Darauf ist zu achten bei der Erstausstattung für Auszubildende
Wer erstmals einen eigenen Haushalt begründet, hat einen Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Auszubildende sind grundsätzlich von SGB II-Leistungen ausgeschlossen also auch von der Erstausstattung (§ 7 Abs. 5 SGB II, Ausnahmen in § 27 SGB II). Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II iVm § 60 Abs. 1 SGB III).
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