Neues Urteil vom Bundessozialgericht für Alleinerziehende

Neues Urteil vom Bundessozialgericht gibt vielen Alleinerziehenden monatlich 30,- Euro mehr

Kinder von Alleinerziehenden, für die von dem anderen Elternteil Unterhalt gezahlt wird, bilden in vielen Fällen KEINE Bedarfsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil. Das hat zur Folge, dass von dem Kindergeld zusätzlich ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 30,- Euro angerechnet werden muss. Dieser zusätzliche Freibetrag kann bis zu vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.

Konkret:
Kann ein Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, bildet es – auch wenn es minderjährig ist – keine Bedarfsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil. Dies ist meist dann der Fall, wenn das andere Elternteil Unterhalt (für das Kind) zahlt und die Summe von Unterhalt und Kindergeld 500,- Euro übersteigen.

Beispiel:
Alleinerziehende Mutter mit 12-jähriger Tochter
Der Individualbedarf der Tochter liegt bei 500,- Euro
Die Tochter erhält vom leiblichen Vater einen monatlich Unterhalt in Höhe von 400,- Euro.
Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von 164,- Euro kann die Tochter ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken (Unterhalt plus Kindergeld).
Damit bildet die Tochter KEINE Bedarfsgemeinschaft mehr mit der alleinerziehenden Mutter.

Ergebnis:
Von dem für die eigene Bedarfsdeckung nicht benötigten Kindergeld in Höhe von 64 Euro (164 Euro – 100 Euro) ist die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 Euro abzuziehen. Auf den Bedarf der Mutter ist somit Kindergeld in Höhe von 34 Euro anzurechnen. Verfügt die Mutter über kein weiteres Einkommen, ist von diesem Kindergeld erneut die 30-Euro-Pauschale abzuziehen, so dass nur noch 4,- Euro auf den Bedarf der Mutter anzurechnen sind.

Durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann dieser Freibetrag bis zu vier Jahre rückwirkend (nachträglich) eingefordert werden.

BSG-Urteil vom 13.05.2009: B 4 AS 39/08 R

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