Vorschlag zur Neuregelung der KdU

VorschlagEin Vorschlag der unglaublich ist

Der Deutsche Städtetag und der DStGB planen gemeinsam ein besonderes Attentat auf Leistungsberechtigte. Betroffen sind die Kosten der Unterkunft im SGB II. Im Rahmen ihrer Teilnahme an dem Bund-/Länderarbeitskreis, der eine angebliche Vereinfachung des SGB II erarbeiten soll, haben sie mit einem Schreiben einen Änderungsvorschlag eingebracht, der schlichtweg nur als Zynismus zu bezeichnen ist.

Eine Vorschlag, der alles in den Schatten stellt

Der eingebrachte Änderungsvorschlag soll die bisherige, einschlägige Rechtsprechung der gesamten Sozialgerichtsbarkeit aushebeln. Er soll auch dafür sorgen, dass das gerichtliche Spielchen durch alle Instanzen von vorne beginnt. Denn durch zahlreiche Urteile ist die Rechtsprechung zum § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft) gefestigt und für die Kommunen nicht zu umgehen.

Aber zuerst einmal der Änderungsvorschlag im Zitat:

16. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten in § 22 SGB II muss entweder näher definiert werden oder es muss ein Ermessensspielraum für die Kommunen eingerichtet werden. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ hat in den vergangenen Jahren zu einer ausufernden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte geführt. Die Sozialgerichtsbarkeit fordert eine enge Einzelfallprüfung, ob und in welchem Unfang die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind. Die Prüfung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bindet enorme Kapazitäten. Die verlangte Einzelfallprüfung kann in der Massenverwaltung des Jobcenters nicht geleistet bzw. nicht dokumentiert werden. In der gesetzlichen Novellierung sollte daher entweder der Ermessensspielraum der Kommune gesetzlich festgelegt werden oder eine entsprechende Konkretisierung des Gesetzes hinsichtlich des Leistungsanspruchs des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erfolgen.

Das Bundessozialgericht fordert seit mehreren Jahren ein „schlüssiges Konzept“ für die Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Welche Berechnungen und Darstellungen als schlüssiges Konzept gewertet werden können, ist nicht gesetzlich festgelegt. Wir schlagen vor, dass klare Vorgaben für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes erarbeitet werden und die Vorgaben in den §§ 22 b und 22 c überprüft werden.

Was steckt hinter diesem Vorschlag?

Eigentlich ganz einfach: Die Städte und Kommunen möchten schlichtweg Geld einsparen. Denn die Kosten der Unterkunft müssen zu rund 2/3 von ihnen aus ihrem jeweiligen Etat bezahlt werden. Sie wollen diese Ausgaben zu Lasten der Leistungsberechtigten senken. Und das dadurch, indem eine neue Gesetzesgrundlage zu den Kosten der Unterkunft geschaffen wird. Die wesentlich geringere anerkennbare Kosten der Unterkunft bringt. Wohin das führen würde, ist jedem sofort klar. Zu einer weiteren Ghettoisierung. Und zu immer schlechteren Wohnbedingungen der SGB II-Leistungsberechtigten.

Wie so oft im Bereich des Rechtskreises SGB II, also Hartz 4, sollen aus Opfern Täter gemacht werden. Die Städte und Kommunen vergessen schlichtweg, dass sie es selber waren, die sich zur Einführung des SGB II im Jahre 2005 von der damaligen rot-grünen Bundesregierung haben kaufen lassen. Sie waren durch die Bank vielfach schlichtweg geldgeil. Denn durch die damalige Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden sie von den Kosten der Sozialhilfe, die sie komplett selber aus ihren Etats bestreiten mussten, befreit. Stattdessen hatten sie nur noch rund 3/4 der Kosten der Unterkunft zu bezahlen. Das dieser Schuss gewaltig nach hinten losgegangen ist, ist halt als Pech zu bezeichnen. Wie heißt es so schön, mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen!!!

Darüber hinaus ist es schon mehr als bedenklich zu bezeichnen, dass es ihrer Aussage nach angeblich keine konkrete Gesetzesgrundlage zu den Kosten der Unterkunft gibt. Denn in unserer Rechtsordnung ist es durchaus üblich, dass Gesetzestexte allgemeiner und auslegbarer gefasst sind. Sie werden dann durch entsprechende Gerichtsurteile ausgelegt und gefestigt. Somit hat die Rechtsprechung quasi gesetzgebenden Charakter und ist Gesetzen gleichzusetzen.

