Rechtsbruch – Massive Verschärfungen im SGB II geplant

RechtsbruchRechtsbruch – Bund-/Länderarbeitskreis plant massive Verschärfungen im Rechtskreis SGB II

Eine Clique politischer Entscheidungs-, Funktions- und Mandatsträger plant unter dem Deckmantel einer vorgegebenen Vereinfachung massive Verschärfungen innerhalb dieses Gesetzbuches.

Sollten diese umgesetzt werden, käme das einer nahezu völligen Entrechtung aller SGB II-Leistungsberechtigten gleich.

Hier ist jeder aufgerufen, so aktiv wie möglich dagegen anzugehen. Insbesondere auch die Sozialverbände, die Kirchen, alle Erwerbsloseninitiativen, alle Gewerkschaften, anders orientierte Parteien und die Vereinigungen der Anwälte.

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Es ist schon unfassbar, was diese sog. Arbeitsgruppe da ausheckt. Nüchtern zusammengefasst muss man sagen, dass nach ihren Planungen die SGB II-Leistungsberechtigten praktisch zum Abschuss freigegeben werden. Zwar gibt es der Liste auch einige durchaus sinnvolle Änderungsvorschläge. Aber diese sind im wahrsten Sinne des Wortes in der Minderheit.

Auffällig ist nur der Zeitpunkt, zu dem die Änderungsvorschläge zum geplanten Rechtsbruch an die Öffentlichkeit gelangt sind. Und zwar nach der Bundestagswahl und vor den anstehenden Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD.

Und genau diese sich abzeichnenden Mehrheitsverhältnisse im Bundestag sind vermutlich der Grund dafür, warum die geplanten Änderungen des SGB II ausgerechnet dann an die Öffentlichkeit gelangt sind. So einen vorsätzlichen, von langer Hand geplanten und eindeutigen Rechtsbruch hat es in der Geschichte der BRD noch nicht gegeben. Und der lässt sich nur durch eine große Koalition durchsetzen. Da nur diese über die entsprechenden Mehrheitsverhältnisse verfügt.

Rechtsbruch – Entgegen allen Rechtsgrundlagen

Es ist allen einschlägig Vorbelasteten bekannt, dass das SGB II bereits seit seiner Einführung einen massiven Verfassungs- und Rechtsbruch darstellt. Alleine der § 31 SGB II (Pflichtverletzungen), der nahezu unbegrenzte und oftmals rein willkürliche Sanktionen von Leistungsberechtigten zulässt, zeigt das nur allzu deutlich. So hat das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 9. Februar 2010 mit dem AZ – 1 BvL 1/09 – – 1 BvL 3/09 – – 1 BvL 4/09 – folgende Leitsätze zum menschenwürdigen Existenzminimum aufgestellt:

Leitsätze

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Auch wenn der § 31 SGB II als eines der zentralen Elemente des Prinzips des Fordern und Fördern gilt, hätte er dennoch nach diesem Urteil ersatzlos gestrichen werden müssen. Denn wenn man die Leitsätze genau durchliest und richtig interpretiert, dürfte der Eckregelsatz auch nicht mehr um einen Sanktionsbetrag gemindert werden. Aber leider ist in der Realität genau das Gegenteil der Fall.

Der geplante Rechtsbruch im Detail

Nach dem o.a. Urteil dürfte es dieses Strategiepapier eigentlich gar nicht geben. Dass es dennoch existiert, zeigt, dass man seitens der sog. Obrigkeit vehement weiter daran interessiert ist, Leistungsberechtigte ins soziale Abseits zu drängen. Und sie zu entrechten.

Unser Dank gilt Harald Thomé von Tacheles e.V., der diesen Rechtsbruch aufdeckte und publik machte.

Aufgrund des großen Umfangs der geplanten Rechtsbrüche werden wir dazu in weiteren Artikeln separat Stellung nehmen.

Ich bin ein angesehener Mensch, sagte der Dieb, als er am Schandpfahl stand. Deutsches Sprichwort

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Eine Antwort zu Rechtsbruch – Massive Verschärfungen im SGB II geplant

  1. @Der ARGE-Schreck sagt:

    Wie eine verwerfliche Politik nach dem „Junckerschen Prinzip“ zur Anwendung kommt zeige ich anhand von Zitaten.

    „Man setzt ein Gerücht in Umlauf und wartet auf die Reaktion von wem auch immer. Aus dieser Reaktion filtert man ein Extrakt das die Möglichkeit beeinhaltet wie weit kann man gehen.“

    „Wenn der Widerstand zu groß wird, nimmt man eben nur die Hälfte davon, die andere Hälfte folgt später nach um genau das zu erreichen was man mit der ersten Version nicht erreichen konnte, da es zuviel Widerstand gegeben hätte.“

    „Niemand kann sich erinnern an die erste Version das liegt in der Natur der Sache und an der Vergesslichkeit des Volkes.“

    Zitate vom ehem. Luxemburger Premier + ehem. Eurogruppenchef Jean-Claude Juncker