentilgung helfen

JobCenterEin interessantes Urteil mit Auswirkungen – Das JobCenter muss bei der Tilgung von Energieschulden helfen!

Das Landessozialgericht NRW hat ein Urteil gefällt, welches weitreichende Auswirkungen auch auf Betroffene in Essen haben kann.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AS 313/13 B verurteilte die Kammer des Landessozialgericht (LSG) das JobCenter Münster dazu, einem Betroffenen ein Darlehen für Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3.000,– € zu gewähren. Und dies, obwohl er schon zuvor Abschläge für die Zahlungen von Gaskosten erhalten hatte. Da er diese aber nur teilweise weitergeleitet hatte, geriet er auch mit seinen Abschlägen für Strom in Verzug. Dadurch häuften sich erhebliche Schulden bei den lokalen Stadtwerken an.

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Einzelfallentscheidung zur Angemessenheit der KdU

AngemessenheitWas ist angemessen bei den Kosten der Unterkunft?

Ein sehr strittiges Thema ist die Definition des Begriffes „Angemessenheit“ bei den Kosten der Unterkunft (kurz KdU). Hierzu gibt es zahlreiche unterschiedliche Gerichtsurteile, auch aus den höheren Instanzen, die teilweise vollkommen unterschiedlich sind. Allerdings hat das Sozialgericht Mainz jetzt eine Einzelfallentscheidung getroffen, in welchem der Begriff der Angemessenheit der KdU erstmals wirklich betroffenenfreundlich definiert wurde.

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Wählen! Berlin September 2013, Essen und Europa 2014

Wählen gehen und 150 Jahre Spezialdemokratie

Sehr geehrtes Wahlamt im Stadtamt 12!

Ich hoffe, Du hattest ein schönes Pfingstfest und auch noch ein paar Tage der Erholung. Ich war gerührt von Deiner persönlich gehaltenen Post nach Ostern, wenn auch nur der schnöde Wunsch dahintersteckte, dass ich mir wieder einmal mit anderen freiwilligen Helfern einen ganzen Sonntag im September 2013 um die Ohren schlage, damit die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt ihre Stimme abgeben können und dieses Mal in Berlin vielleicht endlich alles anders wird. Sei’s drum. Meine eingänglichen Wünsche kommen von Herzen, liebes Wahlamt!

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Telekommunikationsgesetz erleichtert Zugriff auf Bestandsdaten

Das neue Telekommunikationsgesetz hat am 3. Mai dieses Jahres seinen Segen durch den Bundesrat bekommen

Das vorab vom Bundestag beschlossene Telekommunikationsgesetz erleichtert es den Strafverfolgungsbehörden erheblich, auf die Bestandsdaten der Internet- und Handynutzer zuzugreifen. Laut § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetz gehören zu den Bestandsdaten die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Das bedeutet konkret, das Name, Adresse, Geburtsdatum, Gerätenummer, Bankdaten usw. einer Person erfasst werden, die einer IP-Adresse oder Handynummer zuzuordnen ist.

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Die Flut der Klagen blockiert die Landessozialgerichte

Die hohe Anzahl der Klagen war Thema der Konferenz, der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte, in Warnemünde

Die hohe Anzahl der Klagen bzgl. Hartz4 reißt nicht ab und war somit das zentrale Thema der Konferenz. Zusammenfassend wollen wir über sie berichten. Die Konferenz kam zu einem Ergebnis, welches schon länger bekannt ist. Bisher wurde es aber noch nicht in solcher Deutlichkeit, durch täglich damit involvierte Fachkundige, dargestellt.

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VerBIS-Zugriff von Seiten der privaten Maßnahmenträgern

Sozialdatenschutz – wohin geht der Weg beim VerBIS-Zugriff der Bundesagentur für Arbeit?

Der VerBIS-Zugriff ist auf die privaten Träger von Maßnahmen erweitert worden. Ein Grund für uns, wieder einmal das Thema Sozialdatenschutz aufzugreifen.

Was ist VerBIS überhaupt? VerBIS ist eine Software, mit der Daten für die Bereiche Vermittlung, Beratung und Integration eines Leistungsberechtigten erfasst, bereitgestellt und aktualisiert werden. Einen VerBIS-Zugriff haben nun, neben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den JobCentern, auch die privaten Träger für Maßnahmen gemäß § 45 SGB III, §§ 110, 111 oder 110 in Verbindung mit 111 SGB III. Allerdings haben nicht alle Träger den gleichen VerBIS-Zugriff.

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JobCenter betreibt Arbeitsvermittlung in den Tod

Eine Arbeitsvermittlung in den Tod, bedeutete es für Paul Metzen, nachdem er den Drängen und Androhungen seiner Sachbearbeiterin nachgab

Paul Metzen ist zu 100% schwerbehindert und hatte bereits zwei Herzinfarkte. Bei seinem Besuch im JobCenter Essen-Nord, bekam er eine Arbeitsvermittlung, zu einer einfachen Tätigkeit. Für vier Stunden am Tag, von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, solle er Arbeiten, wie Fegen und Unkraut zupfen, durchführen. Herr Metzen machte seiner Sachbearbeiterin Frau K. deutlich, das er dazu nicht in der Lage sei. Er hatte erst vor Kurzem einen zweiten Herzinfarkt erleiden müssen und könne selbst leichte Tätigkeiten nicht verrichten. Dies sei durch seinem Hausarzt bestätigt. Doch Frau K. zeigte sich davon unbeeindruckt. Obwohl sie die gesamte Krankengeschichte von Herrn Metzen schriftlich vorliegen hatte, nahm sie diese zwar zur Kenntnis, verwies aber auf die Empfehlung des Ärztlichen Dienst.

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