Und wenn die Sozialgerichtsbarkeit den Begriff Angemessenheit bei den Kosten der Unterkunft konkretisiert und festgelegt hat, was als angemessen gilt, so haben das die Kommunen gemäß Art 19 Abs. 4 GG (Gebot der wirksamen Rechtsschutzgewährung) hinzunehmen. Insbesondere da das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen entschieden hat, dass die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Leistungsträger hat keinen Ermessensspielraum (vgl. hierzu u.a. BSG-Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG-Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; BSG-Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).

Alles andere entspräche einem Verfassungsbruch. Und genau darauf zielt dieser als Zynismus zu bezeichnende Vorschlag ab. Denn indirekt wird mit ihm die in Deutschland geltende Gewaltenteilung angezweifelt. Es ist nach dieser die Pflicht der Gerichtsbarkeit, die gesetzgebende und die ausführende Gewalt zu kontrollieren.

Hinzu kommt, dass in dem letzten Satz des Vorschlages („die Vorgaben in den §§ 22 b und 22 c überprüft werden“ ) eine ganz besondere Hinterhältigkeit steckt. Denn § 22 b SGB II (Satzungsermächtigung) regelt, dass Kommunen berechtigt sind, eine Satzung zu erlassen, die die Kosten der Unterkunft pauschalisiert. Und zwar inklusive der Betriebskosten. Also den Neben- und Heizkosten. Nur hat bisher keine Kommune von diesem Recht Gebrauch machen können, da dieser Paragraph durch die Rechtsprechung des BSG zur richterlichen Kontrolle der Angemessenheit ausgehebelt wurde.

Der § 22 c SGB II (Datenerhebung) gibt vor, auf welcher Grundlage die mögliche Satzung zu bilden ist. Bisher sind das Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter.

Wohin die Städte und Kommunen wollen, ist offensichtlich. Sie möchten von jeglichen gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung von Satzungen entbunden werden. Damit sie diese dann rein willkürlich zum absoluten Nachteil aller Leistungsberechtigten ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einführen können. Das käme einer Gleichschaltung gleich, womit Deutschland in seiner Geschichte schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Der Vorschlag und die Lüge in ihm

Besonders hervorzuheben ist die krasse Lüge, die sich die Städte und Kommunen in ihrem Vorschlag leisten. Sie behaupten, es gäbe keine genauen gesetzlichen Vorgaben zu den Anforderungen an das sog. Schlüssige Konzept, das den Kosten der Unterkunft in einer Kommune zugrunde zu liegen hat. Diese existieren aber bereits in Form eines Grundsatzurteils des Bundessozialgerichtes. Mit diesen Urteil hat das BSG sehr genaue und detaillierte Vorgaben und Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept aufgestellt. Somit bedarf es keinerlei weiterer Gesetzesgrundlagen. Das Urteil ist das Gesetz.

Die unglaubliche Dreistigkeit in dem Vorschlag

Als schlichtweg dreist ist die Formulierung „hat in den vergangenen Jahren zu einer ausufernden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte geführt“ zu werten. Denn hier haben lediglich Leistungsberechtigte durch diese Urteile ihr Recht auf Recht eingefordert und erstritten. Und sich gegen die illegalen Praktiken vieler Städte und Kommunen bei den Kosten der Unterkunft erfolgreich gewehrt. Die Verwendung einer solchen Phrase in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales offenbart die tatsächliche innere Haltung dieser beiden öffentlich-rechtlichen Institutionen. Anscheinend möchte man ihrerseits den Leistungsberechtigten jegliche Möglichkeit nehmen, sich gegen Unrecht zu wehren.

Geistige Fähigkeiten sind auf Dauer schwerer vorzutäuschen als materieller Reichtum.
Eckart von Hirschhausen (*1967), deutscher Arzt und Kabarettist

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Eine Antwort zu Vorschlag zur Neuregelung der KdU

  1. Tanguero sagt:

    Auch deswegen ist die Mitzeichnung der Petition gegen die Sanktionen so wichtig!