Niederschmetternd – Ein Beschluss des SG Konstanz

Niederschmetternd - Die blinde JustitiaKurz vor Jahresende erreicht uns der Bericht über einen Beschluss des SG Konstanz, den man nur als niederschmetternd bezeichnen kann

Am 29.12.2014 wurde auf dem Internet-Portal kostenlose-urteile.de ein für SGB II-Leistungsberechtigte unter dem AZ – S 9 AS 1111/13 niederschmetternder Beschluss des Sozialgerichtes Konstanz aus dem letzten Jahr einer breiteren Öffentlichkeit endlich publik gemacht. Er bezieht auf die Weigerung eines einbestellten SGB II-Leistungsberechtigten im Rahmen einer Meldeaufforderung beim zuständigen „persönlichen Ansprechpartner (PAP)“ mit diesem zu reden.

Das Gericht wertete das als Nichterscheinen und bestätigte damit eine Sanktion. Dies ist unserer Ansicht nach niederschmetternd und stellt eine Verletzung der Grundrechte dar.

Niederschmetternd – War Justitia mal wieder blind?

Da der Beschluss in den frei zugänglichen juristischen Datenbanken nicht verfügbar ist, müssen wir leider auf die Pressemitteilung des Sozialgerichtes Konstanz zurückgreifen:

Melden ohne Reden reicht nicht aus

Der 1955 geborene wohnsitzlose Antragsteller lebt in einem Kfz, das er auf wechselnden öffentlichen Stellplätzen im Landkreis Bodenseekreis abstellt. Das zuständige Jobcenter lud den Antragsteller zu einem Gespräch über die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ein. Es wies zugleich auf eine drohende Absenkung der Leistungen hin, sofern der Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werde.

Der Antragsteller erschien zwar pünktlich zu dem Termin, blieb allerdings an der Türe seines persönlichen Ansprechpartners stehen und weigerte sich, mit diesem ein Gespräch zu führen. Daraufhin senkte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für 3 Monate um 10% der maßgebenden Regelleistung (monatlich 38,20 €) ab. In dem anschließenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht machte der Antragsteller geltend, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch Gespräche im Hinblick auf eine etwaige Arbeitsvermittlung nichts bringen würden.

Begründung des SG Konstanz

Das sah das Gericht anders: Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung nicht, ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt mithin eine Meldepflichtverletzung dar (Az. S 9 AS 1111/13 ER).

Niederschmetternd – Der Beschluss und seine Konsequenzen der mal wieder blinden Justitia

Auch wenn der Beschluss mit einiger Verzögerung an die Öffentlichkeit gelangt ist, so steht doch zu befürchten, dass die JobCenter diesen dahingehend auslegen, bzw. als Begründung dafür missbrauchen werden, dass auch ein Gesprächsabbruch ggf. zu einer Sanktion führen könnte. Zumindest wird es aber vermutlich dazu führen, dass PAP (Fallmanager) noch verstärkter als bisher ohnehin üblich sich gegenüber Leistungsberechtigten im Ton vergreifen und zudem ungerechtfertigte Drohkulissen aufbauen werden. Dem kann man nur entgegenwirken, indem man einen Beistand zu einem Termin mitnimmt. Nach diesem Beschluss ist das um so bedeutender!

Leider liegt uns nicht der genaue Wortlaut der Beschlussfindungsgründe zwecks besserer Einschätzung vor, dennoch gehen wir davon aus, dass ein evtl. Gesprächsabbruch formaljuristisch nicht als globale Gesprächsverweigerung angesehen werden kann.

Selbiges betrifft die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes Kommunikation. Ironisch und zynisch kann man dazu anführen, dass bereits das Kennen der Tageszeit in Form der Verwendung von Höflichkeitsfloskeln wie „Guten Tag“ und ein sich anschließendes „Auf (Nimmer)Wiedersehen“ eine Kommunikation darstellen. Denn der Duden als amtliches Rechtsschreibungsnachschlagewerk definiert Kommunikation wie folgt: „Verständigung untereinander; zwischenmenschlicher Verkehr besonders mithilfe von Sprache, Zeichen„. Somit hat durch das gegenseitige Austauschen von Höflichkeitsfloskeln bereits eine Verständigung mit Hilfe der Sprache stattgefunden.

Hier verbirgt sich für die Zukunft noch so einiges an juristischem Sprengstoff, es werden wohl demnächst Urteile und Beschlüsse zu erwarten sein, die sich mit einer weiteren Auslegung des Begriffes der Kommunikation und ihrer Grenzen im Rahmen einer Meldeaufforderung auseinandersetzen werden. Einfach nur makaber. Aber bekanntermaßen stirbt ja die Hoffnung zuletzt. Einfach mal abwarten, wie höhere Gerichtsinstanzen die Rechtslage bewerten.

Unser Kommentar: Adieu Grundrechte!

Dieser Beschluss ist nicht nur niederschmetternd, sondern mal wieder ein Paradebeispiel dafür, wie sehr mittlerweile auch durch die Sozialgerichtsbarkeit verbriefte Grundrechte missachtet werden. Denn es widerspricht eindeutig den verfassungsgemäß garantierten Rechten auf Meinungsfreiheit, respektive Redefreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu einem Gespräch mit einem PAP gezwungen zu werden. Insbesondere in der Regel dann, wenn man genau weiß, dass es zu rein gar nichts führen wird.

Zwar wird man seitens der Sozialgerichtsbarkeit wohl anführen, dass so ein Gespräch als ein zentrales Element des Fordern und Fördern anzusehen ist. Und das ggf. gebetsmühlenartig als Begründung für weitere Einschränkungen von Grundrechten missbrauchen.

Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand!
Volksweisheit unbekannten Ursprungs

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