2019 – Mehr Miete vom JobCenter

Rückwirkend ab dem 01.01.2019 erhöht sich die angemessene Brutto-Kaltmiete, die vom JobCenter Essen berücksichtigt wird.

Die Erhöhung erbibt sich aus einer Veränderung des neuen Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes NRW. Dieser war am 05.12.2018 erschienen und die Stadt konnte nicht anders als die sich ergebenden Erhöhungen bei der angemessenen Miete jedenfalls ab Januar 2019 zu berücksichtigen.

Für eine Ein-Personen Bedarfsgemeinschaft steigt die Grenze z.B. von 354 € auf 360 € brutto/kalt. Weitere Werte sieht man in der folgenden Tabelle:

Grenze lt. Stadt Essen
Bruttokaltmiete
ab dem
01.01.2019
1-Personen Bedarfsgemeinschaft 360,00 Euro
2-Personen Bedarfsgemeinschaft 458,25 Euro
3-Personen Bedarfsgemeinschaft 564,00 Euro
4-Personen Bedarfsgemeinschaft 679,25 Euro
5-Personen Bedarfsgemeinschaft 808,50 Euro
6-Personen Bedarfsgemeinschaft 895,20 Euro
7-Personen Bedarfsgemeinschaft 989,30 Euro
8-Personen Bedarfsgemeinschaft 1.079,40 Euro
9-Personen Bedarfsgemeinschaft 1.164,00 Euro
jede weitere Person in der BG 77,60 Euro

Auch wenn hier eine Erhöhung der Mietobergrenze vorgenommen wird, besteht wenig Grund zum Jubeln. Wie gewohnt „schenkt“ die Stadt Essen niemandem etwas. Sie folgt nur einem Automatismus, der sich ergibt, wenn sich der Betriebskostenspiegel NRW ändert. Also gibt es nur das, was auch ohne oder gegen den Willen der Stadt gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Einziger Vorteil: Wenn die Stadt die Erhöhung – wie jetzt – einsieht kommen Betroffene schneller zu ihrem Geld. Großer Nachteil: Ein „Gegencheck“ ob es denn überhaupt genug Wohnraum zu diesen Preisen am Markt gibt, hat offenbar wieder nicht statt gefunden. Aus der Beratungserfahrung ist dies nicht der Fall.

Wegen der Änderung kann jedem, dem die Miete nur gekürzt gewährt wird nur nahegelegt werden, eine der kostenfreien Hartz4-Rechtsberatungen aufzusuchen, wenn ein neuer Bewilligungsbescheid kommt. Die Widerspruchsfrist von einem Monat sollte man dabei im Auge behalten.

Beratungstermine des u.a. des Autors findet man in der Terminsleiste oder Auskunft unter 0201 5147472.

Carsten Dams, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Neue Mietobergrenzen in Essen

Zu März 2018 hat die Stadt Essen die Mietobergrenze für die „angemessene“ Miete für Leistungsberechtigte im SGB II (Hartz4) und Grundsicherung erhöht.

Nach Ansicht der Stadt ergeben sich nunmehr die folgenden Werte:

Angemessene Unterkunftskosten
– Maximale Bruttokaltmiete –
ab dem
01.03.2018
1-Personen Haushalt 354,00 Euro
2-Personen Haushalt 450,45 Euro
3-Personen Haushalt 554,40 Euro
4-Personen Haushalt 667,85 Euro
5-Personen Haushalt 795,30 Euro
6-Personen Haushalt 880,80 Euro
7-Personen Haushalt 973,70 Euro
8-Personen Haushalt 1.062,60 Euro
9-Personen Haushalt 1.146,00 Euro
jede weitere Person 76,40 Euro

Die Erhöhung dürfte im Zusammenhang mit dem ab dem 1.3.2018 geltenden Mietspiegel 2018 stehen, ob sie rechtlich ausreichend ist, muss noch geprüft werden. Für den Moment jedenfalls fällt auf, dass offenbar lediglich eine Erhöhung der Bruttokaltmiete um 10 ct pro rechnerisch angemessenem Quadratmeter Wohnfläche vorgenommen wird. Dies ist problematisch, weil ein solches Ergebnis eher bei einer Veränderung des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes NRW zu erwarten gewesen wäre. Diesen hält die Stadt aber in seiner Neuauflage aus Januar 2018 für unverändert.

