Sehr geehrte Damen und Herren,
mit äußerster Verwunderung habe ich den Brief Ihres Geschäftsführers Herrn Ossi Helling vom 20. Juli 2009 an den Geschäftsführer der ArGe Köln Herrn Klaus Müller-Starmann zur Kenntnis genommen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit äußerster Verwunderung habe ich den Brief Ihres Geschäftsführers Herrn Ossi Helling vom 20. Juli 2009 an den Geschäftsführer der ArGe Köln Herrn Klaus Müller-Starmann zur Kenntnis genommen.
Die BG45 ist heute auf ein Geschehen aufmerksam gemacht worden, welches für uns Hartz4 Berechtigte schlichter Alltag ist, wenn unsere Belange das JobCenter bearbeiten muss.
Kurz zu dem Fall: Das JobCenter überweist Leistung unregelmäßig, es droht der Verlust des Arbeitsplatzes, weil über die vom JobCenter verursachte Mittellosigkeit das Fahrgeld nicht mehr aufgewendet werden kann. Im Laufe der rechtsanwaltlichen Intervention wird der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht Duisburg beantragt. Es tut sich nichts.
In einem Telefonat mit dem Gericht erklärt der Richter:
Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten „Hausbesuche“ durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, „denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst“.