Geld – Haben Sie welches zu verschenken?

GeldEssener SGB II-Leistungsberechtigte verschenken oft genug Geld

Wie wir schon in unserem Artikel Warmwasser – Ein Dauerbrenner bei der KdU angeführt haben, bedarf das Thema Warmwasseraufbereitung immer noch weiterer Erklärungen.

Denn es geht dabei um ihr Geld!

Leider müssen wir wieder einmal verstärkt in unseren Rechtsberatungen feststellen, dass Essener SGB II-Leistungsberechtigte oftmals im wahrsten Sinne des Wortes Geld verschenken.

Denn entgegen seinen sich aus den §§ 14, 15, 16 und 17 SGB I ergebenden Aufklärungs- und Beratungspflichten weist das JobCenter Essen unserer Auffassung nach nicht genügend darauf hin, dass jeder SGB II-Leistungsberechtigte seit 2011 einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf die Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung hat.

Auch auf der Homepage des JobCenters Essen wird bei den Erklärungen zu der Höhe der Leistung dieser Bereich zu kurz angerissen. Unter dem Punkt 2 Angemessene Unterkunftskosten wird lediglich in einem Beisatz erwähnt, dass die Heizkosten incl. der Kosten für die Warmwasseraufbereitung übernommen werden.

Das Essener JobCenter möchte anscheinend Geld sparen

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist es schlichtweg, dass das JobCenter Essen so möglichst viel Geld einsparen möchte. Denn wer von einer ihm zustehenden Leistung nichts weiß, wird diese wohl kaum beantragen.

Dabei ist das JobCenter Essen gesetzlich verpflichtet, dass sog. Meistbegünstigungsprinzip nach § 2 Abs. 2 SGB I zu beachten. Dies besagt, dass Berechtigte mit der Stellung eines Antrages auf Sozialleistungen alle ihnen zustehenden Leistungen erhalten wollen. Zwar gilt das prinzipiell nur, wenn das JobCenter über den konkreten Umfang der beantragten Leistungen informiert war.

Nur im konkreten Fall des Warmwasserbedarfs kann sich das JobCenter nicht damit herausreden, von nichts gewusst zu haben. Denn seit April 2011 gibt es eine allgemeingültige Rechtsgrundlage dafür. Das ist § 21 Abs. 7 SGB II. Dort sind die prozentualen Mehrbedarfe für die sog. dezentrale Warmwasseraufbereitung aufgeführt. Dezentral bedeutet in diesem Fall, dass es sich um Geräte zur Warmwasserbereitung handelt, die in der Wohnung selber installiert sind. Das sind typischerweise Untertischgeräte, Durchlauferhitzer und teilweise noch sog. Boiler.

Auch für eine zentrale Warmwasseraufbereitung gibt es eine Gesetzesgrundlage. Es ist der § 22 SGB II. Hierbei ist zu beachten, dass das JobCenter verpflichtet ist, aufgrund der Nebenkostenabrechnung die monatlichen Zahlungen zu ermitteln. Denn im Regelfall werden die Warmwasserkosten in solch einer gesondert ausgewiesen.

Und wie kommen Sie nun an Ihr Geld?

Überprüfen Sie ihren aktuellen Leistungsbescheid, ob in der dort enthaltenen Berechnung entweder die Pauschalen für die Warmwasseraufbereitung oder die tatsächlichen Warmwasseraufbereitungskosten aufgelistet sind.

Die gleiche Vorgehensweise gilt bis zum Jahresende für ältere Bescheide rückwirkend bis zum 1. Januar 2012. Denn die rückwirkende Frist für die Überprüfung gilt nur bis zum jeweilig letzten Kalenderjahr.

Stellen Sie nun fest, dass die Beträge nicht aufgelistet sind, gehen Sie folgendermaßen vor:

Stellen Sie einen Überprüfungsantrag beim JobCenter Essen. Geben Sie diesen bitte ausschließlich persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.

Die entsprechenden Muster finden Sie in unserem Downloadbereich.

Überprüfungsantrag dezentrale Warmwasseraufbereitung

Überprüfungsantrag zentrale Warmwasseraufbereitung

Sichern Sie sich Ihr Geld!

Bitte denken Sie daran, schnellstmöglich zu handeln. Denn das Jahr neigt sich dem Ende zu. Daher sollten Sie bis dahin alles Nötige in die Wege geleitet haben. Sonst verlieren Sie Ihre Ansprüche.

Sollten Sie selber nicht weiterkommen, können Sie gerne eine der von uns angebotenen Rechtsberatungen aufsuchen.

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