Kurz vor Jahresende erreicht uns der Bericht über einen Beschluss des SG Konstanz, den man nur als niederschmetternd bezeichnen kann
Am 29.12.2014 wurde auf dem Internet-Portal kostenlose-urteile.de ein für SGB II-Leistungsberechtigte unter dem AZ – S 9 AS 1111/13 niederschmetternder Beschluss des Sozialgerichtes Konstanz aus dem letzten Jahr einer breiteren Öffentlichkeit endlich publik gemacht. Er bezieht auf die Weigerung eines einbestellten SGB II-Leistungsberechtigten im Rahmen einer Meldeaufforderung beim zuständigen „persönlichen Ansprechpartner (PAP)“ mit diesem zu reden.
Das Gericht wertete das als Nichterscheinen und bestätigte damit eine Sanktion. Dies ist unserer Ansicht nach niederschmetternd und stellt eine Verletzung der Grundrechte dar.