Tatsache ist: Immer wenn Ihre Miete nur gekürzt übernommen wird, ist dies ein Anlass, sich kostenfrei beraten zu lassen. Bei Mietkürzungen besteht eine hohe Fehlerquote. Wenn Sie also einen Bescheid mit gekürzter Miete erhalten, schauen Sie doch mal – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist von nur einem Monat, also so bald wie möglich – in einer Beratungsstelle vorbei. Alle Beratungstermine in Kooperation mit der BG45 finden Sie auf der linken Seite, die Beratungstermine, in denen ich selber berate zusätzlich unter www.hartz4.nrw

Falls Ihnen mehr Miete zusteht oder Warmwasserkosten oder Elektroheizkosten oder … wird das durchgesetzt. Für Sie kostenfrei. Zur Beratung ist es sinnvoll früh zu erscheinen und alle in Betracht kommenden Bescheide, besonders den neuesten, mit zu bringen.

Carsten Dams
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Sozialticket in NRW: Landesregierung plant Streichung

Das Sozialticket soll bis 2020 schrittweise gestrichen werden. So sieht es derzeit die schwarz-gelbe Landesregierung von NRW vor. Für viele Bürgerinnen und Bürger des Landes würde dies eine Einschränkung ihrer Mobilität bedeuten. Das ist nicht hinnehmbar. Tacheles e.V. hat zu einer Demo am 9. Dezember aufgerufen, dem wir uns anschließen.

Wird das Sozialticket gestrichen, so sollen die dafür benötigten Mittel von 40 Millionen Euro in den Straßenbau gesteckt werden. Wer den Zustand der Straßen in NRW kennt weiß, das hier mehr als nur Handlungsbedarf besteht. Allerdings stellen dafür 40 Millionen Euro lediglich einen Tropfen auf einen heißen Stein dar. Das reicht gerade für ein paar Nikolausdecken oder ein paar Kilometer Straßenneubau. Dafür sollen in NRW 300.000 Menschen ihre Mobilität einschränken. Genau wie Tacheles sagen auch wir vom BG45 dazu „Nein“ und unterstützen den Aufruf zur Demo am 9. Dezember.

Es folgt ein Auszug aus dem Aufruf von Tacheles e.V.:

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Alleinerziehende und Armut in Deutschland

Alleinerziehende und Armut ist in Deutschland ein Thema, das uns schon seit vielen Jahren beschäftigt und uns wohl auch weiterhin beschäftigen wird.

Alleinerziehende leben fünfmal häufiger in Armut als Paarhaushalte. Betroffen davon sind 2,3 Millionen Kinder in Deutschland, die in einer Ein-Eltern-Familie aufwachsen.

Unserer Vorstandsvorsitzende Frau Erika Biehn, die auch Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) ist, liegt das Thema Alleinerziehende und Armut besonders am Herzen und wurde dazu von Huffpost befragt. Es folgt ein kurzer Auszug aus dem Artikel:

Michaela Müller* hat ihren Glauben, dass es gerecht in Deutschland zugeht, schon lange verloren.

Sie ist alleinerziehende Mutter, arbeitet Vollzeit im Callcenter eines deutschen Großkonzerns in Brandenburg – und kann dennoch mit ihrem spärlichen Gehalt gerade einmal ihre Fixkosten decken.

Müllers Fall, den die Betroffene ausführlich in einem Blog-Beitrag für die HuffPost schildert, spiegelt die Lebensrealität fast jedes zweiten Alleinerziehenden wieder.

Ihr Armutsrisiko hat sich nach einem Bericht der „Saarbrücker Zeitung“ in den letzten Jahren spürbar erhöht. 2016 verfügten 43,6 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe über entsprechend geringe Einkünfte. Im Jahr 2005 lag der Anteil noch bei 39,3 Prozent.

In regelmäßigen Abständen empören sich zwar Politiker über die Missstände, ändern tut sich bislang nichts – im Gegenteil. Dabei würde es laut Verbänden bereits helfen, die bestehende Rechtssprechung konsequent umzusetzen.

* Michaela Müller möchte anonym bleiben, deshalb wurde der Name von der Redaktion geändert.

