Unberechtigter Abzug für die Zubereitung von Warmwasser

In den letzten Wochen sind mir mehrere Bescheide des JobCenters Essen aufgefallen, in denen bei dem Posten „Kosten der Unterkunft und Heizung“ in dem Berechnungsbogen nicht die tatsächliche Miete + Nebenkosten + Heizkosten erstattet werden, wie es § 22 Abs. 1 SGB II vorsieht, sondern weniger. Im Bescheid ist keine Erläuterung dazu vorhanden.

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Neues Urteil vom Bundessozialgericht für Alleinerziehende

Neues Urteil vom Bundessozialgericht gibt vielen Alleinerziehenden monatlich 30,- Euro mehr

Kinder von Alleinerziehenden, für die von dem anderen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, bilden in vielen Fällen KEINE Bedarfsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil. Das hat zur Folge, dass von dem Kindergeld zusätzlich ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 30,- Euro angerechnet werden muss. Dieser zusätzliche Freibetrag kann bis zu vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.

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Zwangsumzug für Arbeitslose nach Karnap

Wie aus einem Bericht der WAZ vom 19. Mai 2009 zu entnehmen ist, werden Hartz IV Berechtigte, die in teureren Vororten von Essen wohnen gezwungen in billigere und kleinere Wohnungen in den Essener Norden umzusiedeln. Auch wenn sie schon seit Jahrzehnten in diesen Gegenden leben. Krankheit oder Alter schützt niemanden davor. Auch jahrelange Beziehungen, die man geknüpft hat interessieren niemanden.

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Schönheitsreparaturen mietvertraglich ausgewiesen

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R

Leitsätze

Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für „Instandhaltung und Reparatur“ in Abzug zu bringen.

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Recht auf individuelle Rechtsfolgebelehrung

Handlungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit

Die bisherige standardisierte Rechtsfolgebelehrung SGB II hatte vor den Sozialgerichten keinen Bestand. Klagen der Bewerber wurden häufig statt gegeben bzw. Widersprüche sind pauschal abgelehnt worden.

Die Sozialgerichte haben daher ihre Individualisierung gefordert, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Diese Individualisierung betrifft alle Dokumente im Bereich Markt & Integration, bei denen eine Rechtsfolgebelehrung SGB II erstellt werden kann:

  • Einladungen
  • Vermittlungsvorschläge
  • Eingliederungsvereinbarungen

Deswegen müssen alle Daten einer evtl. vorliegenden Sanktion in dieser hinterlegt werden. Bei der Erstellung von Einladungen, Vermittlungsvorschlägen und Eingliederungsvereinbarungen ist immer auf die richtige Auswahl der Rechtsfolgebelehrung für den etwaigen Eintritt von Sanktionen zu achten.

Besichtigung der Wohnung muss nicht geduldet werden

Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten „Hausbesuche“ durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, „denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst“.

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LSG: ALG II erst ab Antragstellung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hatte über den Fall einer Klägerin zu entscheiden, die auf Zahlung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum zwischen Auslaufen der Bewilligung und Stellung des Verlängerungsantrags klagte.

Die Klägerin bezog bis Ende Januar Arbeitslosengeld II, stellte den Folgeantrag jedoch erst Ende Februar rückwirkend zum 1. Februar. Die zuständige ARGE argumentierte, dass der Antragstellerin Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zustünden. Diese seien auch bewilligt und geleistet worden.

Ebenfalls erfolglos blieb der Einwand der Klägerin, sie hätte den Folgeantrag bereite zum Ende des Vorjahres auf dem Postweg an die ARGE gesandt. Das Gericht stellte fest, dass dies im Streitfall vom Antragsteller zu beweisen sei. Er habe sorge dafür zu tragen, dass der Antrag die zuständigen Stellen tatsächlich erreiche.

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