Warmwasserbedarf – Ein Dauerbrenner bei den KdU

Das Thema Warmwasserbedarf ist rechtlich noch immer nicht höchstrichterlich geklärt

Aufgrund der immer noch gegebenen Aktualität und der rechtlichen Umstrittenheit finden Sie im Anschluss an diesem Absatz das Strategiepapier zu den pauschalisierten Sätzen der Kosten für die Warmwasseraufbereitung. Entwickelt wurde es von Rüdiger Böker von Tacheles e.V. und wird von uns in Gänze und unverändert veröffentlicht. Der Autor besagt ausdrücklich, daß eine Verbreitung erwünscht ist. Hier nun sein Text zum Thema Warmwasserbedarf:
RB-Warmwasser-Mehr-Bedarf-2011-2012-2013-2014

Vielleicht ist es ja so möglich, Bewegung in die Sache zu bringen. Denn die Pauschalsätze für den Warmwasserbedarf entsprechen auch unserer Auffassung nach keinesfalls den realistischen und tatsächlichen Werten.

Und wie Herr Rüdiger Böker in seinen Berechnungen nachweist, hat der Gesetzgeber die pauschalen Werte einfach nach eigenem Gutdünken festgesetzt. Und das, ohne eine wirklich wissenschaftlich verifizierbare statistische Grundlage zum Thema Warmwasserbedarf zu haben.

Wir weisen zudem darauf hin, daß es ggf. für Mutige Sinn macht, einen Überprüfungsantrag nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V. mit § 44 Abs. 1, Abs. 4 SGB X zu stellen. Das könnte eine Musterklage in Gang bringen. Dieser Überprüfungsantrag würde bis zum Kalenderjahr 2012 zurückreichen. Ein entsprechender Musterantrag dazu befindet sich in unserem Downloadbereich.

Zu bedenken ist dabei aber, daß das JobCenter einen Zeitraum von sechs Monaten hat, um über so einen Antrag zu entscheiden. Sollte es in diesem Zeitraum nicht entschieden haben, müsste der/die AntragstellerIn dann mittels eines Rechtsanwaltes Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Für den Fall, daß das JobCenter den Antrag innerhalb der Sechs-Monats-Frist ablehnt, wovon auszugehen ist, müsste der/die Mutige dann Klage gegen die Entscheidung erheben. Dies würde ein langwieriges Verfahren durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit bedeuten und fordert von dem/der InitiatorIn ein sehr großes Durchhaltevermögen.

Abschließend wollen wir noch die neuen Sätze nennen, die sich mit der geplanten Regelsatzerhöhung ab 2014 ergeben:

Mehrbedarf Warmwasser gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in EUR

ProzentsatzRegelbedarfMehrbedarf
2,33918,99
2,33538,12
2,33137,20
1,42964,14
1,22613,13
0,82291,83
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