JobCenter: Keine Aufrechnung von Mietkautionen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hat die Möglichkeiten des JobCenters, Darlehen für Mietkautionen aufzurechnen – und aus dem laufenden Bezug einzubehalten – deutlich eingeschränkt.

Widersprüche gegen eine Aufrechnung von Mietkautionen haben eine aufschiebende Wirkung. Eine Vorlage für einen Widerspruch findet sich weiter unten (bzw. als Bild zum Herunterladen).

Ein Text von Jan Häußler, Fachanwalt für Sozialrecht

Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.12.16 – B 4 AS 14/15 R, darf  das Jobcenter zur Tilgung von Darlehen, die für die Mietkaution gewährt wurden, höchstens im aktuellen Bewilligungsabschnitt gegen Leistungen aufrechnen. Das heißt es darf maximal für sechs bzw. zwölf Monate ein Teil der Regelleistung einbehalten werden. Für einen weitergehenden Zeitraum wären weitere Bescheide erforderlich.

Ich empfehle daher allen Betroffenen, bei denen für einen längeren Zeitraum die Leistungen gekürzt werden oder gekürzt wurden, das Jobcenter zur Nachzahlung aufzufordern. Hierzu können Sie das beiliegende Formschreiben verwenden.

Doch auch gegen die Aufrechnung in den ersten sechs bzw. zwölf Monaten können Sie erfolgreich vorgehen. Dazu müssen Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid erheben. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Das Jobcenter wird vermutlich entsprechenden Anträgen nicht nachkommen. In diesem Fall müssten Sie den Klageweg beschreiten.

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Summer in the city

Summer in the city – oder: Die Essener Verwaltung und ihr hoheitlicher Aufgabenbereich.

Man muss die Dinge immer von beiden Seiten Betrachten. Jede Kritik sollte, wenn möglich, mit einem Lob für gute Leistungen verbunden sein. Daher möchte ich – pünktlich zum Ende der Sommerpause der Beratungen – die Erfüllung zweier Aufgabenfelder im hoheitlichen Aufgabenbereich der Essener Obrigkeit Verwaltung kurz beleuchten und vergleichen.

Da wäre zum einen die Parkraumbewirtschaftung und Überwachung des ruhenden Verkehrs. Ohne diese wäre, wenn auch nicht das Abendland, so doch sicher die Essener Stadtkasse (Nennt man es eigentlich noch „Kasse“, wenn eh nix drin ist und man dort seinen Zahlungsverpflichtungen sowieso nicht nachkommt? Dazu ggf. später mehr.) mittlerweile ganz untergegangen. Diese Aufgabe erfüllt Essen exzellent. Ich vermute – wenn auch ohne Beleg – bundesweit mit am effektivsten. Nachstehend einmal einer der ausgefeilten, fachlich versierten „Bescheide“ der Stadt aus diesem Bereich.

2016-07-17 13.48.38

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Sanktionsfrei mit Sanktionsfrei

Sanktionsfrei: Inge Hannemann und Michael Bohmeyer wollen die Hartz-IV-Sanktionen abschaffen.

Hierzulande wird bei rund einer Million Menschen jährlich das Existenzminimum unterschritten. Dies geschieht mit dem Erziehungsinstrument der JobCenter, den sogenannten Sanktionen. Selbst geringe „Vergehen“, wie z.B. das Nichterscheinen zu einem Termin, kann Anlass für eine Sanktion sein. Egal wie hoch diese dann ausfällt, das Existenzminimum wird in jedem Fall unterschritten und der betroffende Mensch in seiner Würde verletzt. Denn dieser sieht sich dann meist in der Position, sich komplett dem System unterwerfen zu müssen, damit die Sanktion wieder aufgehoben wird. Dabei sind die Sanktionen zu einem Großteil rechtswiedrig. Über 40% aller Widersprüche und Klagen werden zugunsten der Sanktionierten entschieden. Leider nehmen nur wenige der Betroffenden ihr Recht war. „Nur fünf Prozent der Kund*innen kennen ihre Rechte. Wären es doppelt so viele, könnten wir einpacken“, wie ein Jobcenter-Insider berichtet. Hier setzt Sanktionsfrei an.

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