Einzelfallentscheidung zur Angemessenheit der KdU

AngemessenheitWas ist angemessen bei den Kosten der Unterkunft?

Ein sehr strittiges Thema ist die Definition des Begriffes „Angemessenheit“ bei den Kosten der Unterkunft (kurz KdU). Hierzu gibt es zahlreiche unterschiedliche Gerichtsurteile, auch aus den höheren Instanzen, die teilweise vollkommen unterschiedlich sind. Allerdings hat das Sozialgericht Mainz jetzt eine Einzelfallentscheidung getroffen, in welchem der Begriff der Angemessenheit der KdU erstmals wirklich betroffenenfreundlich definiert wurde.

Wir können nur hoffen, dass dieses richtungweisende Urteil in der Sozialrechtsprechung Eingang findet und von den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht als allgemeine Definitionsgrundlage anerkannt wird. Den Leserinnen und Lesern, die aktuell von einem strittigen Verfahren im Bereich der KdU betroffen sind, legen wir dieses Urteil ans Herz. Sie sollten es in ihrem Verfahren als Argumentationsgrundlage einbringen.

Unser Dank gilt den Autoren von „sozialrechtsexperte.blogspot.de“, deren Artikel wir im Folgenden übernommen haben:

Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum Angemessenheitsbegriff der KdU

Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zum „Angemessenheitsbegriff“ der Kosten der Unterkunft und Heizung – Was ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II?

Erneut hat sich die 17. Kammer des Sozialgerichts Mainz zum Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geäußert.

Danach ist die Angemessenheit der KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II wie folgt zu definieren:

  1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum „schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.
  2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
  3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.

Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete „unbestimmte Rechtsbegriff“ der „Angemessenheit“, welcher der alleinige normtextliche Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im Urteil vom 09.02.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht (so mittlerweile auch SG Dresden Urteil vom 25.01.2013 – S 20 AS 4915/11 ; SG Leipzig Urteil vom 15.02.2013 – S 20 AS 2707/12).

Die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff führt mithin zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Indem das BSG den Angemessenheitsbegriff ausgehend von einem einfachen, grundlegenden, im unteren Marktsegment liegenden Wohnstandard im Sinne einer allgemein anzuwendenden Mietobergrenze konkretisiert, bestimmt es den Umfang der zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen im Wesentlichen selbst bzw. gibt der Verwaltung die Rahmenbedingungen hierfür vor.

Das BSG verwendet den Angemessenheitsbegriff somit als normtextlichen Ausgangspunkt und Rechtfertigungsgrund für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Auf Grund seiner Entstehungsgeschichte und seiner Unbestimmtheit ist der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hierzu jedoch nicht geeignet.

Der Angemessenheitsbegriff ist demzufolge nicht im Sinne einer stets zu prüfenden, an lediglich grundlegenden Bedürfnissen orientierten Angemessenheitsgrenze mit regional und anhand der Zahl der Haushaltsmitglieder festgelegter Höhe zu konkretisieren, sondern als Angemessenheitsvorbehalt, welcher dem Leistungsträger (wiederum unter voller gerichtlicher Kontrolle) ermöglicht, den Leistungsanspruch in Fällen offenkundiger Missverhältnisse zu reduzieren.

Dies ist anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) durchzuführen. Als unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II einzuordnen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft demnach erst dann, wenn die Kosten deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.

Die Orientierung an den üblichen Unterkunftskosten bietet einen ersten Anhaltspunkt dafür, in welchen Fällen die Übernahme von Aufwendungen der Unterkunft als Existenzsicherungsleistung nicht mehr zu rechtfertigen sein könnte. Die Beziehung auf einen geografischen Vergleichsraum trägt der Tatsache Rechnung, dass es im Bundesgebiet erhebliche Unterschiede im Preisniveau gibt.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 15.04.2013 – S 17 AS 518/12 – Die Berufung wird zugelassen.

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3 Antworten zu Einzelfallentscheidung zur Angemessenheit der KdU

  1. Dan sagt:

    Mir hat es leider nicht geholfen. Schon im letzten Jahr hat das Sozialgericht in Mainz so ein Urteil gefällt. Dieses Urteil habe ich bei meiner Verhandlung beim Sozialgericht in Duisburg erwähnt. Die Richterin interessierte es aber nicht und gab der Stadt recht.

  2. Ich habe über dieses Urteil aus Mainz gestern lange mit dem Gericht in Duisburg diskutiert. Durch solche Urteile wird den Richtern schon bewusst, auf welch dünnem Eis sie sich bewegen, wenn sie das magere Adjetiv „angemessen“ in der Weise strapazieren, wie es die Rechtsprechung zur Zeit praktiziert. Im übrigen ist es das BSG, das in jeder dritten Entscheidung darauf hinweist, dass eigentlich der Gesetzgeber Vorgaben machen müsste, was angemessen ist. Insofern dürfte dieses Urteil auch höchstrichterliche Türen einrennen, die bereits offen stehen.
    Ich glaube kaum, dass alleine durch diese Entscheidung ein Sozialrichter seine gesammelten Textbausteine zu den Bedarfen der Unterkunft in den Papierkorp verschieben wird. Wenn die Klägerbevollmächtigten jedoch den Weg konsequent bis zum Ende (nach Karlsruhe) gehen werden, besteht die Chance, dass vom BVerfG der Angemessenheitsbegriff für Mieten einer ähnlich kritischen Prüfung unterzogen wird, wie der Regelsatz. Das wäre ein Fortschritt. Dann wäre diese für viele wesentliche Frage dort wo sie in einer parlamentarischen Demokratie hin gehört, beim Gesetzgeber und damit in der politischen Diskursion.

  3. Eve sagt:

    Es gibt ganz einfach keine Wohnungen mehr, die in der Preislage sind, die vom JC übernommen werden.Ich lebe in Stuttgart da gibt es Kellerlöcher die zu 10€ pro qm vermietet werden. Wenn man eine Wohnung findet, die der Vorgabe der Größe entspricht, reicht die KDU schlicht nicht aus, es ist den Vermietern doch bekannt, das kleine Wohnungen gebraucht werden, diese werden jedoch mit Vorsatz nicht an uns vermietet, Wenn wir uns nicht wehren, werden wir alle in Gettos untergebracht . Wer aus seiner Wohnung raus muß wird in Notunterkünften unter gebracht, wurde mir auch schon angedroht. Meine Wohnung ist zu groß und meine Heizkosten wurden pauschalisiert, jetzt wieder vor Gericht. Ich bin schwer krank und bin Schmerzpatient, ich habe so starke Schmerzen, das nicht einmal Opiate die Schmerzen auf ein Level bringen können, das die zu ertragen sind,durch die Schmerzen ist mein Körper völlig überfordert und ich bekomme Schüttelfrost, ich bin immer zu Hause und brauche somit mehr Heizkosten wie ein Gesunder Mensch, denn friere ich nur einmal richtig bin ich gleich mit Infekten behaftet und liege damit denn zusätzlich flach. Hat jemand schon mal ein Urteil gelesen oder entdeckt, wo es um Heizkosten bei schwerer chronischer Krankheit geht?
    Ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand meldet. Grüße aus Stuttgart von Eve