Stillende Mütter sind vom Mehrbedarf ausgeschlossen
Zum Thema Mehrbedarf und stillende Mütter hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) eine kuriose Entscheidung getroffen.
Eine stillende Mutter verwies in der der Entscheidung zugrunde liegenden Klage darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Und begehrte daher einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II. Ihre Klage begründete die Frau damit, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dahingehend vorliegen würde, dass zwar schwangeren Frauen ein gesetzlich anerkannter Mehrbedarf zugestanden würde, aber stillenden Müttern eben nicht. Zuvor hatte das JobCenter Wiesbaden ihren Antrag auf Mehrbedarf abgelehnt.